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Sehr geehrte Damen und Herren !
folgender Sachverhalt :
Ich möchte eine Wohnung ersteigern, die an die Mutter der jetzigen Eigentümerin vermietet ist. Die Mutter hat die Wohnung vorher besessen und im Grundbuch eine Rückauflassungsvormerkung eintragen lassen.
Meine Frage :
Kann ich diese Vormerkung, nach der Versteigerung, (falls ich Eigentümerin werde) löschen lassen ?
Wenn ich der Mieterin wegen Eigenbedarf kündigen will, muss ich das, glaube ich, innerhalb von 3 Werktagen nach der Zwangsversteigerung mit einem formgerechten Kündigungsschreiben machen ?
Danke für Ihre Antwort im voraus !
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 24.02.2011 23:58:51
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Kann ich diese Vormerkung, nach der Versteigerung, (falls ich Eigentümerin werde) löschen lassen ?
Ja, das können Sie, sofern der Zuschlagbeschluss nicht aufgehoben wird und es sich nichts anderes aus den Versteigerungsbedingungen ergibt. Die Rechtsgrundlage ist § 91 ZVG.
Wenn ich der Mieterin wegen Eigenbedarf kündigen will, muss ich das, glaube ich, innerhalb von 3 Werktagen nach der Zwangsversteigerung mit einem formgerechten Kündigungsschreiben machen ?
Das ist nicht ganz richtig. Sie müssen zum nächsten zulässigen Kündigungstermin kündigen, § 57a ZVG. Das ist der dritte Werktag in dem nächsten Monat nach der Ersteigerung oder eventuell im gleichen Monat, in dem die Wohnung ersteigert wurde, wobei es nicht auf die bloße theoretische Möglichkeit den ersten zulässigen Termin ankommt, sondern darauf, ob die Ausübung des Rechts unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt tatsächlich möglich war (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2003, 329). Erwerben Sie die Wohnung am zweiten Werktag des Märzes, so müssen Sie, WENN Ihnen zumutbar ist, am dritten Werktag, also am nächsten Tag, die Wohnung kündigen, wobei es auf den Zugang des Kündigungsschreiben ankommt(vgl.OLG Frankfurt, Urteil vom 19.06.2009, Aktenzeichen: 2 U 303/08).
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