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Frage geschrieben am 06.10.2008 20:55:00

Rückzug der Scheidungsklage

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3602
Meine Ex-Frau hat im April 08 beim zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Ehescheidung eingereicht. Ich habe dem Scheidungswunsch unmittelbar zugestimmt. Da bereits eine Scheidungsvereinbarung vorlag, haben wir uns auf einen Anwalt geeinigt, den sie beauftragt hat.
Aktuell blockiert/verzögert sie das Scheidungsverfahren durch Nichtbeantwortung der Auskunftswünsche der Deutsche Rentenversicherung. Die Verzögerung wird von ihr mit zu hohen Scheidungskosten bzw. das sie die Kosten aktuell nicht bezahlen könnte begründet. Es wurde eine Kostenteilung im Vorfeld vereinbart.

1. Kann sie ohne meine Zustimmung die Scheidungsklage noch vor Verhandlung zurückziehen?
2. Wie reagiert das Familiengericht, wenn der Auskunftswunsch der Rentenversicherung nach der dreiwöchigen Antwortfrist nicht beantwortet wird?
3. Kann sie im laufenden Verfahren noch einen Antrag auf Prozesskostenbeihilfe stellen?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.10.2008 21:54:50
Rechtsanwältin Doreen Bastian
Wandsbeker Marktstraße 24 - 26, 22041 Hamburg, Tel: 040 / 79691494, Fax: 040 / 68268589
Gebührenrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Sozialversicherung
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

1. Da Ihre Ehefrau den Antrag auf Scheidung gestellt hat, kann sie diesen jederzeit ohne Ihre Zustimmung wieder zurückziehen.

2. Das Familiengericht ist zur Ermittlung der Versorgungsanrechte verpflichtet und kann die Auskünfte auch gem. § 33 FGG erzwingen. Es kann insofern zunächst Zwangsgeld androhen und ein solches bei Nichterfüllung der Verfügung auch festsetzen.

3. Für die Stellung eines PKH-Antrages gibt es keine Frist. Ein solcher kann daher grundsätzlich bis zum Abschluss der Instanz gestellt werden.


Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.



Mit freundlichen Grüßen

Doreen Krüger
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.10.2008 09:50:13

Sehr geehrte Frau Krüger,

herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Eine Nachfrage zu Punkt 1 hätte ich dann noch. Wenn sie den Scheidungsantrag wieder zurückzieht und ich unmittelbar danach einen eigene Antrag einreiche, werden dann die Rentenansprüche wieder neu berechnet auf Basis des "neu" eingereichten Scheidungsantrages?

Herzlichen Dank für die Beantwortung
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.10.2008 10:00:16

Sehr geehrter Fragesteller,

durch Rückzug des ersten Scheidungsantrages geht auch der bereits "produzierte" Stichtag für die Berechnung der Rentenanwartschaften verloren.

Die Ehezeit verlängert sich somit und die Rentenanwartschaften werden auf Basis des von Ihnen eingereichten Scheidungsantrages berechnet.

Mit freundlichen Grüßen

Doreen Krüger
Rechtsanwältin

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