Auszug aus dem Vertrag: "Das Pferd wird verkauft, wie besichtigt und zur Probe geritten. Hinsichtlich der reiterlichen bzw. sportlichen Beschaffenheit wird der zustand als vertraglich zugrunde gelegt, der sich nach Besichtigung des Pferdes und nach Proberitt durch den Käufer darstellt. Insoweit erfolgt der Vertrag unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung."
Eine arglistige Täuschung oder Vorsatz liegt bei mir ja nicht vor, da ich ja nichts von der Erkrankung wusste.
Ich würde das Pferd auch zurücknehmen, jedoch nur zu einem Preis der dem aktuellen Gesundheitszustand zugrunde liegt (ca. 800 €) und wiederum einen neuen passenden Besitzer zu finden, wobei ich die Erkramkung dann natürlich angeben würde. Die Käuferin sieht sich jedoch im Recht und möchte den vollen Kaufpreis zurückerstattet bekommen, und drohte noch mit zusätzlich entstandenen Kosten für Tierarzt usw. Sie sehen Sie die Rechtslage in diesem Fall?
Antwort geschrieben am 04.10.2010 14:38:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Sie haben die gesetzliche Gewährleistung im Rahmen eines Kaufvertrages zwischen Privatleuten in zulässiger Weise durch den schriftlichen Kaufvertrag über das Tier ausgeschlossen.
Ein Anspruch der Käuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen eines Mangels ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.
Wie Sie nämlich bereits richtigerweise schreiben, wäre der Ausschluß der Mängelhaftung nur dann unwirksam, wenn Ihnen ein arglistiges Verschweigen eines Mangels vorwerfbar wäre. Darüberhinaus muesste Ihnen dies nicht nur vorwerfbar sondern nachweisbar sein.
Zudem wäre der Ausschluß der Gewährleistung unzulässig, soweit sie eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen hätten, § 444 BGB.
Beide Voraussetzungen sind nach Ihren Angaben nicht erfüllt, so das der Gewährleistungsausschluß wirksam ist.
Die kaufrechtlichen Vorschriften der §§ 433 ff BGB sind über § 90 a BGB auf Tiere anwendbar.
Die Beweislast wäre nur dann umgekehrt, d.h. Sie muessten sich entlasten, wenn innerhalb von 6 Monaten ein "Mangel" des Tieres auftritt , und es sich um einen Verbrausgüterkauf ( Unternehmer verkauft an Verbraucher ) handeln würde, §§ 474, 476 BGB. Da Sie aber eben nicht als Unternehmer sondern als Privatperson verkauft haben, bleibt es bei der allgemeinen Beweislast.
Im Ergebnis muesste der Käufer Ihnen also Arglist oder die Vereinbarung einer Garantie nachweisen, was nach Ihrer Schilderung kaum möglich erscheint. Sie sollten daher die Ansprüche auch weiterhin zurückweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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