Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 19.01.2011 21:40:37

Räumungsklage

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1700
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 70 weitere Antworten zum Thema Räumungsklage.
Ich habe Anfang Januar meine Nebenkostenabrechnung erhalten.
Da mir diese unverhältnismäßig hoch erschien, habe ich Widerspruch eingelegt, um die Abrechnung prüfen lassen zu können.
Dies war Ende letzter Woche.

Nun habe ich einen Brief von meinem Vermieter erhalten, dass er heute einen Antrag auf Räumung bei Gericht eingereicht hat.
Ich hatte noch gar keine Zeit, die Nebnkostenabrechnung prüfen zu lassen.

Nun meine Fragen:

Kann der Vermieter überhaupt wegen den Nebenkosten eine Wohnung räumen lassen?
Ich hatte nie Mietschulden und war auch nie im Verzug.
Wie kann ich mich jetzt wehren?
Nimmt das Gericht den Räumungsantrag überhaupt an, weil ich ja auf meinen Widerspruch noch keine Reaktion erhalten habe.

Ich habe mir gedacht, es wäre vielleich erstmal klug, den Vermieter schriftlich nochmals auf den Widerspruch hinzuweisen, damit ich vor Gericht (wenn es so weit kommt) beweisen kann, dass ich mich gekümmert habe.

Für fachlichen Rat bin ich dankbar...

Mt freundlichen Grüßen


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn der Vermieter bei einer Räumungsklage Aussicht auf Erfolg haben will, muß er das Mietverhältnis zunächst kündigen.

Erst wenn die Kündigung (Mietrecht) gerechtfertigt ist und der Mieter nicht rechtzeitig auszieht, kann mit Erfolgsaussicht Räumungsklage bei Gericht eingereicht werden.


2.

In Ihrem Fall liegt nach der Sachverhaltsschilderung kein Grund zur Kündigung (Mietrecht) vor. Daher spricht viel dafür, daß der Vermieter keine Räumungsklage, sondern eine Klage auf Zahlung der Nebenkosten erhoben hat. Hierzu ist der Vermieter berechtigt, insbesondere, wenn die Zahlungsfrist verstrichen ist.


3.

Sollten Sie tatsächlich eine Räumungsklage erhalten (die Zustellung erfolgt durch das Gericht), rate ich dringend, sofort einen Anwalt aufzusuchen. Diese Empfehlung gilt auch im Fall einer Zahlungsklage.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

118
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Räumungsklage