Frage geschrieben am 02.02.2010 15:50:19

Betreff: Räumungsklage wegen nicht gezahlter Mieten aus 2008


Rechtsgebiet: Miet- und WEG-Recht
Einsatz: € 45,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 468
Guten Tag,
im Jahre 2008 habe ich wegen wirtschaftlicher Probleme 3 Monate
die Mieten nicht zahlen können. Der Mieteigentümer beauftragte
daraufhin eine Hamburger Kanzlei - ich erhielt die Räumungsklage.
Die Mieten wurden im Dez. und Jan. 2009 gezahlt. Räumungsklage
wurde daraufhin zurückgenommen.
Die Kosten für die Rechtsanwälte (3.120,00) wurden ebenfalls von
mir beglichen. Nun benötige ich dringend eine entspreche Rechnung
über diese Kosten für meine Steuererklärung 2009.
Meine Bitte wurde mit dem Hinweis, ich wäre nicht der Auftraggeber,
abgewiesen.

Der Anwalt, der diese Angelegenheit bearbeitet hat, ist gleichzeitig
der Schwager der Eigentümer.Meine Vermutung liegt nahe, dass
man die Rechnung auf die Eigentümer ausgestellt hat - der Zahlungseingang auf diese Rechnung gebucht worden ist.
(Somit kann man diese Kosten bei der Steuererklärung absetzen)

Frage:
was kann ich tun, um hier eventuell zu meinem Recht zu kommen?




Antwort geschrieben am 02.02.2010 16:44:09
Rechtsanwalt Maurice Moranc
Ricarda-Huch-Str. 8, 50858 Köln, Tel: 02234-988591, Fax: 02234-988592
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Strafrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragensteller,

die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Zur Sache:
Einen Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung auf Ihren Namen haben Sie leider nicht.

Ein Vertragsverhältnis über die Durchsetzung der rechtlichen Interessen besteht bzw. bestand lediglich zwischen dem Vermieter und dessen Rechtsanwalt. Insofern hat der Rechtsanwalt auch nur gegen den Vermieter einen Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren. Rechnungsadressat kann daher nur Ihr Vermieter sein. Der Vermieter hat schließlich gegen Sie einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung der ihm enstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Diesen Schadensersatzanspruch hat der Anwalt im Auftrag des Vermieters gegen Sie geltend gemacht. Mit anderen Worten: Bei der Zahlung, die Sie geleistet haben, handelt es sich um eine Schadensersatzzahlung, auf die keine Rechnung ausgestellt werden kann.

Sofern Sie den geleisteten Schadensersatz tatsächlich steuerlich geltend machen können, sollten Sie sich vom gegnerischen Rechtsanwalt den Zahlungseingang bestätigen lassen. Ob dies - zusammen mit dem Forderungschreiben des gegnerischen Anwalts - für eine steuerliche Geltendmachung ausreicht, sollten Sie zuvor mit Ihrem Steuerberater abklären.

Ich bedaure, Ihnen keine positive Auskunft geben zu können.

Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

kanzlei@moranc.de
www.moranc.de


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