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Rückflug nach München statt Hamburg


01.11.2010 10:33 |
Preis: ***,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir buchten bei GTI Travel eine 7-tätige Reise in die Türkei für zwei Personen vom 17.10.10 bis 24.10.10. Dabei gab es folgendes Problem beim Rückflug:

Wir haben uns den geplanten Rückflug am 24.10.10 um 18.00, wie vorgeschrieben, 24 Stunden vorher bestätigen lassen. Wir wurden dann um 14.50 Uhr abgeholt, so dass wir mit genug Puffer um 16.20 beim Flughafen in Antalya waren. Schade nur, dass unser Flug nach Hamburg bereits um 7.00 Uhr morgens ging. Es gab wohl einen Übermittlungsfehler zwischen der FTI und GTI. Mit etwas "Glück" durften wir dann nach München statt nach Hamburg fliegen. Um 22.45 Uhr angekommen, mussten wir noch einige Zeit auf unser Gepäck warten. Als wir um 23.10 nun bei der Information erfuhren, dass der ICE nach Hamburg in 20 Minuten führe (der Nächste um 4.24 Uhr), mussten wir feststellen, dass uns die Zeit fehlte ein Ticket zu lösen und zum Bahnsteig zu gelangen. Deshalb waren wir dazu gezwungen, uns ein Auto zu mieten und die ca. 800 Kilometer nach Hamburg damit zurückzulegen. Am 25.10.10 um 9.00 Uhr waren wir dann in Hamburg und mussten von dort aus mit dem eigenen Pkw nach Neumünster fahren. Da wir über 27 Stunden wach waren und entsprechendem Stress ausgesetzt wurden, konnten wir an diesem Tag natürlich nicht arbeiten gehen. Geplant war die Ankunft in Hamburg am 24.10.10 um 20.50 Uhr.

Wir bezahlten für den Urlaub 1.720 €. All inklusive mit Transfer.
In welcher Höhe kann man nun Schadenersatz vom Veranstalter verlangen?

Mit freundlichen Grüßen

Sönke Matthiesen
01.11.2010 | 11:32

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Bei einer falschen Information über den Abflug haftet der Reiseveranstalter für die Folgen des verpassten Fluges.

Die Frankfurter Tabelle zur Berechnung von Reisepreisminderungen sieht für einen verspäteten Abflug von mehr als vier Stunden eine anteilige Reisepreisminderung von 5 % des Tagesreisepreises für jede weitere Stunde vor. Bei einer geplanten Ankunft um 20:50 Uhr und einer tatsächlich Ankunft um 09:00 Uhr halte ich es für angemessen, in entsprechender Anwendung eine Entschädigung von 40 % des Preises für einen Reisetag für die Verzögerungen bei der Rückreise zu fordern.

Weiter hat der Reiseveranstalter die Kosten für das Ersatztransportmittel von München nach Hamburg zu erstatten. Dazu sollten Sie zunächst die Mietwagenrechnung vorlegen. Es liegt insoweit eine erhebliche Reiseänderung vor, die nicht üblicherweise hinzunehmen ist.

Schwierig ist es allerdings, eine Erstattung für den ausgefallenen Arbeitstag zu erlangen. Hier müssten Sie schon einen konkreten Schaden belegen können, z.B. Verdienstausfall, entgangene Aufträge usw.. Der bloße Verlust der freien Verfügbarkeit über einen Urlaubstag, den Sie u.U. auf diesem Wege "zwangsweise" nehmen mussten, hat keinen Geldwert.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Guido Matthes
Ennepetal

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