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Quasi keine Arbeitnehmerrechte


06.07.2012 21:51 |
Preis: 48,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Serkan Kirli




Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
ich wende mich Zwecks einiger Missstände bei meinem aktuellen Arbeitgeber an Sie, da ich hierfür gerne eine fachliche Einschätzung haben würde.
Ich bin in einer Spielstätte (Spielothek) einer größeren Kette befristet angestellt und in dieser Firma läuft meines Erachtens nach extrem viel schief.
Entsprechend dem, werde ich nun die einzelnen Punkte skizzieren:

- Bewertung und Abmahnung der Mitarbeiter über Überwachungskameras.
- Ständig Testkunden im Haus.
- Weit mehr als 300 Mitarbeiter und kein Betriebsrat.
- Täglich ändernde Schichten, teilweise zwischen Schichtende und -Anfang weniger als 9 Stunden.
- Arbeitszeiten prinzipiell ohne Pausen.
- Es werden täglich 15 Minuten Arbeitszeit zur regulären Arbeitszeit ohne Bezahlung gefordert. Weitere Arbeitszeit nach Schichtende werden unter 30 Minuten ebenfalls nicht bezahlt.
- Für Arbeitszeiten vor 6:00Uhr werden keine Zuschläge gewährt.
- Im Falle einer Änderung des Dienstplanes wird das Erscheinen gefordert, die Aussage verhindert zu sein wird als Arbeitsverweigerung gewertet.
- Privatgespräche sind quasi untersagt.
- Im Falle eines Raubüberfalles sind gewisse, von der Versicherung nicht gedeckte Beträge von den Mitarbeitern zu tragen.
- Stetige Drohung, dass Strafen und Ordnungsgelder im Falle einer Kontrolle durch die Mitarbeiter zu tragen sind.
- Artikel die an Gäste verschenkt werden (dürfen), werden dem Personal in Rechnung gestellt.
- Beschädigtes Arbeitsmaterial und ggf. anfallende Gewinneinbußen sollen künftig ebenfalls von den Arbeitnehmern getragen werden.
- Willkürliche Abzüge kleiner Beträge auf der Lohnabrechnung, da in der Summe Geld fehlt und es nicht einem einzelnem Arbeitnehmer angelastet werden kann.
- Auch wenn Arroganz kein Vergehen ist, jede Dienstanweisung endet mit der Drohung auf arbeitsrechtliche Konsequenzen. Insofern stützt die Firma sich auf ein "Regelwerk" dessen Regeln sie meines Erachtens nach selbst nicht einhält und dieses auf Grund der strukturellen Überlegenheit gezielt zur Einschüchterung verwendet.

Es gibt noch einige Kleinigkeiten auf welche ich nicht öffentlich eingehen möchte, da diese zu leicht auf mich bzw. meine Filiale zurück zu führen sind, jedoch habe ich die wohl wichtigsten Punkte aufgezählt.

Da mein finanzielles Kapital im Gegensatz zu dem meines Arbeitgebers beschränkt ist, ist für mich vor allen Dingen relevant, wie gut die Chancen stehen rechtlich gegen meinen Arbeitgeber vorzugehen.
Da ich dem Druck der hier vorherrscht sowohl psychisch als auch physisch nicht mehr lange Stand halten kann, steht eine Weiterbeschäftigung nach dem Auslaufen meines Arbeitsvertrages außer Frage. Dem entsprechend wäre es auch wünschenswert, wenn dadurch auch die Arbeitsbedingungen meiner Kollegen dadurch verbessert werden würden.

Zudem wäre für mich eine unverbindliche grobe Angabe über den finanziellen Aufwand für ein rechtliches Vorgehen interessant um bereits im Vorfeld Überlegungen über dessen sinnhaftigkeit abzustecken.
Ein Großteil meiner Kollegen hat bereits resigniert, da diese der Ansicht sind, gegen einen mehrere Milliarden schweren Konzern nichts ausrichten zu können. Entsprechend gering wird auch die Wahrscheinlichkeit sein noch beschäftigte Mitarbeiter als Zeugen verwenden zu können.
07.07.2012 | 00:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Serkan Kirli
145 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:

-Die Gründung eines Betriebrates ist keine Pflicht.

Hinsicchtlich der Videoüberwachungen gilt folgendes zu beachten:

Es ist eine Güterabwägung vorzunehmen zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und dem schutzwürdigen Belangen anderer Grundrechtsträger, etwa dem Recht des Arbeitgebers auf ungestörte Funktion des Betriebs und dessen Eigentum. Grundsätzlich werden Überwachungskameras als zulässig angesehen, wenn gegen einen Arbeitnehmer der Verdacht besteht, dass er z.B. Diebstahl begangen hat.
Werden hingegen unabhängig hiervon irgend welche Überwachungsanlagen aufgestellt, dann müsen die Arbeitnehmer hiervon Kenntnis haben. Anderenfalls würde eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer bestehen.

- Hinsichtlich der Änderung des Dienstplanes sollte beachtet werden, dass die Parteien des Arbeitsverhältnisses, also der Arbeitgeber und -nehmer zur gegenseitigen Fürsorge verpflichtet sind. Dies bedeutet, dass es dem Arbeitnehmer zumutbar sein muss, auf kurzfristige Änderungen zu ragieren und auf der arbeit zu erscheinen. ist dies nicht der Fall, dürfte auch keine Arbeitsverweigerung vorliegen.

- Hinsichtlich der (nicht erfolgten Pausen) gilt folgendes:

Ein Arbeitnehmer kann bis zu 6 Stunden ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden besteht Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen und spätestens nach 6 Stunden müssen mindestens 30 Minuten Pause genommen werden. Eine Aufteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten ist möglich, wobei jedoch spätestens nach 6 Stunden eine (erneute) Pause zu gewähren ist. Die Ruhepausen müssen im Voraus feststehen.

-Die täglichen 15 Minuten Arbeitszeit sind zu vergüten, sowie die 30 Minuten nach Schichtende.

-Wenn Ihr Arbeitgeber beispielsweise mit Hilfe von Testkunden herausfinden will, wie ehrlich Sie und Ihre Kollegen sind, darf er das tun.

-Privatgespräche unter Mitarbeitern sind dann nicht zu beanstanden, wenn die Arbeitsleistung der entsprechenden Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt wird.

-Keinesfalls zulässig ist die Erstattungspflicht der Arbeitnehmerim Falle von Raubüberfällen.

-Unzulässig dürften auch die Abzüge auf der Lohnabrechnung sein, insbesondere da nicht festzustellen, welchem Arbeitnehmer dies angelastet werden kann.


-Wenn Sie nachts arbeiten müssen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtzuschlag (§ 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetzt, ArbZG). Ihr Arbeitgeber muss Ihnen für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Ihnen zustehende Bruttoarbeitsentgelt zahlen, soweit keine tarifbertraglichen Ausgleichregelungen vorhanden sind.

- Die pauschale Umwälzung von "Strafen" und Ordnungsgeldern auf die Mitarbeiter dürfte ebenfalls höchst problematisch sein. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des beschädigten Arbeitmaterials und der Gewinneinbußen.

-Die Kosten einer Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes oder gar eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits können pauschal nicht vorgegeben werden. Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die eines Rechtsstreits nachdem Gerichtskostengesetz (GKG). Wie hoch die gebühren sind hönge von dem Gegenstandwert ab. Wenn Sie beispielsweise noch 1000,00 Euro Lohn geltend machen wollen, beträgt der Streitwert 1000,00 Euro.

Die wahrscheinlichen Gesamtkosten (also außergerichtliche und gerichtliche Anwaltskosten, sowie gerichtskosten würden knapp 500,00 Euro liegen.

Beachten Sie die Besonderheit in arbeitsgerichtlchen Verfahren, dass jede partei in der ersten Instanz die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat, unabhäängig vom Ausgang des Rechtsstreits.

Sie könnten zumindest versuchen, einen angemessenen Nachtzuschlag geltend zu machen. Hierzu bedarf es keiner Zeugen, da aus den Lohnabrechnungen wohl ersichtlich sein wird, das keine Nachtzuschläge gewährt worden sind.

Hinsichtlich der Forderung der nicht vergüteten Übertsunden würde ich Ihnen anraten ein Protokoll zu führen. Diesem Protokoll könnte im Falle eines Rechtsstreits eine Indizwirkung zukommen.

Es ist rein theretisch mögich gegen viele der genannten Punkte vorzugehen. Dies hängt zum einen davon ab,ob vor allem Ihre Kollegen Abmahnunge bzw. Kündigungen riskieren und ob ie das Kündigungsschutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes in persönlicher und sachlicher Hinsicht Anwendung finden.

Auf jeden Fall rate ich Ihnen an, sich an einen Rechtsanwaltskollegen vor Ort zu wenden. Dieser hätte auch die Möglichkeit, Einsicht in den Arbeitsvertrag zu haben, zu überprüfen on ggfs. eine tarifliche Bindung vorliegt, und ob es aufgrund von rechtlichen und vor allem auch wirtschaftlichen Überlegung zweckmäßig ist, gerichtliche Schritte einzuleiten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.

Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.


Mit freundlichen Grüßen

Kirli
(Rechtsanwalt)


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Serkan Kirli
Köln

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