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Frage geschrieben am 04.10.2010 12:57:19

Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrag

Rechtsgebiet: Tierrecht, Tierkaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2339
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich, Privatverkäufer habe am 28.06.2010 mein Pferd an eine Privatperson verkauft. Die Übergabe des Pferdes erfolgte jedoch erst am 01.08.2010. Es wurde ein handelsüblicher Kaufvertrag zwischen Privatpersonen geschlossen, den ich im Internet heruntergeladen habe. Es handelt sich um einen 12 jährigen Wallach, der an einer Fehlstellung der Vorderhand und einem Beckenschiefstand leidet. Dies ist natürlich sichtbar und wurde von mir auch klar im Verkaufsgespräch offeriert. Diesbezüglich traten zu meiner Zeit nie Lahmheiten bei dem Pferd auf. Am 01.10.2010 erhielt ich einen Anruf der neuen Besitzerin, das sie den Verkauf rückabwickeln möchte, da sich bei einer tierärztlichen Untersuchung wegen Lahmheit herausstellte das das Pferd Arthrose auf beiden Vorderbeinen hat. Das Pferd wurde von ihr komplett ohne Ankaufsuntersuchung gekauft, weil der Kaufpreis auch nur 1800 € betrug. Ich habe der Käuferin nichts verheimlicht was den Gesundheitszustand betrifft und auch klar gesagt das ich keine Röntgenaufnahmen der Vorderbeide habe und somit nicht sagen kann ob Veränderungen vorliegen die äußerlich nicht zu sehen sind. Es wurde vertraglich keine Beschaffenheit als Turnierpferd festgelegt und durch die Arthrose ist das Pferd noch reitbar und die Einsetzbarkeit als Reitpferd ist somit noch gegeben. Die Käuferin berichtet natürlich von einer immer wiederkehrenmden Lahmheit. meiner Meinung nach auch hervorgerufen durch eine falsche Reitweise und fehlende lange Aufwärmphasen. Ganz sicher ist jedoch das die Arthrose schon vorlag als sich das Pferd noch in meinem Besitz befand, jedoch nie diagnostiziert wurde da kein Lahmheit vorlag. Die Käuferin beruft sich jetzt auf die 3 monatige Frist bei Mängelansprüchen laut Vertrag.
Auszug aus dem Vertrag: "Das Pferd wird verkauft, wie besichtigt und zur Probe geritten. Hinsichtlich der reiterlichen bzw. sportlichen Beschaffenheit wird der zustand als vertraglich zugrunde gelegt, der sich nach Besichtigung des Pferdes und nach Proberitt durch den Käufer darstellt. Insoweit erfolgt der Vertrag unter vollständigem Ausschluss jeglicher Haftung."
Eine arglistige Täuschung oder Vorsatz liegt bei mir ja nicht vor, da ich ja nichts von der Erkrankung wusste.
Ich würde das Pferd auch zurücknehmen, jedoch nur zu einem Preis der dem aktuellen Gesundheitszustand zugrunde liegt (ca. 800 €) und wiederum einen neuen passenden Besitzer zu finden, wobei ich die Erkramkung dann natürlich angeben würde. Die Käuferin sieht sich jedoch im Recht und möchte den vollen Kaufpreis zurückerstattet bekommen, und drohte noch mit zusätzlich entstandenen Kosten für Tierarzt usw. Sie sehen Sie die Rechtslage in diesem Fall?


Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Sie haben die gesetzliche Gewährleistung im Rahmen eines Kaufvertrages zwischen Privatleuten in zulässiger Weise durch den schriftlichen Kaufvertrag über das Tier ausgeschlossen.

Ein Anspruch der Käuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen eines Mangels ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.

Wie Sie nämlich bereits richtigerweise schreiben, wäre der Ausschluß der Mängelhaftung nur dann unwirksam, wenn Ihnen ein arglistiges Verschweigen eines Mangels vorwerfbar wäre. Darüberhinaus muesste Ihnen dies nicht nur vorwerfbar sondern nachweisbar sein.
Zudem wäre der Ausschluß der Gewährleistung unzulässig, soweit sie eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen hätten, § 444 BGB.

Beide Voraussetzungen sind nach Ihren Angaben nicht erfüllt, so das der Gewährleistungsausschluß wirksam ist.

Die kaufrechtlichen Vorschriften der §§ 433 ff BGB sind über § 90 a BGB auf Tiere anwendbar.

Die Beweislast wäre nur dann umgekehrt, d.h. Sie muessten sich entlasten, wenn innerhalb von 6 Monaten ein "Mangel" des Tieres auftritt , und es sich um einen Verbrausgüterkauf ( Unternehmer verkauft an Verbraucher ) handeln würde, §§ 474, 476 BGB. Da Sie aber eben nicht als Unternehmer sondern als Privatperson verkauft haben, bleibt es bei der allgemeinen Beweislast.

Im Ergebnis muesste der Käufer Ihnen also Arglist oder die Vereinbarung einer Garantie nachweisen, was nach Ihrer Schilderung kaum möglich erscheint. Sie sollten daher die Ansprüche auch weiterhin zurückweisen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit zufriedenstellend beantwortet zu haben.



Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

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