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Frage geschrieben am 05.02.2010 16:17:19

Publikation mit Foto in versch.Lokalzeitungen und im Lokalradiosender

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 892
Zwangsversteigerung entfällt
Obing.Der Termin war bereits angesetzt, wurde gestern aber quasi in letzter Sekunde abgewendet:der traditionsreiche Landgasthof in Frabertsham bei Obing, in dem W.A. Mozart speiste und der seit fünf Jahren in Besitz der Familie B. ist, kommt heute nicht unter den Hammer.Das teilte eine Sprecherin des Amtsgerichts Traunstein gestern auf Anfrage mit.Der Gläubiger-Anwalt habe einer Einstellung zugestimmt.
Kann ich mit Aussicht auf Erfolg Anzeige erstatten,wegen des Missbrauchs des Rechts am Bild und wegen Geschäftsschädigung?


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Diese Antwort ist vom 5.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.02.2010 17:55:21
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Eckener Straße 29, 40468 Düsseldorf, Tel: 0211 5866630, Fax: 0211 58666315
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Zunächst ist zu differenzieren zwischen zivilrechtlichen Ansprüchen, die Sie geltend machen könnten und strafrechtlicher Tatbestände, wegen derer Sie Anzeige erstatten könnten.

1. In strafrechtlicher Hinsicht kämen auf den ersten Blick allenfalls eine Üble Nachrede nach § 186 StGB oder eine Verleumdung nach § 187 StGB in Betracht. Beide Tatbestände setzen aber voraus, dass die verbreiteten Tatsachen nachweislich falsch sind. Vorliegend gehe ich aber davon aus, dass der Sachverhalt, über den berichtet worden ist, wahrheitsgemäß geschildert wurde, so dass eine Strafbarkeit nicht gegeben sein dürfte.

2. In zivilrechtlicher Hinsicht kämen zum einen Ansprüche bzgl. der Verwendung des Bildes in Betracht. Hier wäre es nun vorteilhaft, wenn Sie mitteilten, was genau auf dem abgedruckten Bild zu sehen ist. Sofern es sich um ein Foto Ihrer Person handelt, könnten Sie in der Tat ein Recht am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG geltend machen. Es stünden Ihnen dann Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche zu. In der Veröffentlichung eines solchen Fotos läge zugleich auch eine Straftat nach § 33 KunstUrhG.

Sofern es sich jedoch um ein Foto des Landgasthofs selber handelt, ist eine Veröffentlichung zulässig, wenn das Foto von einem öffentlich zugänglichen und der Allgemeinheut zur freien Benutzung zur Verfügung gestellten Platz aus aufgenommen wurde, vgl. § 59 UrhG. Es ist also erlaubt, ein Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Verkehrsweg aus zu fotografieren und die Fotografie zu veröffentlichen.

Ich gehe weiterhin nicht davon aus, dass es sich um ein Bild handelt, das von Ihnen selbst gefertigt wurde. Dann wären Sie selbst Urheber dieses Bildes und könnten in der Tat gegen dessen Veröffentlichung durch Dritte Unterlassungsansprüche geltend machen.

3. In zivilrechtlicher Hinsicht könnten Sie weiterhin wegen der Berichterstattung Schadensersatzansprüche wegen "Geschäftsschädigung" nur dann geltend machen, wenn Ihnen auch tatsächlich ein finanziell zu beziffernder Schaden entstanden ist. Diesen sehe ich nach Ihrer Schilderung bislang nicht.

Hiervon zu unterscheiden sind wiederum Unterlassungsansprüche wegen der Berichterstattung an sich. Diese sind dann denkbar, wenn die Berichterstattung (in Teilen) unwahr ist - wovon ich hier zunächst nicht ausgehe - oder der Privat- oder gar Intimbereich von Personen betroffen ist.Vorliegend wurden anscheinend keine Vor- oder Nachnamen genannt, auch scheint nicht der Privat- oder Intimbereich betroffen zu sein, sondern der ganz allgemeine "Geschäftsbereich". Dieser ist grds. weniger schützenswert, da jeder Mensch bis zu einem gewissen Grad am öffentlichen Leben teilnimmt. Hinzu kommt hier noch das Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung, da es sich anscheinend um ein Gebäude mit hohem kulturhistorischem Wert handelt. Dieses Informationsinteresse wäre gegenüber Ihrem Interesse an einer Unterlassung der Berichterstattung abzuwägen und würde hier wohl - soweit ich das aufgrund der sehr wenigen mir bekannten Informationen beurteilen kann - höher gewichtet werden.

Insgesamt sehe ich daher nach Ihrer Schilderung keine erfolgversprechende Möglichkeit, gegen die Berichterstattung vorzugehen.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können und darf Sie bei Unklarheitenn darum bitten, die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
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