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Ich habe Anfang Januar meine Nebenkostenabrechnung erhalten.
Da mir diese unverhältnismäßig hoch erschien, habe ich Widerspruch eingelegt, um die Abrechnung prüfen lassen zu können.
Dies war Ende letzter Woche.
Nun habe ich einen Brief von meinem Vermieter erhalten, dass er heute einen Antrag auf Räumung bei Gericht eingereicht hat.
Ich hatte noch gar keine Zeit, die Nebnkostenabrechnung prüfen zu lassen.
Nun meine Fragen:
Kann der Vermieter überhaupt wegen den Nebenkosten eine Wohnung räumen lassen?
Ich hatte nie Mietschulden und war auch nie im Verzug.
Wie kann ich mich jetzt wehren?
Nimmt das Gericht den Räumungsantrag überhaupt an, weil ich ja auf meinen Widerspruch noch keine Reaktion erhalten habe.
Ich habe mir gedacht, es wäre vielleich erstmal klug, den Vermieter schriftlich nochmals auf den Widerspruch hinzuweisen, damit ich vor Gericht (wenn es so weit kommt) beweisen kann, dass ich mich gekümmert habe.
Für fachlichen Rat bin ich dankbar...
Mt freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 19.01.2011 21:49:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn der Vermieter bei einer Räumungsklage Aussicht auf Erfolg haben will, muß er das Mietverhältnis zunächst kündigen.
Erst wenn die Kündigung (Mietrecht) gerechtfertigt ist und der Mieter nicht rechtzeitig auszieht, kann mit Erfolgsaussicht Räumungsklage bei Gericht eingereicht werden.
2.
In Ihrem Fall liegt nach der Sachverhaltsschilderung kein Grund zur Kündigung (Mietrecht) vor. Daher spricht viel dafür, daß der Vermieter keine Räumungsklage, sondern eine Klage auf Zahlung der Nebenkosten erhoben hat. Hierzu ist der Vermieter berechtigt, insbesondere, wenn die Zahlungsfrist verstrichen ist.
3.
Sollten Sie tatsächlich eine Räumungsklage erhalten (die Zustellung erfolgt durch das Gericht), rate ich dringend, sofort einen Anwalt aufzusuchen. Diese Empfehlung gilt auch im Fall einer Zahlungsklage.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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