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Frage geschrieben am 22.05.2009 19:53:38

Prüfungsmöglichk. f. Klagepartei, ob erstinst. Urteilsbegr. innerh. 5 Mon. abgesetzt

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Geschlossen | Aufrufe: 1981
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Information in der nachfolgenden Angelegenheit:

In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde mir Ende letzten Jahres in der ersten Instanz von einer Richterin ganz locker aufgezeigt, wie schnell man ein Verfahren (Auskunftsklage) verlieren kann, wenn ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber auf grundlegendste höchstrichterlich zig-fach bereits entschiedene Auskunftspflichten nicht zu antworten "brauchen soll" ;-).

Das anscheinend aktuelle Problem der Richterin:
Auf Grundlage eines äußerst umfassenden und substantiierten (selbstverständlich anwaltschaftlich begleiteten) Sachvortrages ist es für sie anscheinend doch nicht ganz so leicht, nach ihrer "interessanten" Prozessführung jetzt ein verfahrensfehlerfreies Urteil zu "pinseln" (Problemfelder: verspätete richterliche Hinweise, unterlassene Beweisaufnahmen, keine Würdigung der klägerseitigen Sachvorträge usw.).

Aktueller Sachstand:

Seit Urteilsverkündung im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung sind mittlerweile mehr als 5 Monate verstrichen

Das bei Verkündung natürlich noch nicht vollständig abgefasste Urteil steht immer noch aus.

10 Tage vor Ablauf der 5-Monatsfrist kam ein "Einzeiler" des Arbeitsgerichts, mit folgendem Inhalt: "Das Urteil wird derzeit abgesetzt und in Kürze zugestellt."

1. Fragenthema:
Was bedeutet "abgesetzt" genau? Welche Aktivitäten verbergen sich in der Praxis konkret dahinter? Wo nachzulesen?

Seit Absenden dieses "Briefleins" Mitte April ist schon wieder etwas mehr als ein Monat verstrichen, die Zustellungsfrist nach § 50 ArbGG damit ebenfalls (als letztlich belanglose Ordnungswidrigkeit) nicht eingehalten.

Interessant für den weiteren Verfahrensverlauf (Frist für Berufungseinlegung von 1 Monat läuft demnächst ab, Begründungsfrist bekanntlich ein Monat später, Berufungsbegründung aus heutiger Sicht ohne vorliegendes erstinstanzliches Urteil nur "fiktiv" fristwahrend möglich) ist natürlich, ob die Richterin Tatbestand und Entscheidungsgründe innerhalb von 5 Monaten bei der Geschäftsstelle eingereicht hat (BVerfG 1 BvR 383/00).

2. Fragenthema:
Hat sie das mit ihrem vortstehenden "Einzeiler" bereits fristwahrend getan? Welche Möglichkeiten habe ich / mein Anwalt, qualifiziert zu überprüfen, ob die 5-Monatsfrist von der Richterin für die Abgabe des unterschriebenen Urteils in der Geschäftsstelle überhaupt gewahrt wurde?

Überraschend in die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts "stürmen", "Sekretärin" überrumpeln und auf Vorlage / Einsichtnahme der von der Richterin (hoffentlich) datierten und unterschriebenen Urteilsbegründung bestehen? Fotokopie einfordern? Fristenüberprüfung in der Berufungsinstanz beantragen? Gar keine Möglichkeit???

Ja, ich habe vor Gericht bereits einige nie für möglich gehaltene Sachen erlebt, deshalb folgende natürlich frei erfundene und absolut böswillige Unterstellung:

Letztendlich kann die Richterin ja "innerbetrieblich" das Urteil in der Geschäftsstelle zum Schreiben abgeben, wann sie will - sie datiert einfach auf einen Tag innerhalb der 5-Monatsfrist zurück und schwupp ist die 5-Monatsfrist für Parteien immer "offiziell" gewahrt.

3. Fragenthema:
Wäre eine verspätete Urteilsabgabe wirklich so leicht durchführbar? Wo kann ich mich über die diesbezüglich einzuhaltenden ud überprüfbaren Verfahrensabläufe näher informieren, ohne in der mit der Urteilsbegründung betrauten Kammer zuviel Staub aufzuwirbeln? Für eine Benennung von einschlägigen Urteilen / Fundstellen im Rahmen der Antwort wäre ich dankbar.



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