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Frage geschrieben am 10.04.2011 11:34:38

Prüfungsergebnis anfechten

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 855
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,
ich habe von meinem Prüfungsamt die schriftliche Mitteilung erhalten, dass ich eine Prüfung im letztmaligen Versuch nicht bestanden habe. Diese Prüfung habe ich jedoch bereits vor einem Semester geschrieben gehabt und auf der Online-Plattform, bei der Prüfungsergebnisse veröffentlicht werden, war die Prüfung bereits als bestanden ausgewiesen.
Auf persönliche Nachfrage teilte mir das Prüfungsamt nun mit, dass es sich damals schlichtweg um einen Fehler handelte, der jetzt erst bemerkt wurde. Meine Pflicht als Student sei es immer auch selbständig Einsicht in die Klausur oder die Prüfungsakte zu nehmen, da nur das Ergebnis dort zählen würde.
Habe ich rechtliche Möglichkeiten gegen die nicht bestandene Prüfung vorzugehen, vor allem im Hinblick darauf, dass ich sonst ein Semester umsonst weiter studiert habe?
Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 10.04.2011 12:01:43
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Möglicherweise können Sie sich auf einen Vertrauensschutz berufen und Ausgleichung von Vermögensnachteilen (wegen des weiteren Semesters) verlangen.

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte aber nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt (Prüfungsarbeit) durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;

2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;

3.
die Rechtswidrigkeit (in Bezug auf die fehlerhafte Angabe des Bestehens der Prüfung) des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Die Frage ist, ob hier zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegen kann, was leider durchaus in Betracht kommt.

Dieses ist ein Verhalten, bei dem die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt wird; der Handelnde hat nicht beachtet, was in der Situation jedem hätte einleuchten müssen.

Letztlich wird man hier wohl sagen müssen, dass durch Einsicht vor allem in die Klausur selbst das Missverständnis ohne Weiteres aufklärbar war. Letztlich wird die Klausurnote, die in der Bewertung unter der Klausur steht allein maßgeblich sein, so jedenfalls meine erste Einschätzung.

Ist daher Ihr Vertrauen auf die Note voraussichtlich nicht schutzwürdig, so ergibt sich leider auch kein Vermögensnachteilsausgleich.

Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (hier: Notenentscheidung bez. der Klausur) rechtfertigen, so ist die Rücknahme allerdings nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

Dieses ist wahrscheinlich hier eingehalten worden.

Zudem stellt sich die Frage auch danach, ob nicht allein die Note unter der Klausur maßgeblich ist, dann muss die Behörde auch keine Verwaltungsmaßnahme aufheben.

All dieses macht leider ein erfolgreiches Vorgehen eher unwahrscheinlich.

Aber dennoch sollten Sie mal die Frage des Vertrauensschutzes beim Prüfungsamt stellen.

Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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