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Frage geschrieben am 20.11.2007 20:56:00

Punkte - Verjährung - MPU?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4796
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Verjährung.
Ich habe mich hier schon durch verschiedene Punkte gelesen, bin mir aber immer noch nicht so richtig sicher was meinen Fall betrifft.

Mir wurde 1994 die Fahrerlaubnis eingezogen (Klasse A - Motorrad unbegrenzt) weil ich Punkte gesammelt habe. Insgesamt glaub ich waren es 30 Punkte. Wie ist es dazu gekommen. Naja, ich war noch voller Flausen. (ich war 20 jahre alt). Mal bin ich mit einem Moped gefahren, was nicht angemeldet war oder ich war zu schnell. Kein Alkohol oder Drogen oder Ähnliches.

Dann habe ich 1994 ein Schreiben bekommen, ich solle die Fahrerlaubnis abgeben. Das habe ich auch gemacht. Ich hab mich zwar gewundert, das ich vorher keine Schreiben bekommen habe mit einer Warnung oder so, sondern das ich die gleich abgeben sollte. Ok. Ich hab mir nichts weiter gedacht. Ich hatte andere Sachen im Kopf wie Scheidung und sowas.

Diesen Sommer (2007) bin ich endlich mal zur Führerscheinstelle gegangen und wollte meinen Führerschein wieder haben und wollte endlich mal Auto machen. Ich habe mir in den ganzen Jahren nichts zu Schulden kommen lassen. Weder schwarz fahren noch sonst etwas. Ich fahre die ganzen Jahre jetzt Fahrrad.
Mir wurde aber gesagt, ich muss MPU machen.

Meine Frage ist, stimmt das so? Haben die Recht? Ich lese hier im Forum sowas wie "Verjährung nach 10 Jahren (Delikte werden nach 10 Jahren gelöscht" und sowas.
Ich habe echt keine Lust auf MPU. Ich meine, ich bin nicht dumm, aber ich weiß mit ziemlicher Sicherheit, dass ich mindestens zwei mal antreten darf und ich bin nicht ein Popstar, dass ich unendlich Geld habe. Die Wiedererteilung kostet Geld und Führerschein für Auto kostet mich ja auch noch.

Bevor ich mich auf der Führerscheinstelle gehen lasse und meine Kontrolle verliere, hätte ich gern Ihre fachliche Meinung gehört.

Ich finde, das ist eh nur eine Machtbehauptung was da gespielt wird.

Vielen Dank im voraus für die Bearbeitung

Beste Grüße


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.11.2007 22:38:29
Sehr geehrter Fragesteller,

gemäß § 11 Abs. Ziff. 5 b) i. V. m. Ziff. 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kann die Fahrererlaubnisbehörde bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines MPU-Gutachtens anordnen, wenn dem Betroffenen zuvor die Fahrerlaubnis aufgrund erheblicher oder wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften entzogen worden war.

Nach Ihrer Schilderung ist Ihnen die Fahrerlaubnis aufgrund jedenfalls wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften entzogen worden. Diese Voraussetzung für die Anordnung der Gutachtenbeibringung ist somit grundsätzlich gegeben.

Fraglich ist hier allein, ob Ihnen diese Verstöße auch heute noch - nach 13 Jahren - vorgeworfen werden können.

Da die Entscheidung des Entzugs der Fahrerlaubnis im Jahr 1994 getroffen wurde und damit vor dem 01.01.1999 ins Verkehrszentralregister eingetragen wurde, hätte sie gemäß § 65 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nach 10 Jahren gelöscht werden müssen. Die heutige Regelung des § 29 Abs. 5 StVG, nach der bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung beginnt - diese Neuregelung wurde damit begründet, daß jemand, der keine Fahrerlaubnis besitzt, sich auch nicht im Verkehr bewähren kann -, gilt nur für Entscheidungen, die ab dem 01.01.1999 ins Verkehrszentralregister eingetragen wurden. Sollte also noch immer eine Eintragung im Verkehrszentralregister vorhanden sein, wäre dies rechtsfehlerhaft. Eine solche Eintragung dürfte Ihnen nicht mehr entgegengehalten und infolgedessen auch nicht die Beibringung eines MPU-Gutachtens gefordert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Stelzner
Rechtsanwalt


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