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Frage geschrieben am 04.12.2010 19:17:37

Räumungsklage Garage

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1813
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 70 weitere Antworten zum Thema Räumungsklage.
Garagenmieter zahlt seit August 2010 keine Miete,deshalb fristgerechte schriftliche Kündigung (Mietrecht) per Einschreiben im September 2010,keine Reaktion,reichte deshalb am 02.12.2010 beim Gericht Räumungsklage ein,auf meinem Konto ging wie ich am 04.12.2010 sah auch ausgerechnet nach 5 Monaten Stillstand ebenfalls am 02.12.2010 eine Überweisungszahlung des Mieters für 6 Monate Miete auf einmal ein.Frage:Beieinflusst dies die Räumungsklage?denn ich will bei der Kündigung (Mietrecht) bleiben.Zudem gab mir eine Bekannte des Mieters am 01.11.2010 eine Monatsmiete bar in die Hand für den Monat November.


Antwort geschrieben am 04.12.2010 20:08:32
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Ich gehe anhand Ihrer Angaben davon aus, dass die vermietete Garage nicht Bestandteil eines Wohnraummietverhältnisses ist, sondern dass Sie dem Mieter nur diese Garaga vermietet haben.

Auf dieser Grundlage bleibt Ihre Kündigung (Mietrecht) wirksam. Sie haben das Mietverhältnis beendet. In Ihrem Fall wird die Kündigung (Mietrecht) nicht etwa dadurch unwirksam, dass der Mieter die rückständige Miete doch noch gezahlt hat. Ein solches Problem ergibt sich grundsätzlich nur im Zusammenhang mit Wohnraummietverhältnissen.

Bei Wohnraummietverhältnissen wird gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die fristlose außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete (...) befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.

Diese Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall nicht vor. Es handelt sich schon nicht um ein Wohnraummietverhältnis.

Nach m. E. können Sie die Klage aufrechterhalten und so die Räumung erreichen. Sollten Sie mit der Klage auch die rückständigen Mieten geltend gemcht haben, wäre die Klage in diesem Punkt zu korrigieren (Erledigung).

Ich wünscche Ihnen Alles Gute!

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier relevante Informationen hinzugefügt, weggelassen oder verfälscht wiedergegeben worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Die Antwort dient grundsätzlich nur als erste Orientierungshilfe und ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


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