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Punkte bei Begleitenden Fahren mit 17


06.07.2012 16:49 |
Preis: 25,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgende Frage:
Mein Sohn hat im Dezember 2011 seinen Führerschein mit 17 Jahren ( ( BF ) erworben.
Nun hat er leider am 16.04.2012 eine Ampel bei Rotlicht ( er sagt Sie war noch Gelb ) mit seinem Roller überfahren.
Dies wurde von einem Polizisten ( Stadtpolizei OF ) gesehen und wir haben heute eine Geldbuße gem Par. 17 Owig in höhe von 90,-€ zzgl Gebühren und Auslagen insgesammt 113,50€ bekommen.
Ebenfalls werden 3 Punkte eingetragen.
Sollte ich mich damit abfinden oder wäre es Sinnvoll Einspruch hiergegen einzulegen ( über Anwalt ? ) oder ist dies wenig aussichtreich ?
Wenn ich dies so aktzeptiere muß mein Sohn ein Aufbauseminar besuchen bzw. er will eigentlich im September seine Fahrerlaubnis für Motorrad anfangen.
Verlängert sich dann auch seine Probezeit wenn die Punkte eingetragen werden ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 87 weitere Antworten zum Thema:
Fahren Punkte
06.07.2012 | 17:44

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
170 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

1. Für den Fall, dass der Bußgeldbescheid wegen des Rotlichtverstoßes rechtskräftig (Rechtskraft tritt ein, wenn Ihr Sohn nicht binnen der hierfür vorgesehenen Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen) wird, hat Ihr Sohn neben den im Bußgeldbescheid genannten Folgen (Bußgeld, Punkte u.a.) die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre sowie die Anordnung eines Aufbauseminars zu erwarten. Dies ergibt sich aus § 2a Abs. 2 und 2a StVG.
Bei einem Rotlichtverstoß handelt es sich um einen so genannten schwerwiegenden Verstoß im Sinne des § 2a StVG.

2. Ob und inwiefern ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen des Rotlichtverstoßes hier Erfolg versprechend ist, kann anhand der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen nicht abschließend beurteilt werden. Hierfür ist die Kenntnis der zugehörigen Bußgeldakte notwendig. Ich meine allerdings, dass angesichts der sehr weit reichenden Folgen für Ihren Sohn der angeblich festgestellte Rotlichtverstoß jedenfalls überprüft werden sollte.
Hier ist zunächst zu überprüfen, ob Ihr Sohn überhaupt als Fahrer des Rollers bei dem Rotlichtverstoß identifiziert werden kann bzw. konnte. Dies dürfte je nach getragenem Helm Schwierigkeiten bereiten. Außerdem erscheint neben anderem fraglich, ob der beobachtende Polizeibeamte von seinem Standort aus überhaupt die geschilderten Feststellungen/Beobachtungen machen konnte. Weitere Verteidigungsansätze können sich aus der Bußgeldakte ergeben.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie zur Verteidigung Ihres Sohnes in dem Bußgeldverfahren gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
München

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