Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema Prüfungsordnung.
Hochschulen regeln in ihren jeweiligen Prüfungsordnungen Zahl und Durchführung der zulässigen Wiederholungsprüfungen sehr unterschiedlich. Es gibt private FH´s ( öffentl. Dienst,Beamtenlaufbahn, dual,usw.), die nur eine Wiederholungsprüfung zulassen, die meisten öffentl. Hochschulen gestatten 2 Wiederholungsversuche und einige Uni´s sogar eine unbegrenzte Zahl von Klausurwiederholungen. Gibt es für die Zahl der zulässigen Wiederholungsprüfungen eine übergeordnete Vorgabe, z.B. Hochschulgesetz, KMK-Beschluß o.ä. oder können die Hochschulen dies tatsächlich eigenständig festlegen und z.B. nach einer fehlgeschlagenen Wiederholung ohne mündliche Nachprüfung sofort direkt exmatrikulieren. Die Frage bezieht sich auf die Bundesländer Hessen und Rheinland Pfalz.Antwort geschrieben am 06.12.2011 09:23:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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die gesetzlichen Regelungen sind zunächst das Hochschulrahmengesetz, welches in § 16 HRG allgemeine Regelungen vorschreibt.
Als nächstes kommen die landesgesetzlichen Regelungen in Betracht, z.B. das Hessische Hochschulgesetz.
Nach § 20 Absatz 2 Nr. 7 ist vorgeschrieben, dass es zumindest eine Wiederholung zu geben hat.
Darüber hinaus bleibt es jeder Hochschule überlassen, wie sie ihre eigene Prüfungsordnung gestaltet.
Das Gleiche gilt für Rheinland-Pfalz in § 26 Absatz 2 Nummer 10.
Im Endergebnis ist also festzuhalten, dass mindestens eine Wiederholungsprüfung gewährt werden muss.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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