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Rückforderung vom Kindergeld
Alle Änderungen, den Kindergeldanspruch betreffend, rechtzeitig an die Familienkasse mitgeteilt .
Kindergeld für Sohn, 23 J., wurde im Jahr 2009 von Januar bis Juni ausgezahlt, weil er studiert hat.
Nach dem Exmatrikulieren am 07.04.09, ab 08.04.09 bis 30.06.09 war der Sohn arbeitslos gemeldet.
Ab 01.07.2009 erfolgte die Einstellung in die Bundeswehr als Soldat auf Zeit.
Nach schriftlicher Mitteilung an die Familienkasse, dass ich kein Kindergeld für ihn beantrage, kam die Rückforderungsbescheid mit der Begründung: „…aufgrund seiner in 2009 begonnenen Ausbildung bei der Bundeswehr nach Ihren Angaben die Einkommensgrenze überschritten wird“.
Widerspruch am 25.01.10 eingelegt. Bis jetzt keine Antwort.
Ich habe der Familienkasse keine Gehaltsnachweise des Sohnes bei der Bundeswehr vorgelegt. Verstehe nicht,warum sein Gehalt für die Einkommensgrenze angerechnet wird, wenn das Kindergeld nur bis Juni ausgezahlt wurde.
Hoffe sehr auf Ihre kompetente Beratung
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.02.2010 21:04:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
Bewertungen: 123
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst zum Grundwehrdienst:
Nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung (seit 2007) des 25.Lebensjahres gewährt. ( Während der Dauer des Ableistung des Grundwehrdienstes besteht kein Anspruch auf Kindergeld.)
Nun hat Ihr Sohn eine Ausbildung als Berufssoldat gewählt und bezieht hierbei Einkommen
Hinsichtlich der Anrechnung des Einkommens Ihres Sohnes müssen Sie berücksichtigen, dass bei Kindern über 18 Jahren das Kindergeld abhängig von dessen eigenen Einkünften und Bezügen ist, die zur Bestreitung des Unterhalts oder Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Übersteigen diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 8.004 EUR PRO JAHR entfällt der Kindergeldanspruch.
Richtig war es, dass Sie die Änderungen der Kindergeldkasse unverzüglich angegeben haben, da Sie hierzu nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet sind.
Wenn die Familienkasse von den Einkünften Ihres Sohnes erfährt, so ist sie berechtigt, von Amts wegen die Festsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, d.h. ggf. auch rückwirkend, aufzuheben oder zu ändern.
Konkret bedeutet das, dass bei einem Überschreiten der Jahreseinkünfte Ihres Sohnes über 8004 EUR das Kindergeld für den gesamten Zeitraum 2009 zurückzuzahlen ist.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht
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