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Frage geschrieben am 19.10.2011 12:51:35

Punkte für Halter bei Überladung (3,5 to.)

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 833
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Tag,
am 21.08.2011 fuhr ein Fahrer von mir in eine Kontrolle der Polizei.Dabei wurde eine Überladung von 52 % festgestellt(Waage)Nun soll ich 235 € bezahlen und drei Punkte bekommen.Der Fahrer hat vor Ort gesagt das die Überladung auf seine Kappe geht da er nicht zweimal fahren wollte.Er wird fest nach Tour bezahlt und hatte auch genug Zeit zweimal zu fahren!Desweiteren gibt es eine Unterschriebene Arbeitsanweisung von mir die ausdrücklich besagt das nicht Überladen raus gefahren wird!! Kontrolle von mir war nicht möglich da ich selber fahre und nicht vor Ort war.

Einspruch oder nicht?
Was ist mit der Gefahr von Abschöpfung?

Mit Freunlichen Grüßen

M.H


Antwort geschrieben am 19.10.2011 13:41:35
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
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Sehr geehrter Fragesteller,

wegen der besonderen Gefahren, die mit dem Einsatz überladener Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr verbunden sind, ist nicht nur der Fahrzeugführer, sondern auch der Halter eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts zu sorgen und eine Gewichtsüberschreitung zu verhindern. Es entspricht deshalb der aktuellen Rechtsprechung, dass an die den Halter treffende Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen zu stellen sind; BayObLG: Beschluss vom 14.05.2004 - 1 ObOWi 185/04.

Ob Sie die Kontrollpflicht allein durch Arbeitsanweisung der Arbeitnehmer erfüllt haben, kann erst nach Kenntnis der genauen Umstände inkl. Akteneinsicht beurteilt werden. IdR bedarf es jedoch grundsätzlich, sich durch gelegentliche auch überraschende Stichproben davon zu überzeugen, dass die erteilten Weisungen auch beachtet werden; OLG Hamm VRS 105, 231.

Sie sollten daher einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Eine Abschöpfung nach § 29a OWiG kann nur dann erfolgen, wenn keine Geldbuße festgesetzt worden ist oder ein Bußgeldverfahren eingestellt wurde.
Beachten Sie, dass im Falle der Einstellung des Bußgeldverfahrens Sie möglicherweise denselben Betrag durch Abschöpfung zahlen müssten, jedoch keine Punkte erhalten würden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
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