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Frage geschrieben am 27.04.2011 01:11:33

Rückabwicklung Grundstückskauf

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1245
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Wir leben in Frankreich und ich habe vor 12 Tagen einen Kaufvertrag über den Kauf eines Grundstücks in Deutschland/ Hamburg abgeschlossen. Eine beglaubigte Abschrift sowie eine Vollmachtsbestätigung, die mein Mann hier in Frankreich beim deutschen Konsulat unterschreiben soll, habe ich mitgenommen. Uns sind aufgrund der hohen und unübersichtlichen Baunebenkosten bezgl. einer sehr langen, engen Einfahrt, die uns der Verkäufer NICHT verschwiegen hat, nach der ersten Unterschrift starke Zweifel gekommen, dass es richtig war, das Grundstück zu kaufen. Die Unterschrift meines Mannes ist noch nicht geleistet, der Kaufvertrag ist noch schwebend unwirksam, oder? Welche Kosten kommen auf uns zu, wenn mein Mann nicht unterschreibt und der Vertrag nicht zustande kommt? Notarkosten? Schadenersatz an den Verkäufer? Vielen Dank für Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüßen,
P.S- Mein Gebot gilt, sofern wir die Antwort bis zum 27.4.11, 18h00 erhalten. Vielen Dank für Ihr Verständnis!


Antwort geschrieben am 27.04.2011 02:31:03
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Es hängt von der Eigentumsaufteilung ab, ob der Kaufvertrag schwebend unwirksam ist. Wenn das Grundstück Ihnen und Ihrem Ehemann als Gesamthandseigentum gehören sollte, ist der Vertrag in der Tat noch nicht wirksam. Wenn das Grundstück jedoch in Miteigentumsbestandteile aufgeteilt ist und die Anteile einzeln verkauft werden mit genauer Zuordnung der Anteile ist der Sie betreffende Teil wirksam, der Ihren Ehemann betreffende Teil unwirksam.

Wenn der Ehemann nicht unterschreibt und der Vertrag dementsprechend nicht zustande kommt, muß Ihr Ehemann dem Verkäufer die Aufwendungen ersetzen, die dieser im Vertrauen auf die Unterschrift gerechtfertigter- und angemessenerweise gemacht hat und machen durfte. Darunter fallen auf jeden Fall die Notarskosten, Schadensersatz aber nur, soweit der Verkäufer tatsächlich einen konkreten bezifferbaren Schaden kausal auf die nichterfolgte Unterschrift zurückführen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.04.2011 15:13:01

Sehr geehrter Herr Weber,

vielen Dank für Ihre zügige Antwort.

Wie könnte denn der Verkäufer einen evtl. Schaden überhaupt beziffern, wenn ihm bewusst ist, dass erst eine Unterschrift geleistet wurde?
Er sagte uns zwar, dass er nun einem anderen Interessenten absagen musste, der auf jeden Fall kaufen wollte, aber ob dieser Vertrag dann wirklich zustande gekommen wäre, ist ja nicht gesagt. Könnte ein Interessent ggf. schriftlich bestätigen, dass er das Grundstück gekauft hätte, um dem Verkäufer zu erleichtern, einen Schaden zu beziffern?

Die erste Rechnung des Notars von € 941,00 für die Beurkundung liegt uns bereits vor. Kämen bei einer Rückabwicklung noch weitere Kosten hinzu?
KP 160 TEU, Wert der Urkunde 80 TEU.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Beantwortung.

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.04.2011 15:21:08

Sehr geehrte Ratsuchende,

wenn der andere Interessent schriftlich bestätigt, dass er das Grundstück gekauft hätte, könnte der Verkäufer den entgangenen Kaufpreis als Schadensersatz geltend machen.

Weitere bezifferbare Schäden wären z.B. ein neuer Maklervertrag, wenn wegen der ursprünglichen Zusage der alte Maklervertrag gekündigt worden ist.

Weitere Notar-Kosten sind nicht erkennbar, der Vertrag wird nicht rückabgewickelt, er kommt einfach mangels Unterschrift aller Beteiligter nicht zustande.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Rückabwicklung Grundstückskauf | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2011-04-27
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