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Guten Tag, Sie würden mir mit einer schnellen Beantwortung meines Anliegens sehr helfen.
Im Januar diesen Jahres habe ich mich von meinem Partner getrennt. Im Februar ist unsere gemeinsame Tochter auf die Welt gekommen.Ich habe ich mich bei der Arge gemeldet und auch Unterstützung erhalten. Psychisch war ich sehr angeschlagen und habe hauptsächlich aus Angst ein Privatvermögen von ca 12000€ verschwiegen. Davon mußte ich knapp 3000€ Dispo bezahlen, die Grundausstattung für das Baby, 6000€ Ablöse an meinen Partner für Möbel und Küche. Von dem Geld ist also nichts übrig geblieben und war meiner Meinung nach nicht erwähnenswert, da schon ausgegeben!! Jetzt möchte die Arge ihr Geld zurück, ich habe aber keins!!!!! Seit Juni erhalte ich kein Geld mehr, schlage mich mehr schlecht als recht durch, der Vater meiner Tochter ist im September wieder bei uns eingezogen um uns finanziell ein bisschen unter die Arme zu greifen. Von den 6000€ hat er nichts mehr über.
So nun meine Fragen, habe ich überhaupt rechtlich eine Möglichkeit etwas zu unternehmen und mich gegen die Anschuldigung zu wehren oder muß ich hier alles schlucken und mit Minimalbeträgen die Summe zurückstottern?
Bei einer Ratenzahlung möchte die Arge übrigens schon wieder Einblich in meine wirtschaftlichen Verhältnisse nehmen, ist dies denn schon wieder notwendig, auch wenn ich kein Geld mehr beziehe?
Vielen Dank schon im Voraus für die Hilfe und Beantwortung
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 20.11.2008 15:42:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Ulrike Fürstenberg
Am Waldrand 10/1, 71111 Waldenbuch, Tel: 07157-880477, Fax: 07157-880466
Fachanwalt Sozialrecht, Familienrecht, Schulrecht, Erbrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 27
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dass es sich nicht lohnt, Vermögen zu verheimlichen, wissen Sie bereits. Das Gesetz differenziert auch nicht danach, aus welchem Grund jemand sein Vermögen verheimlicht hat. Daher wird so es Ihnen nichts nützen, um Verständnis zu werben, sie seien eben „durch den Wind“ gewesen. Gem. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 SGB III und § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ist der Verwaltungsakt (die Leistungsbewilligung) zwingend - sogar mit Wirkung für die Vergangenheit - aufzuheben.
Es kommt darauf an, ob Sie grob fahrlässig oder gar vorsätzlich das Vermögen verschwiegen haben.
Helfen kann möglicherweise die Härtefallregelung des § 12 Abs. 3 Ziffer 6 SGB II. Danach ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen:
„Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.“
Eine Härte liegt danach vor, wenn der Vermögenseinsatz unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebensstellung des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen (gemessen an der jetzigen, nicht der früheren Lebensstellung) billigerweise nicht erwartet werden kann oder anders ausgedrückt: wenn die Vermögensverwertung zu einem von den Leitvorstellungen des Vermögensschutzes abweichenden Ergebnis führen würde. Lassen Sie sich von dieser geschraubten Formulierung nicht schrecken, sondern merken Sie sich nur, dass es hier möglicherweise ein Hintertürchen gibt. Wenn Sie sich darauf berufen, Sie wären davon ausgegangen, dass dieses Vermögen nicht verwertbar sei, kann man den Vorwurf grober Fahrlässigkeit evtl. entkräften.
Außerdem ist der SGB II-Träger verpflichtet, von der Geltendmachung eines etwaigen Ersatzanspruchs gem. § 34 Abs. 1 Ziffer 2 , Satz 2 SGB II abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Sozialleistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes) abhängig machen würde.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort etwas Klarheit verschafft zu haben. Ich kann Ihnen nur empfehlen, einen auf dem Gebiet des Sozialrechts tätigen Anwalt ( zu erfragen über die Rechtsanwaltskammer) aufzusuchen.
Viele Grüße
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin
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