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Hallo
Haben 1993 mit unserm Sohn bei einem Notar einen Schenkungsvertag vereinbart.
In diesem ist eine Rückübertragungklausel vereinbart worden.
Rückgabe der Schenkung wenn verkauft, verstirbt...
Meine Frage
Erst nach dem Ableben beider Elternteile, Verkaufsrecht, alleinige Verfügungsgewalt für den Sohn ???
Wert der Schenkung erst nach Ableben beider Elternteile feststellbar ????
Vielen Dank im Voraus
mfg
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.11.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.11.2005 20:39:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Eiermarkt 2, 30938 Burgwedel, Tel: 05139 - 9 70 333 4, Fax: 05139 - 9 70 333 5
Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 214
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herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Bei der von Ihnen gewählten Konstellation handelt es sich ersichtlich um eine Schenkung unter Auflage nach den §§ 525 – 527 BGB. Dabei kann schuldrechtlich beansprucht werden, wie in Ihrem Falle, dass bei Nichterfüllung der Auflage bzw. Eintritt der entsprechenden Bedingung der Gegenstand zurück zu übertragen ist.
Ich gehe, trotz fehlender Nennung des Übertragungsgegenstandes, davon aus, dass es sich bei dem von Ihnen geschenkten Gegenstand um eine Immobilie handelt. Dort wird - – im Gegensatz zur Situation bei Eintragung eines Nießbrauchsvorbehaltes – der Wert der Sache nicht geschmälert (was insbesondere für eine Beleihung sinnvoll ist). Lediglich die Veräußerungsmöglichkeit im Ganzen wird dabei ausgeschlossen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Natürlich kann mit der groben Sachverhaltskenntnis keine vertiefte Analyse geboten werden, dazu sollten Sie ggf. einen Anwalt Ihres Vertrauens vor Ort betrauen. Dies kann dieses Forum nicht ersetzen (s. Hilfe-Button). Sollten noch Verständnisprobleme bestehen, nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion von „frag einen Anwalt".
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 27.11.05
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Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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05139/9703334
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.11.2005 18:03:44
Sehr geehrter Fragesteller,
wie ich Ihnen bereits schrieb, ist der Wert dann ungeschmälert (bzgl. einer Belastung). Sie können bis dahin schlichtweg nicht verfügen. Sollten Sie konkreten Sachvortrag einer Bank haben, der dies anders darstellt, übersenden Sie mir diesen bitte an meine Emial. Allerdings müßten Sie ansonsten zu einer konkreten Wertberechnung der Immobilie einen Architekten(=Gutachter) zu Rate ziehen.
mfg
RA Hellmann
Sehr geehrter Fragesteller,
wie ich Ihnen bereits schrieb, ist der Wert dann ungeschmälert (bzgl. einer Belastung). Sie können bis dahin schlichtweg nicht verfügen. Sollten Sie konkreten Sachvortrag einer Bank haben, der dies anders darstellt, übersenden Sie mir diesen bitte an meine Emial. Allerdings müßten Sie ansonsten zu einer konkreten Wertberechnung der Immobilie einen Architekten(=Gutachter) zu Rate ziehen.
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