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Frage geschrieben am 02.09.2008 19:44:00

Rückerstattung der Mietsicherheit

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1869
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Rückerstattung.
Nach fristgerechter Kündigung bin ich Ende August aus meiner Mietwohnung ausgezogen.
Die Wohnungsübergabe fand am 30.08. statt und die Vermieterin meldete keine Beanstandungen an.
Bisher wohnt die Vermieterin im selben Haus und möchte jetzt in die von mir geräumte Wohnung einziehen. Für die von ihr bisher bewohnte Wohnung hat sie bisher keinen Mieter gefunden.
Nun teilte sie mir mit, dass sie mir meine Mietsicherheit in Höhe von 1500,- Euro erst zurückzahlen will, wenn sie einen Mieter gefunden hat und selbst eingezogen ist.
Hier meine Frage:Gibt es eine Frist, innerhalb der ein Vermieter die Mietsicherheit erstatten muss und ist ein privater Vermieter verpflichtet, die Mietsicherheit zinsbringend anzulegen?


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Diese Antwort ist vom 2.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.09.2008 19:47:10
Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Susanne Schorn
Maximilianstr. 17, 93047 Regensburg, Tel: +49 941 46109920, Fax: +49 941 46109956
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Grundsätzlich ist die Rückzahlung der Kaution bei Ende des Mietverhältnisses fällig. Jedoch gestattet der Bundesgerichtshof dem Vermieter im Einzelfall, die Kaution bis zu 6 Monate zurückzuhalten, so dass ein klageweises Vorgehen vor Ablauf dieser Frist nicht empfohlen werden kann.

Jedenfalls kann der Vermieter auch über die 6 Monate hinaus Teile der Kaution einbehalten, wenn mit einer Nebenkostennachzahlung zu rechnen ist (beispielsweise wegen Nachzahlungen in vorangegangenen Abrechnungsperioden).

Der Vermieter ist verpflichtet, die erhaltene Kaution anzulegen und zu Gunsten des Mieters zu verzinsen. Hierbei hat ein Mieter aber nur Anspruch auf Verzinsung gem. einer üblichen Bankkaution, welche je nach Örtlichkeit zwischen 0,5 und 2% liegt.

Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen in dieser Sache alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen


S. Schorn
Rechtsanwältin


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