Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Mauer.
Hallo,
Sachlage: Rückbebauung. Es existiert für die hintere Bebauung eine Grunddienstbarkeit die den Zugang durch die Einfahrt des vorderen Grundstückes regelt.
Frage: Muss der Anlieger die Anbringung eines Briefkastens und einer Klingel an seiner Mauer dulden?
Genügt ein Hinweis auf die Hausnummer und Lage des "Hinterliegers"?
Gibt es hierzu eine klare gesetzliche Regelung?
Gibt es Entscheidungen auf die man sich berufen kann?
Antwort geschrieben am 22.08.2010 12:38:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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vorbehaltlich der Kenntnis des genauen Wortlautes der Grunddienstbarkeit wird ein Anspruch auf Anbringung eines Briefkastens oder einer Klingel zu verneinen sein.
Eine Wegerecht im Rahmen einer Grunddienstbarkeit ohne spezielle Regelung besagt lediglich, dass das Recht zum Gehen und Fahren über das dienende Grundstück zu gewähren ist. Sofern also nichts gesondert vereinbart worden isr, kann man daraus keine weitere Rechte ableiten.
Zudem ist bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit zu berücksichtigen, dass der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen hat, so dass auch insoweit die Anbringung von Briefkasten und Klingel ohne Einverständnis nicht erfolgen kann..
Sofern es also keine besondere Vereinbarung gibt, muss das Anbringen nicht geduldet werden; insoweit kann sich der Eigentümer mit Hinweis auf § 903 BGB verweigern und auf seine Eigentumsrechte verweisen.
Auch ein Hinweis auf die Hausnummer und Lage muss nicht erfolgen; eine weitergehende besondere gesetzliche Regelung gibt es so nicht. Allerdings sollte ggfs. aus Eigeninteresse darüber nachgedacht werden, dieses zu machen, damit nicht ev. Suchende am Vordergrundstück nachfragen.
Bezüglich der gewünschten Entscheidungen gebe ich zu bedenken, dass es nach dem deutschen Rechtssystem immer Einzelfallentscheidungen sind, Sie also keineswegs eine in einem anderen Fall getroffene Entscheidung auf Ihren Fall übertragen können. Neben der gesetzlichen Norm des § 903 BGB wird es allein auf den genauen Wortlaut der Grunddienstbarkeit ankommen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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