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Frage geschrieben am 30.07.2011 10:45:22

PsychThG §4, Erlaubnis zur Berufsausübung

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 592
Meine Frau ist Nicht-EU-Ausländerin, hat in Deutschland studiert und die staatliche Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin abgeschlossen und ist mit mir (deutscher Staatsbürger) verheiratet. Sie hat eine Einbürgerungszusicherung in Deutschland erhalten. Die Einbürgerung zieht sich wg. notwendigem Ausstieg aus ihrer bisherigen Staatsbürgerschaft allerdings noch bis ca. Mitte/Ende 2012 hin. Sie hat deshalb vor 2 Monaten beim Regierungspräsidium einen Antrag auf Beruserlaubnis nach §4 PsychThG gestellt. Wir wohnen und arbeiten in Baden-Württemberg.

Meine Fragen:

1. Besteht für sie ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Berufserlaubnis nach §4, Abs. 2a, oder ist dies in jedem Falle eine Ermessensentscheidung, wie in §4, Abs. 1 und 2 dargestellt? Inhaltlich erfüllt sie die in §4, Abs. 2a geschilderten Bedingungen.

2. Ist diese Erlaubnis unbefristet und ohne Einschränkungen zu erteilen oder gilt in jedem Falle eine Befristung und inhaltliche Beschränkung ?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.


Antwort geschrieben am 30.07.2011 13:42:19
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

1. Besteht für sie ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Berufserlaubnis nach §4, Abs. 2a, oder ist dies in jedem Falle eine Ermessensentscheidung, wie in §4, Abs. 1 und 2 dargestellt? Inhaltlich erfüllt sie die in §4, Abs. 2a geschilderten Bedingungen.

Es besteht ein Rechtsanspruch, wenn sie alle Voraussetzungen erfüllt. Man kann das nicht nur aus der grammatischen Konstruktion der Vorschrift herauslesen, die kein Ermessen beim Vorliegend er Voraussetzungen einräumt, sondern auch aus der Tatsache, dass in der Vorschrift § 4 Abs. 2 a Nr. 1, auf § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3. 4 und 5 verwiesen wird, wobei auf die Nr. § 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht verwiesen wird. Stattdessen wird eine Ersatzvorschrift in dem § 4 Abs. 2a Satz 1 Nr.2 und Satz 2 eingeführt. Da aber § 2 schon eine Rechtsanspruch gewährleistet, gibt es keinen Grund hier etwas Abweichendes festzustellen.

2. Ist diese Erlaubnis unbefristet und ohne Einschränkungen zu erteilen oder gilt in jedem Falle eine Befristung und inhaltliche Beschränkung ?

Sie ist unbeschränkt, d.h. unbefristet und nicht auf einzelne Beschäftigungsstellen oder Tätigkeiten zu beschränken.


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