Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 123 weitere Antworten zum Thema Rücktritt.
In einer von uns im Rahmen eines Nachrückverfahrens unterschriebenen Mitgliedsvereinbarung steht zu Rücktrittsmöglichkeiten: "Ein Rücktritt von dieser Vereinbarung ist bis zu 14 Tage nach ihrem Abschluss, spätestens jedoch 14 Tage vor dem geplanten Beginn der Mitgliedschaft am 06.09.2010 möglich". Bedingt durch das Nachrückverfahren war es uns aber erst am 06.09.2010 möglich, die Vereinbarung zu unterschreiben. Hätten wir dann also noch die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten, da sich die Frist ab dem 06.09.2010 für 14 Tage neu berechnet oder steht uns in diesem Fall gar kein Rücktrittsrecht mehr zu? Antwort geschrieben am 08.09.2010 20:58:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Nach der vertraglichen Formulierung, die Sie zitiert haben, steht Ihnen kein Rücktrittsrecht zu.
Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Die Vereinbarung enthält zwei Termine, die zu beachten sind. Einerseits ist der Rücktritt zulässig bis zu 14 Tage nach Abschluß. Diese Frist ist wiederum begrenzt durch die zweite Frist, wonach der Rücktritt auf jeden Fall spätestens 14 Tage vor dem Beginn der Mitgliedschaft am 06.09.2010 möglich sei. Also war der letztmögliche Termin für den Rücktritt jener Tag, der 14 Tage vor dem 06.09.2010 gelegen war. Dieser Termin kann von Ihnen jedoch nicht mehr eingehalten werden, so daß es - jedenfalls nach dem Ausschnitt, den Sie zitiert haben, keine Rücktrittsmöglichkeit mehr gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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