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Frage geschrieben am 27.11.2009 04:53:40

Publikation Familiengechichte

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 810
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine Schwägerin, mit welcher fast die ganze Familie Streit hat, hat ein Buch über die Geschichte der Familie (mein Schwiegervater nennt sie selbst eine Chaoten-Familie) publiziert. Wir haben noch kein Exemplar gesehen. Es ist unter einem Pseudonym erschienen, und meine Frau und ich sollen darin unter fingierten Namen auftreten.
Da meine Schwägerin steht auch mit der Wahrheit auf Kriegsfuss und ist bekannt für unglaubliche Übertreibungen, Histerie und unkontrolliertes Verhalten. Wir fürchten daher das Schlimmste.
Können wir darauf bestehen, publizierte Texte über uns vor einer Publikation zu lesen?
Können wir, falls offensichtliche Lügen aufgetischt werden, die Publikation unterbinden?
Und gibt es einen Weg, im Falle eines Falles Schadenersatz einzuklagen (Verleumdnung, Beleidigung)?
Besten Dank für Ihre Zeit!


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 27.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.11.2009 08:15:48
Rechtsanwalt Hendrik Peters
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum hier eine ausführliche und vor allem persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vorwiegend dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens sich von der hier folgenden Antwort unterscheiden.

Bei der Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass hier das deutsche Recht anwendbar ist. Bezüge zum ausländischen Recht werden nicht dargestellt.

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Hinweise beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Als Grundlage für die Antwort kann die Rechtsprechung rund um den Roman "Esra" vonMaxim Biller herangezogen werden, welcher unter anderem das Bundesverfassungsgericht und den BGH beschäftigt hat. Dort hatten sich die ehemalige Lebensgefährtin und deren Mutter wiedergefunden und in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt gefühlt. Grundsätzlich kann eine Darstellung in einer Publikation das Persönlichkeitsrecht verletzten, in diesem Fall würde ein Anspruch auf Unterlassung (weitere Veröffentlichung), auf Gegendarstellung (oft bei Zeitungen angewendet) oder auf Schadenersatz entstehen.

Das Bundesverfassungsericht hat im Fall Esra Grundsätze aufgestellt, die hier auch die Gerichte anwenden würden:
Wenn davon ausgegangen wird, dass es sich um ein literarisches Werk handelt, gilt die Vermutung der Fiktionalität des Textes. Je stärker sich der Autor in die Fiktion begibt, umso stärker wird er von der Kunstfreiheit geschützt. Nähert sich dagegen das Werk stark der Realität an, so schwächt dieses die Kunstfreiheit ab und das Persönlichkeitsrecht der - auch unter anderen Namen und Daten dargestellten aber so erkenbaren - Romanfiguren greift durch. (BVerfG 1 BvR 1783/05) Der BGH wurde dadurch bestätigt (BGH VI ZR 252/07 und BGH VI ZR 122/04).


Wird hier also ein Roman veröffentlicht, in dem sich zwar die "Betroffenen" wiederfinden, die breite Öffentlichkeit aber nur den Roman selbst wahrnehmen und keinen Bezug zu reell existierenden Personen herstellen können, so werden Ansprüche gegen die Autorin scheitern.

Ist die Veröffentlichung abgesehen von der Anonymisierung durch die Verwendung von anderen Namen allein ein genaues Abbild der Realität, kann gegen die Veröffentlichung vorgegangen werden. Hier spielt dann auch eine Rolle, ob die negative Wiedergabe von Fakten eine Herabwürdigung der entsprechenden Person darstellt. (Achtung: Diese negative Darstellung könnte aber auch zur Abgrenzung von der Realität dienen!)

Insgesamt kann unter Berücksichtigung der Darstellungen in der Frage und auch dem Einsatz nur diese Bewertung gegeben werden. Eine konkrete Prüfung kann erst nach Lesen des relevanten Werkes und Vergleich mit der tatsächlichen Familiengeschichte stattfinden. Ein Recht vor der Veröffenltichung die Texte zu lesen, besteht nicht. Wenn der Autor sicher gehen will, später nicht auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden, hätte er (bzw. sie) dies anbieten können - aber eben nur auf Basis der freiwilligen vorherigen Kontrolle und ohne weitergehende Verpflichtung. Allein die Forderung auf Unterlassung und Schadenrrsatz aufgrund der Veröffentlichung bleiben den Betroffenen nach Analyse des Werkes.



Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten und auch hilfreichen Überblick geben konnte. Bei konkreten weiteren Fragen oder bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion dieser Seite nutzen. Sollte darüber hinaus Beratungsbedarf bestehen, stehe ich Ihnen sebstverständlich ebenfalls zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Hendrik Peters


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Publikation Familiengechichte | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2009-11-27
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