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Frage geschrieben am 19.02.2010 20:10:41

Röhren defekt bei Anlieferung

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1049
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema defekt.
Habe für meine Mutter einen Gesichtsbräuner gekauft. Als das Gerät bei meiner Mutter ankam war es unzureichend eingpackt, weshalb 3 Röhren defekt und zerbrochen waren als Sie es auspackte. Hier der Satz weshalb er in nicht zurücknehmen möchte:
>>Jegliche Haftung bei Verlust oder Transportschäden obliegt ab Versand beim Empfänger.<<
Trifft das zu? Der Absender hat mit Hermes verschickt und die würden laut seiner Auskunft nur bei Verlust den Schaden begleichen.
Gerne wollte ich vom Kauf zurücktreten. Sollte ich Recht haben würde ich gerne alle Kosten auf den Absender abgeben. Auch die Ihren. Vielleicht können Sie ja mit Ihm Kontakt aufnehmen, falls ich Recht habe. Wenn nicht dann habe ich eben ein anderes Rechtsempfinden.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.02.2010 20:42:43
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Ergebnis vorab: Sie können Gewährleistungsrechte, also Neulieferung, Rücktritt, Schadensersatz etc. jedenfalls dann geltend machen, wenn Sie das Gerät als Verbraucher von einem Unternehmer gekauft haben.

I.
Beim Versendungskauf spielen vor allem die §§ 447 und 474 Abs.2 BGB eine Rolle.

Grundsätzlich bestimmt § 447 Abs.1 BGB: „Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat."
Danach ist die Ansicht des Verkäufers vom Prinzip erstmal richtig. Sobald der Verkäufer die Sache (natürlich ohne Mängel und ordnungsgemäß verpackt) an den Paketzusteller übergibt, haftet er nicht, wenn die Sache auf dem Transportwege beschädigt wird oder verloren geht.

ABER:
Nach § 474 Abs2. BGB ist diese Vorschrift auf einen Kauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nicht anzuwenden. Wird die Ware auf dem Transportwege zerstört oder geht sie verloren, muss der Käufer nach § 326 Abs. 1 S. 1 HS. 1 BGB nicht zahlen. Wird sie beschädigt, ist sie mangelhaft im Sinne des § 434 BGB. Dann hat der Käufer die Gewährleistungsrechte des § 437 BGB. Der Verkäufer muss die beschädigte Ware neu liefern, nachbessern oder sich Rücktritt und Schadensersatz gefallen lassen, wenn er dies verweigert.

II.
Falls Sie nicht als Verbraucher von einem Unternehmer erworben haben, können Sie dennoch Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn die Ware unzureichend verpackt worden ist.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware in transportfähigem Zustand an die Transportperson auszuliefern, also vor allem transportsicher, ordnungsgemäß verpackt. Tut er dies nicht, macht er sich durch diese Pflichtverletzung idR schadensersatzpflichtig.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.

Gerne übernehme ich die Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Rufen Sie mich dazu einfach an oder senden Sie mir eine Email, z.B. mit einer Rückrufbitte.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt


Abschließender Hinweis: Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.


Kanzleianschrift:
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