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Wir (verheiratet) haben vor einiger Zeit unseren beiden minderjährigen Kindern jeweils einen bestimmten Betrag geschenkt. Die Höhe soll hier keine Rolle spielen, sagen wir jeweils 5.000 EUR. Diese Schenkungen haben wir dem Finanzamt angezeigt. Durch glückliche Anlageentscheidungen hat sich das Kapital erheblich vermehrt und beträgt jetzt bspw. jeweils 15.000 EUR. Die entstandenen Erträge wurden ordnungsgemäß durch die Kinder versteuert.
Aufgrund eines Immobilienkaufs werden wir ein Bankdarlehen aufnehmen. Um dieses vom Umfang her klein zu halten, wollen wir Vermögen von den (nach wie vor minderjährigen) Kindern zurück holen. Den Einsatz eines Ergänzungspflegers wollen wir dabei vermeiden.
1. Eine Überlassung des Vermögens der Kinder an uns in Form eines Darlehens wollen wir vermeiden, weil dies unseres Wissens zur Involvierung eines Ergänzungspflegers führt. Ist diese Annahme korrekt?
2. Können die Kinder uns Geld schenken, ohne dass dies die Involvierung eines Ergänzungspflegers erfordert?
3. Falls 2. mit JA beantwortet werden kann, bis zu welcher Höhe wäre das möglich? Kann man den gesamten ursprünglichen Schenkungsbetrag zurück holen oder sogar die Erträge, die die Kinder damit erzielt haben, ohne dass das Finanzamt von einer missbräuchlichen Gestaltung ausgehen wird (die Erträge wurden zwar durch die Kinder versteuert, aber natürlich dürften aufgrund der eigenen Grundfreibeträge die Steuerzahlungen der Kinder geringer gewesen sein als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Erträge direkt bei uns angefallen wären)?
Antwort geschrieben am 13.02.2011 11:10:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls eine Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen:
Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Fragen wie folgt ein:
1. Eine Überlassung des Vermögens der Kinder an uns in Form eines Darlehens wollen wir vermeiden, weil dies unseres Wissens zur Involvierung eines Ergänzungspflegers führt. Ist diese Annahme korrekt?
Richtig ist, dass zur Anerkennung eines Darlehens zwischen minderjährigen Kindern und Eltern nur dann von der Finanzbehörde anerkannt wird, wenn eine Genehmigung des Familiengerichtes durch einen Ergänzungspfleger nachgewiesen wird. Darüber hinaus wäre in dem zu schließenden Darlehensbetrag naturgemäß der Darlehensbetrag, die Höhe der vereinbarten Zinsen, den Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen, die Laufzeit des Darlehens, die Rückzahlungsmodalitäten (Tilgungszeitpunkt und Tilgungshöhe und soweit das Darlehen für einen Zeitraum von mehr als 4 Jahren gewährt werden soll, eine Besicherung des Darlehens durch Eintragung einer Grundschuld oder Absicherung mit einer Lebensversicherung zu vereinbaren.
Um bereits vorwegzugreifen, ist dies allerdings die einzigste Möglichkeit, über das für die Kinder angelegte Geld verfügen zu können. Denn es gilt der Grundsatz geschenkt ist geschenkt und damit dürfen die Eltern nicht mehr über das Geld der Kinder verfügen.
Hier hätte bei Übertragung des Vermögens auf die Kinder Vorsorge getroffen werden müssen, indem man sich den Nießbrauch an dem Vermögensstamm hätte sichern müssen, so wäre es zumindest möglich gewesen, gewissermaßen frei über die Anlage des Vermögens zu verfügen zu können und die Früchte, sprich wenigstens die Zinsen aus dem Vermögen ziehen zu können. Nachträglich kann dies nicht mehr verändert werden.
2. Können die Kinder uns Geld schenken, ohne dass dies die Involvierung eines Ergänzungspflegers erfordert?
Gemäß § 1643 BGB gelten für die Eltern die Vorschriften des Vormundes im Hinblick auf die Genehmigungspflicht von Rechtsgeschäften Minderjähriger.
§ 1804 BGB schließt die Schenkung explizit aus.
Um über das Vermögen Ihrer Kinder verfügen zu können, müssten Sie über einen Ergänzungspfleger ein Darlehensvertrag mit den Kindern schließen.
Wenn Sie ohne Genehmigung des Familiengerichts über das Vermögen der Kinder verfügen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen der Ertrag aus dem Vermögen seitens des Finanzamtes zugerechnet wird.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Nachricht zukommen lassen zu können. Hoffe dennoch, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
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