Frage geschrieben am 27.08.2009 09:13:34Betreff: Räumungsklage
Rechtsgebiet: Miet- und WEG-Recht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 498
Antwort geschrieben am 27.08.2009 09:35:29
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Rechtsanwältin Nicole Schwuchow
Berthold-Rein-Straße 16, 07407 Rudolstadt, Tel: 03672/46780, Fax: 03672/412837
Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 69
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann.
Zunächst fraglich sind die von Ihnen genutzten Begrifflichkeiten. Sie sprechen von einer „Räumungsklage“. Eine solche kann durch den Vermieter vor dem zuständigen Amtsgericht bei Zahlungsverzug des Mieters und bereits ausgesprochener außerordentlicher Kündigung erhoben werden. Sie ist im Antrag darauf gerichtet, dass die Wohnung zu räumen ist.
Ich gehe vorliegend eher davon aus, dass entweder bereits ein Titel gegen Ihren Sohn vorliegt, mit welchem tenoriert wurde, dass die Wohnung binnen einer bestimmten Frist zu räumen ist oder aber wir uns erst im Verfahrensstadium der außerordentlichen Kündigung befinden.
Soweit bereits ein urteil gegen Ihren Sohn vorliegt, welches auf Räumung der Wohnung gerichtet ist, so verbleibt diesem zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung nichts weiter übrig, als die Wohnung tatsächlich zu räumen. Auch eine Zahlung der offenen Miete würde nicht dazu führen, dass das Mietverhältnis beendet und die Wohnung zu räumen ist.
Etwas anderes gilt dann, wenn vorerst die außerordentliche Kündigung ausgesprochen und eine Frist zur Übergabe der Wohnung gesetzt wurde. Hierbei könnte Ihr Sohn den Grund für eine außerordentliche Kündigung dadurch beseitigen, dass er die offene Miete begleicht, §569 Abs.3 Nr.2 BGB. Dies ist bis zu 2 Monaten nach Rechtshängigkeit einer etwaigen Räumungsklage möglich. Ihr Sohn muss also nicht zwingend die Wohnung in solch einem Fall räumen, riskiert aber tatsächlich eine Räumungsklage. Auf der anderen Seite gewinnt er Zeit, um die rückständige Miete zu begleichen und den Kündigungsgrund entfallen zu lassen.
Soweit dies Ihrem Sohn derzeit nicht möglich ist, sollte er zum Zwecke von Vergleichsverhandlungen an den Vermieter herantreten und ihm deutlich machen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse es momentan nicht erlauben, die rückständige Miete vollständig zu zahlen, er aber gerne bereit ist, dies in monatlichen Raten neben der laufenden Mietzahlung zu tilgen. Zu solch einer vergleichsweisen Regelung ist der Vermieter aber nicht verpflichtet.
Um Missverständnisse zu vermeiden, bitte ich darum, dass Sie ggf. in der Nachfragefunktion nochmals klarstellen, ob bereits ein Urteil gegen Ihren Sohn vorliegt oder aber erst die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Andernfalls hoffe ich, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
RAin Nicole Schwuchow
Kanzlei Pankonin & Partner
Berhold-Rein Straße 16
07407 Rudolstadt
Telefon: 03672-46780
Telefax: 03672-412837
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Im Camisch 8
07768 Kahla
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