Wir haben gehört ein Werkvertrag braucht nur bezahlt werden, wenn er zum Erfolg führt, d.h. wenn nicht gebaut werden kann, müsste das Honorar 100% erstattet werden. Stimmt das ?
Antwort geschrieben am 26.09.2010 14:53:01
ein Architektenvertrag ist ein Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB. Ist die Planung geschuldet, und dies ist Ihren Angaben zufolge der Fall gewesen, ist möglichst bald nach Auftragserteilung die Durchführbarkeit des Vorhabens zu klären (OLG Hamm, BauR 96, 578). Geschuldet ist mangelfreie funktionstaugliche Planung (BGH NJW 01, 1276). Sie muss insbesondere genehmigungsfähig sein, d.h. eine dauerhaft und nicht mehr rücknehmbare Baugenehmigung erlauben (BGH NJW 1999, 2112; 0303, 287).
Der beauftragte Architekt hat durch seine Planung keine funktionsfähige Planung erbracht. Er hat auch die Durchführbarkeit des Vorhabens nicht geprüft. Eine Baugenehmigung wurde auch nicht erteilt.
Wenn Sie ein Honorar bereits bezahlt haben, können Sie die Rückzahlung fordern. Wenn Sie es bisher nicht bezahlt haben, brauchen Sie es auch nicht zu zahlen. Zur Durchsetzung von diesen Ansprüchen sollen Sie zunächst selbst einen bestimmenden Schriftsatz an den Architekten richten. In dem Schriftsatz ist eine Frist zur Rückzahlung des Geldes zu bestimmen und es sind Gründe für die Rückzahlung schlüssig zu machen. Die Zugang des Briefes an den Architekten muss bewiesen werden. Dazu eignet sich ein Schreiben mit Rückschein oder Abgabe unter Zeugen im Büro des Architekten. Sollte der Schriftsatz folgenlos bleiben, sollen Sie nach dem Ablauf der Frist einen Rchtsanwalt mit der Angelegenheit beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Erstberatung kann eine persönliche anwaltiche Beratung wegen Möglichkeit der Rückfragen durch den Anwalt nicht vollständig ersetzen.
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