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Frage geschrieben am 16.03.2011 15:06:08

Rückforderung Darlehen

Rechtsgebiet: Kredite | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1265
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Darlehen.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einem Bekannten im März 2008 einen Betrag von 250,- Euro geliehen. Einen schriftlichen Vertrag gibt es zu diesem Vorgang nicht. Wir hatten mündlich keine formelle Laufzeit, Zinsen etc. vereinbart.Ich kann aber die Zahlung anhand meiner Kontoauszüge nachweisen. Allerdings ist im Buchungstext leider kein Zahlungsgrund angegeben.

Kann ich das Geld zurückverlangen? Wer ist hier – im leider zu erwartenden - Streitfall in der Beweispflicht?

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 16.03.2011 16:49:36
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
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Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Grundsätzlich ist der Abschluss des Darlehensvertrages von Ihnen zu beweisen. Die Nachweisbarkeit der Zahlung stellt ohne einen bestimmten Verwendungszweck in der Überweisung - wenn überhaupt - nur ein schwaches Indiz für den Abschluss eines Darlehensvertrages dar.

Soweit der Gegner jedoch den Abschluss eines Darlehensvertrages bestreitet, können Sie sich hilfweise auch auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung berufen, § 812 BGB. Gemäß § 812 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt.

Die Voraussetzung sind auch von Ihnen zu beweisen. Dieser Beweis könnte jedoch einfacher gelingen. Die Geldzahlung ist aufgrund der Kontoauszüge nachweisbar. Dass ein Rechtsgrund (Schenkung, Kaufvertrag, Darlehensvertrag oÄ.) für die Ihre Leistung – Geldzahlung – bestand müsste der Gegner selbst ausführlich darlegen, da es Ihnen nicht zuzumuten ist sämtliche Rechtsgründe auszuschließen. Erst anschließend sind Sie beweispflichtig.

Möglich ist aber, dass der Gegner sich darauf beruft, Sie hätten ihm das Geld geschenkt. Eine solche Schenkungsvereinbarung wäre dann von Ihnen zu widerlegen und deren Nichtbestehen zu beweisen.

Insofern könnten sich im Streitfall Beweisprobleme ergeben.

Berufen Sie sich zunächst auf den Darlehensvertrag. Gemäß § 488 BGB können Sie mangels anderweitiger Vereinbarung das Darlehen kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

Sollte der Gegner eine Schenkung anführen, sollten Sie vor Klageerhebung abwägen, ob Sie Ihrer Beweispflicht nachkommen können, da Sie ansonsten in einem Gerichtsprozess unterliegen könnten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.03.2011 09:58:54

Auf hoher See und vor deutschen Gerichten ... Dass ich beweisen muss, dass ich nicht grundlos Geld verschenke - nun ja.

Aber erstmal vielen Dank für die rasche Antwort. Eine Nachfrage hätte ich dazu:

Ich könnte doch die Zahlung ohne jede Angabe von Gründen zurückzufordern – quasi wie eine versehentliche Fehlüberweisung. In einem Rechtsstreit könnte ich mich dann darauf zurückziehen, dass es eben gerade keine eindeutige Vereinbarung über den Zahlungsgrund gab. Wäre dann der Gegner in der Beweispflicht für die Schenkungsvereinbarung?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.03.2011 11:02:28

Sehr geehrter Rechtsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Ich kann Sie verstehen, dass die Angelegenheit ärgerlich ist.

Leider gibt es keine Vermutung dafür, dass eine Geldleistung grundsätzlich entgeltlich ist.

Ich möchte Ihnen nicht zu einem wahrheitswidrigen Vortrag raten.

Wenn Sie jedoch behaupten sollten, dass es sich um eine Fehlüberweisung handelte, dann können Sie wie oben beschrieben aus ungerechtfertigter Bereicherung die Zahlung zurückfordern. Dass es keinen Rechtsgrund gab, wäre immer noch von Ihnen zu beweisen. Die rechtlich Bewertung änderte sich nicht.

Bei einer Fehlüberweisung an eine fremde Person ist die Rückforderung in der Regel einfacher, da oftmals eine Schenkung nicht behauptet wird und man annehmen könnte, dass man gerade fremden Personen nichts verschenken will.

Ihr Fall liegt insofern leider anders. Zudem könnte man sich die Frage stellen, warum Sie eine Fehlüberweisung erst drei Jahre später geltend machen.

Ich rate Ihnen daher, wie oben geschildert vorzugehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)


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