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Frage geschrieben am 21.02.2012 17:02:53

Prüfungspflicht von Werkverträgen durch Handwerker

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 411
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Wir haben über einen Dachverband ein Doppel-Haus gekauft, mit Festpreisgarantie und inklusive dem Einbau einer Heizungsanlage.

Die einzelnen Leistungen wurden über den Dachverband ausgeschrieben. Interessierten Handwerkern wurden die Planungsunterlagen zur Prüfung überlassen.
Im Anschluss kam es dann zu einem Werkvertrag, basierend auf den Plänen, Zusatzbeschreibungen und unseren Verträgen mit dem Dachverband, zwischen dem Handwerker und uns.

Bei dem Heizungsgewerk kam es dann wohl zu einem Fehler. Durch den Dachverband wurde eine zu kleine Heizung ausgeschrieben. Nach Beginn der Heizungsarbeiten ist dem Handwerker der Fehler aufgefallen und er verweigerte den Einbau einer zu kleinen Anlage. Nach Aufforderung unsererseits eine Heizung einzubauen, die in der Lage ist das ganze Haus adäquat zu heizen, wurde eine größere Anlage eingebaut. Der Handwerker möchte jetzt von uns natürlich das Geld bezüglich der größeren Anlage.
Begründung ist die falsche Ausschreibung seitens des Dachverbands, auf welche sich der Handwerker verlassen habe.

Der Dachverband sagt, dass gem. der VOB / B § 4 Abs. 3. Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung – möglichst vor der Ausführung – anzuzeigen sind. Aufgrund der vorgelegten Planungsunterlagen hätte der Handwerker erkennen müssen, dass die Anlage für das Haus nicht ausreicht und seine Bedenken frühzeitig anmelden müssen.

Wie sieht hier die Rechtslage aus? Besteht für den Handwerker eine Prüfungspflicht der Verträge oder kann er sich uneingeschränkt auf die vom Dachverband zur Verfügung gestellten Unterlagen verlassen?


Antwort geschrieben am 21.02.2012 18:11:14
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,


dem Handwerker obliegt die Prüfpflicht der Verträge und besonders der Leistungsbeschreibungen, der Planungsunterlagen und der sonstigen Vereinbarungen.


In diesem Punkt ist dem Dachverband zuzustimmen. Der Handwerker hätte die Beschreibung prüfen müssen und Bedenken anmelden müssen.


Nur für den Fall, dass der Handwerker seine Bedenken mitgeteilt hätte, würde eine Haftung nicht eintreten ( § 13 Abs. 3 VOB/B ). Der Handwerker hat offenbar diese Prüfung nicht vorgenommen und wird daher auch nicht aus der Haftung entlassen werden können.


Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits die Leistungsbeschreibung technisch fehlerhaft oder unvollständig gewesen ist oder die Planungsunterlagen fehlerhaft oder unvollständig waren. In diesem Fall hätte der Handwerker den Fehler nicht erkennen können. Eine Haftung würde dann entfallen.


Es wird also darauf ankommen, welche Unterlagen dem Handwerker vorgelegen haben.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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