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Rückerstattung von zuviel gezahlten Beiträgen bei GKV


22.01.2011 17:41 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit 2008 selbstständig tätig und bin seitdem bei einer GKV freiwillig versichert.
Da 2008 die Umsätze sehr gut waren, lag ich über der Beitragsbemessungsgrenze und zahlte den höchsten Beitragssatz.
Im Zuge der Finanzkrise fielen die Umsätze 2009 jedoch um 50%, zahlte jedoch das ganze Jahr 2009 und 2010 noch den Höchstbeitrag.
Als ich nun den Einkommenssteuerbescheid 2009 bei der Krankenkasse einreichte, erfuhr ich, dass es keinerlei Rückzahlungen durch die GKV gibt und dass so auf Grund eines bestehenden Gesetzes verfahren werde.
Ich habe mal nachgerechnet und es ergibt sich, dass ich in 2009 ca. 3000,- zuviel gezahlt habe.

Meine Frage ist nun: Ist es wirklich so, dass ich der GKV 3000,- € "schenken" muss?
Gibt es eine Möglichkeit, wie ich eine Rückzahlung erreichen kann?
Ich kann nicht verstehen, dass unser Gesetzgeber mit so einem Gesetz die Selbstständigen "in die Pfanne haut"...wenn man steigendes Einkommen erzielt, muss nachgezahlt werden, aber andersherum erhält man nichts zurück.

Für die Bearbeitung meiner Frage im Voraus vielen Dank!

Mit freundlichen Grüssen,
Ruz76
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema:
GKV Rückerstattung
22.01.2011 | 18:31

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Rechtlicher Ausgangspunkt zur Beantwortung Ihrer Frage ist § 240 SGB V. Demnach wird die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt.

Dieser hat in Ausführung dieser Vorschrift die so genannten „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" erarbeitet, die auch in Ihrem Fall Anwendung finden.

Nach § 7 Abs. 7 dieser Regelungen ist hinsichtlich der Beitragsbemessung hauptberuflich selbständiger Mitglieder grundsätzlich auf den letzten Einkommenssteuerbescheid abzustellen. Dieser bleibt bis zur Erteilung des nächsten Einkommenssteuerbescheids maßgebend. Liegt ein neuer Einkommenssteuerbescheid vor, so ist dieser für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. Diese Grundsätze basieren auf der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts, wonach Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Selbständigen, egal ob Verschlechterung oder Verbesserung, erst zum Beginn des auf die Vorlage des letzten Einkommenssteuerbescheids folgenden Monats erfolgen dürfen. (BSG; 02.09.2009, B 12 KR 21/08 R)

Zu beachten ist ferner, dass die Beiträge bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bis zur Vorlage des ersten Einkommenssteuerbescheids auf das Basis der geschätzten voraussichtliche Einkünfte lediglich einstweilig festgesetzt werden.

Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass die Beiträge für das Jahr 2008 seinerzeit aufgrund Ihrer Angaben lediglich vorläufig festgesetzt wurden. Nach Vorlage des Steuerbescheids 2008 wurden diese dann für das Jahr 2008 endgültig festgesetzt. Ferner waren ab diesem Zeitpunkt auf der Basis des Steuerbescheids die zukünftigen Beiträge festzusetzen.

Da Sie erst jetzt den Bescheid für das Jahr 2009 vorgelegt haben, können erst ab diesem Zeitpunkt die veränderten Einkommensverhältnisse der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. Hätten Sie eine frühere Beitragsanpassung herbeiführen wollen, hätten Sie die Erklärung für 2009 früher abgeben und den Bescheid entsprechend früher vorlegen müssen.

Dementsprechend sehe ich im Rahmen dieser Erstberatung bedauerlicherweise keine Möglichkeit einer rückwirkenden Beitragsanpassung mit der Folge der Beitragserstattung zu Ihren Gunsten.

Ich bedauere, dass ich Ihnen keine günstigere Auskunft erteilen kann, hoffe jedoch dennoch, Ihnen mit meiner Antwort zumindest einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Vogt
Reutlingen

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