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Frage geschrieben am 24.07.2009 19:28:43

Punktevergabe bei Klausur

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4310
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema Klausur.
Sehr geeherte Damen und Herren,

ich habe folgendes Problem:

ich studieren an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg und durfte eine zweimal nichtbestandene Spanischklausur auf Härtefallantrag nochmals schreiben.

Nun habe ich von 147 Punkten 77 erreicht, was 52% entspricht.

Die korrigierende Dozentin bewertete dies mit einer 5,0. Also wieder nicht bestanden, was wohl zwangsläufig meine Exmatrikulation zur Folge hätte.

Ein Notenschlüssel war auf der Klausur nicht angegeben. In der Prüfungsordnung der Hochschule ist zum Thema Notenschlüssel leider nichts vermerkt. Ich finde nur ein Empfehlung eines anderen Fachbereiches welche ein Bestehen mit 4.0 bei 50% vorgibt.

Mich würde es interessieren, in wie weit dies gerechtfertigt ist und ob der Dozent hier soviel Ermässensspielraum hat. Muss dem Prüfling zumindest nicht mitgeteilt werden, wieviel Punkte zum bestehen erforderlich sind?

Ich habe nächsten Dienstag einen Termin zur Klausureinsicht, darf ich mir die Klausur dort kopieren um gegebenenfalls übersehene Punkte einzuklagen? (In spanischer Grammatik dürfte es ja keine Auslegungssache sein)

Gibt es eine Frist zu beachten, in der ich Widerspruch gegen das Ergebnis einlegen kann? (Hierzu steht ebenfalls nichts in meiner SPO)

Vielen Dank und freundliche Grüsse





Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.07.2009 21:21:52
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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Sehr geehrter Fragesteller,

Zunächst: Eine einzelne Klausurbewertung können Sie nicht gesondert anfechten. Anfechtbar sind nur sog. Verwaltungsakte, die eine Außenwirkung entfalten. Die Klausurnote ist nur eine interne Bewertung über den Leistungsstand, die für sich genommen noch keine Außenwirkung hat. (Theoretisch wäre eine allgemeine Leistungsklage möglich, für diese fehlt jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.)

Anfechtbar ist jedoch die Entscheidung über die Exmatrikulation. Diese müsste (anders als eine Klausurwertung) auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein, der Sie entnehmen können, in welcher Weise Widerspruch eingelegt bzw. geklagt werden kann. Allgemein ist eine Monatsfrist für Rechtsbehelfe einzuhalten.

Hinsichtlich Ihrer Klausur haben Sie ein Recht auf Akteneinsicht (es gilt § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg - LVwVfG -, der gemäß § 2 Abs. 3 Ziff. 2 LVwVfG auch im Schulbereich anwendbar ist). Ein Recht auf Anfertigen von Kopien ist nicht ausdrücklich festgeschrieben. Dies müssten Sie bei dem Termin klären. Wenn man sich unkooperativ zeigt, müssten Sie sich Notizen machen oder die Blätter mit einer Digitalkamera einzeln abfotografieren.

Für die (gerichtliche) Kontrolle einer Prüfungsbewertung hat die Rechtsprechung u. a. folgende Grundsätze aufgestellt:
- Die Bewertung muss frei von Willkür sein, d. h. Vorgaben und Kriterien der Prüfungsordnung befolgen.
- Es müssen für jeden Prüfling gleiche Maßstäbe angelegt werden. Insb. müsste ermittelt werden, ob eine Musterlösung vorlag, und dann geprüft werden, ob diese auf Ihre Klausur auch richtig angewendet worden ist.
- Die Wertung muss sachgerecht sein (es darf nicht Richtiges als falsch gewertet werden). Wenn Gegenstand der Klausur die spanische Grammatik war, dann kann die Wertung objektiv nachvollzogen werden. Ein Beurteilungsspielraum besteht dabei nicht. Bei mehreren vertretbaren Lösungen besteht ein sog. Antwortspielraum des Prüflings, der zu beachten ist.

Wenn nun diese Regeln beachtet worden sind, stellt sich die Frage, ob bei einer Punktzahl von 52 % die Klausur als noch bestanden angesehen werden kann. Allgemein gilt eine Prüfung als bestanden, wenn das Ergebnis durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht. Bei einzeln gepunkteten Aufgaben liegt eine Grenze von 50 % natürlich nahe. Wenn eine höhere Quote zu erfüllen ist, müsste sich dies m. E. aus dem Wortlaut der Prüfungsordnung entnehmen lassen.

Zunächst sollten Sie nach Akteneinsicht eine Neubewertung der Klausur beantragen und möglichst genau und substantiiert vortragen, warum die Klausur als bestanden zu werten ist. Wenn dies keinen Erfolg hat, müssten Sie einen Anwalt aufsuchen und mit der Prüfung rechtlicher Schritte beauftragen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.07.2009 12:44:06

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Bezüglich der "Bestehensgrenze" hätte ich noch eine Frage.

In vielen SPO´s ist geregelt, dass ab 50% eine Klausur als ausreichend gewertet wird. In meiner SPO steht hierzu leider nichts.

Allerdings handelt es sich um besagte Spansichklausur um eine Pflichtwahlveranstaltung, d.h. man hat in meinem Studiengang entweder die Wahl zwischen Wirtschaftsspanisch und Wirtschaftsfranzösisch. Beide Fächer sind gleichgestellt, sowohl in der Anzahl der wöchentlichen Stunden, als auch in der Gewichtung der Note.

Eine Rückfrage beim zuständigen französisch Professor ergabg, dass bei der Französischprüfung eine Bestehengrenze von 50% gilt.

Meines Erachtens würde dies doch gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstossen, da Französischprüflinge doch eindeutig bessergestellt sind als die Spanischprüflinge.

Werde das ersteinmal bei unserem Dekan ansprechen. Wie wäre denn die weitere Vorgehensweise, wenn ich diesbezüglich Rechtsmittel einlegen möchte?

Vielen Dank und freundliche Grüsse


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.07.2009 13:57:19

Zu Ihrer Nachfrage:

Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (in Gestalt des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG) sollte als Argument sicherlich benutzt werden. Es ist allerdings zu beachten, dass bei einer fächerübergreifenden Betrachtung die Vergleichbarkeit möglicherweise nicht gegeben ist: Es kann (was ich aber nicht beurteilen kann) didaktische Notwendigkeiten geben, die bei Ihrer Spanisch-Klausur evtl. eine strengere Bestehensgrenze rechtfertigen.

M. E. dürfte allerdings, wie ich oben auch schrieb, eine Bestehensgrenze von 50 % in der Regel anzuerkennen sein. Von Seiten der Prüfer müsste jedenfalls genauer begründet werden können, warum bei einer Quote von über 50 % die Anforderungen an den Leistungsstand nicht mehr erfüllt sein sollen. Dies müsste auch anhand des Wortlauts der Prüfungsordnung festzumachen sein. Ansonsten ist die Entscheidung in Ihrem Fall nicht sachlich gerechtfertigt, d. h. willkürlich und damit rechtswidrig.

Einen förmlichen Rechtsbehelf gibt es gegen eine Klausurwertung nicht. Es kann aber grundsätzlich gegen jede hoheitliche Entscheidung ein formloser Rechtsbehelf eingelegt werden (sog. Gegenvorstellung), im Fall von Universitätsklausuren als sog. Remonstration.

Gegen die Exmatrikulation - sofern es dazu kommt - müssten Sie dann förmlich Widerspruch einlegen bzw. Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht erheben. Dabei lassen Sie sich am besten anwaltlich vertreten.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


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