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Am 20.06 (Datum KV) habe ich beim Händler per Internet ein neues KFZ bestellt, Vertragsunterlagen wurden mir auch prompt zugeschickt und von mir unterschrieben zurückgesandt. Der Händler wurde bereits beim Kauf auf die Dringlichkeit der pünktlichen Erfüllung hingewiesen, da ich das Auto beruflich benötige. Lieferfrist 8-10 Wochen, somit geplanter Liefertermin spätestens 29.08.2007.
Da ich vom Händler nichts gehört hatte, habe ich mich in der Woche vor dem eigentlichen Termin nach der genauen Lieferung beim Händler erkundigt, der mir sagte, das es Verzögerungen geben würde und das Auto noch nicht einmal produziert sei. Nach längerem hin und her, habe ich mich dann auf eine Nachfrist bis Ende September eingelassen, was lt. Händlerangabe ein haltbarer Liefertermin sei, es könne aber auch die erste Oktoberwoche werden, was auch noch in meinem Zeitplan war. Hierbei habe ich dem Händler sehr deutlich erklärt, das eine weitere Lieferverzögerung für mich nicht in Frage kommt, ein Angebot auf eventuelle Preisminderung zu Gunsten eines Mietwagens wurde abgelehnt.
Ende September (25.09.) habe ich erneut mit dem Händler gesprochen und siehe da es gibt erneut Probleme, das Fahrzeug wird voraussichtlich Mitte/Ende Oktober produziert - somit frühester Liefertermin Anfang November, dies allerdings unverbindlich, eventuell auch Mitte/Ende November.
Verwundert hatte ich mir an diesem Tag Bedenkzeit erbeten und mich bei einem Händler vor Ort erkundigt, der mir zu verstehen gab, das es keinerlei Lieferengpässe gibt und gegeben hat und das Fahrzeug bei heutiger Bestellung Ende Oktober produziert wird und in der ersten Novemberwoche zur Auslieferung kommt, was auch durch das EDV System des Herstellers bestätigt wurde.
Im Anschluss hatte ich "den Händler meines Vertrauens" kontaktiert und ihm telefonisch, vor Zeugen den Vertragsrücktritt mit der Bitte um Zusendung einer Bestätigung erklärt. Erstaunlicherweise kam nur ein Bedauern, jedoch kein Widerspruch seinerseits, was ich als Zustimmung deutete. Am nächste Tag habe ich mir dann beim Händler vor Ort ein neues Fahrzeug gekauft.
Auf Nachfrage am 10.10. bzgl. der Bestätigung kam keine Reaktion ausser ein Anruf eines anderen Händlers, der wohl der Lieferant meines Händlers war mit der Bitte es mir nochmal anders zu überlegen.
Am 19.10. hörte ich voller Erstaunen von dem Händler, dass das Fahrzeug (Welches angeblich noch nicht einmal produziert war) am 23.10. geliefert wird, mein Rücktritt nicht akzeptiert wird und ich zur Abnahme verpflichtet bin. Bei Nichtabnahme werde unverzüglich Klage eingereicht.
1.) Ist mein Rücktritt rechtmässig?
2.) Stellt das Schweigen eines Kaufmanns keine Annahme dar und wurde somit mein Rücktritt akzeptiert?
3.) Kann ich, sollte ich zur Abnahme verpflichtet werden, Schadensersatz wegen des anderen gekauften Fahrzeugs geltend machen? (Ohne die Aussage des Händlers wäre es zu diesem Kauf nicht gekommen)
4.) Hätte ich schon früher zurücktreten können, immerhin wäre mit einer Lieferangabe Oktober/November der KV nie geschlossen worden.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.10.2007 18:08:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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nachdem Sie mehrere Fristen gesetzt haben und der Verkäufer diese nicht eingehalten hat, ist der Rücktritt begründet. Bei der Fristsetzung haben Sie auch sicherlich auch den Rücktritt angedoht, so dass dann der erklärte Rücktritt sehrwohl rechtmäßig gewesen ist.
Da der Rücktritt nicht von der Annahme abhängig ist, ist eine Annahme nicht notwendig. Hierauf kommt es also nicht an, wobei Ihnen zuzustehen ist, dass nach § 352 HGB grundsätzlich das Schweigen auf ein Angebot bei einem Kaufmann als Annhame gilt. Aber diese Grundsätze greifen hier so nicht ein - der Händler wird sich aber, falls es zu einem Verfahren kommt, sicherlich fragen müssen, warum er geschwiegen hat.
Nach Ihrer Darstellung werden Sie also gar nicht zur Abnahme verpflichtet werden können und sollten dieses nun auch schriftlich gegenüber dem Händler deutlich machen. Besteht er nach wie vor auf Abnahme, sollten sie sofort einen Anwalt mit der weiteren Wahrnehmung beauftragen.
Schadensersatzansprüche werden durch den von Ihnen erklärten Rücktritt nicht ausgeschlossen, so dass Sie diesen Schaden geltend machen könnten.
Ein früherer Rücktritt wäre wohl möglich gewesen. Wichtig ist der Zeitpunkt, bis zu dem Sie die Erfüllung (Lieferung) verlangt und den Rücktritt angedroht haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.10.2007 18:21:32
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, das hat mich doch schon etwas beruhigt. Der Anwalt wurde gestern eingeschalten, wollte mir nur noch mal eine zweite Meinung einholen, da ich von meinem Anwalt bislang noch keinen Bescheid habe und heute einen Artikel zu genau diesem Thema in der rp-online gelesen habe, wo die Rede von 6 Wochen Nachfrist, Karrenzzeit und Verzug setzen die Rede war.
1.) Was hat es mit diesen Fristen auf sich, die in ähnlicher Form auch in den AGB des Händlers erwähnt werden?
Vielen Dank und ich werde Sie über den Ausgang des Verfahrens ggf. informieren.
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, das hat mich doch schon etwas beruhigt. Der Anwalt wurde gestern eingeschalten, wollte mir nur noch mal eine zweite Meinung einholen, da ich von meinem Anwalt bislang noch keinen Bescheid habe und heute einen Artikel zu genau diesem Thema in der rp-online gelesen habe, wo die Rede von 6 Wochen Nachfrist, Karrenzzeit und Verzug setzen die Rede war.
1.) Was hat es mit diesen Fristen auf sich, die in ähnlicher Form auch in den AGB des Händlers erwähnt werden?
Vielen Dank und ich werde Sie über den Ausgang des Verfahrens ggf. informieren.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.10.2007 21:01:52
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst müssten die ABG´s VOR oder BEI Vertragabschluss zum Inhalt geworden sein, was ich dann schon bezweifele, wenn Sie sicherlich erst nach Unterschrift ein Vertragsexemplar bekommen haben.
Auch war hier nach Ihrer Darstellung ein bestimmter Termin fest, der dann ja sogar verlängert worden ist.
Wenn dann das Fahrzeug bei einem anderen Händler lieferbar ist und der Hersteller entgegen den Äußerungen des Händlers keine Schwierigkeiten hat, kann nicht nochmals sechs Wochen Karenzzeit verlangt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst müssten die ABG´s VOR oder BEI Vertragabschluss zum Inhalt geworden sein, was ich dann schon bezweifele, wenn Sie sicherlich erst nach Unterschrift ein Vertragsexemplar bekommen haben.
Auch war hier nach Ihrer Darstellung ein bestimmter Termin fest, der dann ja sogar verlängert worden ist.
Wenn dann das Fahrzeug bei einem anderen Händler lieferbar ist und der Hersteller entgegen den Äußerungen des Händlers keine Schwierigkeiten hat, kann nicht nochmals sechs Wochen Karenzzeit verlangt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
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