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Frage geschrieben am 13.03.2010 17:10:34

Rückabwicklung Eigentumsübertargung

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 960
Ich werde in 3-4 Monaten eine EV abgeben müssen.

Im Jahr 2009 habe ich meiner Frau diverse Immobilien und Aktien übertragen , da sie mir Im Jahr 1999 einen Darlehen gegeben hat ( schriftlicher vertrag ), damit ich an der Börse spekulieren kann ( was schiefgegangen ist ) .

Zusätzlich hat sie mir 2009 ein schriftliches Darlehen über 40.000 € gegeben für Kosten Rechtsanwalt, Übertragung Immobilien etc.Dafür hat sie dann meine restlichen Aktien bekommen und ein Gebrauchwagen sowie eine Lebensversicherung

Kann jetzt das Gericht dies rückabwickeln


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 13.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Nein, das Gericht kann im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung die von Ihnen genannten Rechtsgeschäfte nicht rückabwickeln.
Dies ist rechtlich überhaupt nicht möglich.

Zu beachten ist aber, dass Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe des Anfechtungsgesetzes von Ihrem Gläubiger angefochten werden können.

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung nach § 3 Abs. 1 AnfG, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Ob diese Voraussetzungen bei den von Ihnen mitgeteilten Rechtsgeschäften vorliegen, kann ich von hier aus nicht abschließend beurteilen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.03.2010 18:51:51

Das allgemeine ist bekannt.

Wenn nachweislich ein Darlehensvertrag mit meiner Frau besteht schriftlich und ich das jetzt zurückzahle - ist das Vorsatz ????????????
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.03.2010 19:08:23

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

"Hat der Anfechtungskläger den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person sowie die dadurch verursachte unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger dargelegt und bewiesen, werden sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gesetzlich vermutet." (vgl. BGH, Urteil vom 20. 10. 2005 - IX ZR 276/ 02; OLG Düsseldorf)

Diese Vermutung müssten Sie jedenfalls widerlegen. Um für diesen Fall gewadmet zu sein, sollten Sie die Dienste eines Kollegen in Anspruch nehmen.



Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

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