Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Körperverletzung.
Sachverhalt:
Durch das Zusammentreffen einer höheren, richtig versteuert ausbezahlten Abfindung aus langjährigem Arbeitsverhältnis und Arbeitslohn aus späteren neuen Stelle entstand aus der Steuersystematik durch den Lohn eine Steuer-Mehrbelastung, die den Nettoarbeitslohnes weit überstieg. Da ich es als ungerecht empfinde, dass ich einzig durch den Arbeitsverdienst weit mehr als das Hinzuverdiente an Steuern bezahlen sollte, (ohne Lohn ergäbe sich eine SteuerErstattung) wandte ich mich an den Petitionsausschuss des bayrischen Landtages zwecks kulanter Einzelfalllösung. Dieser holte Auskunft beim bayr. Finanzministerium ein.
Da fast ein halbes Jahr keine Antwort kam, fragte ich im November u.a. auch beim Finanzministerium ebenfalls unter Darlegung meiner Lebensumstände (Alter ca. 55, mehrere studierende Kinder, Ehrenämter, die starke Belastung durch den Verlust von mehr als dem ganzen Jahreslohn usw.) nach. Im Namen eines (politischen) Staatssekretärs, ausgefertigt vom Ministerialdirigenten bekam ich schließlich mit Schreibdatum 20.12.2010 und Freistempelung vom 23.12.10 am 24.12.10, also dem Nachmittag von Heilig-Abend, der hier als „Halbfeiertag" gilt, also regelmäßig Schulen und Geschäfte usw. geschlossen sind, die mich tief erschütternde Antwort: Der Petitionsausschuss habe die Eingabe abgelehnt und das Finanzamt werde „nunmehr die (Nach-)Versteuerung (im Umfang meines 1,4fachen Nettojahresverdienstes) durchzuführen haben".
Da die Nachricht punktgenau zu Beginn des hier allgemein, traditionell auch stark religiös gefeierten Weihnachtsfestes eintraf, belastete mich die meines Erachtens völlig unnötig „zur Unzeit" zugestellte, negative Nachricht sehr stark. Da wegen der Feiertage und den urlaubsgeprägten Tagen danach niemand bezüglich der Steuersache und nicht einmal mein Hausarzt greifbar waren, verfiel ich, obwohl vorher immer gesund, innerhalb weniger Tage in eine diagnostizierte, schwere Depression mit starken körperlichen Auswirkungen. Auch jetzt, nach einem halben Jahr Behandlung, die Hälfte davon stationär, bin ich weiterhin arbeitsunfähig und krank und deshalb ist nun mein Arbeitsplatz in Gefahr.
Seit meiner kürzlichen Klinik-Entlassung überlege ich, Anzeige gegen die Beamten des Ministeriums zu erstatten, auch im Hinblick auf Schadenersatzforderungen. (z.B. § 340 StGB, § 229 StGB, § 242 BGB, § 823 BGB)
Meine Fragen für einen ersten Überblick:
Hat unter den geschilderten Umständen eine Anzeige wegen Körperverletzung Aussicht auf „Anerkennung", also kann diese „Gedankenlosigkeit" eine rechtswidrige/schadenersatzpflichtige Tat sein?
Hätte ein Höherer Ministerial-Beamter mehr Rücksicht walten lassen müssen?
Ist eine Anzeige von Vorteil bei Schadenersatz, Schmerzensgeld, oder ist eher abzuraten, ggf. wegen Einstellung d. Verfahrens bzw. Freispruch?
Ist sie jetzt noch möglich, da ich krankheitsbedingt nicht früher handeln konnte und der Schadensumfang erst mit der Zeit erkennbar wurde?
Falls dazu ein Anwalt sinnvoll ist, auf was sollte er spezialisiert sein? (Es geht hier um die Gesundheitsschädigung durch den „fahrlässigen Zustelltermin" und nicht um die Steuersache selbst.)
Antwort geschrieben am 17.07.2011 19:18:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Ich glaube hier nicht, dass eine Anzeige Aussicht auf Erfolg hat, auch wenn dieses theoretisch auch im Strafrecht (aber als sehr begrenzt anzunehmender) als Einzelfall in Betracht kommen kann - so Leid es mir tut.
Aller Voraussicht nach würde die allein darüber entscheidende Staatsanwaltschaft die Sache mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts bzw. hinreichenden Tatverdachts nicht weiterverfolgen.
2.
Zudem kann ich einen Pflichtverstoß des von Ihnen genannten Beamten im Rahmen einer ersten Einschätzung nicht erkennen.
Sicherlich ist es etwas unglücklich, wenn zum Weihnachtsfest eine Petitionszurückweisung eintrifft, aber dieses wird man nicht als "Unzeit" bewerten können.
Auch sonst kann hier (was ich nicht weiß) die Petitionszurückweisung durchaus aus zutreffenden und sachlichen Gründen erfolgt sein.
3.
Von einer Anzeige/Strafantrag rate ich vor diesem Hintergrund ab.
4.
Eine Anzeige wäre aber jetzt noch möglich.
5.
Es sollte - falls Sie den Fall weiterverfolgen wollen - ein Fachanwalt für Strafrecht beauftragt werden.
6.
Kurz noch zu sogenannten Schockschäden:
Schockschäden führen nur in seltenen Fällen zu einem Schmerzensgeldanspruch oder weitergehenden Ansprüchen.
Die Rechtsprechung verlangt dafür stets einen psychischen Schaden, der Krankheitswert (Körperverletzung) aufweist, und der ursächlich infolge einer Verletzungshandlung des Schädigers eingetreten ist. Bei Schädigungen infolge Schock geht die deutsche Rechtsprechung im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen einen eher sehr zurückhaltenden Weg.
Anerkannt ist beispielsweise der Schockschaden zumeist nur von nahen Angehörigen, die die Nachricht vom Tod oder einen schweren Verletzung eines Familienangehörigen erhalten.
Ich hoffe, Ihnen trotz meiner Antwort weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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