"Wir werden den Leistungsanspruch aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge im September 2013 erneut prüfen."
Im Jahre 2011 schrieb mir wiederum die Versicherungsgesellschaft. Diesmal jedoch:
"Bei Ablauf der Befristung des Rentenbescheides (Anmerkung: ich beziehe auch eine EU-Rente der DRV Bund, deren Befristung endet in 06/2012) werden wir erneut prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen im bisherigem Umfang weiter bestehen."
Dies widerspricht dem Schreiben aus dem Jahre 2010.
In den Versicherungsbedingungen steht:
"Zur Nachprüfung können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen des Versicherten durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen."
Meine Frage lautet:
Muss sich die Versicherungsgesellschaft an Ihre Zusage (Auskunft)gemäß Schreiben aus dem Jahre 2010 halten (erneute Prüfung erst in 09/2013)?
Antwort geschrieben am 18.01.2012 00:10:18
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Muss sich die Versicherungsgesellschaft an Ihre Zusage (Auskunft)gemäß Schreiben aus dem Jahre 2010 halten (erneute Prüfung erst in 09/2013)?
Sie muss sich an eine Zusage halten, wenn sie ein negatives Schuldanerkenntnis abgegeben hat. Es liegt aber kein negatives Schuldanerkenntnis vor, wenn Ihnen mitgeteilt wird, dass die nächste Prüfung im 2013 stattfinden wird. Es ist nirgendwo gesagt worden, dass noch davor keine Gesundheitsprüfungen stattfinden werden. Zudem müssten solche Anerkenntnisse hinreichend bestimmt sein. Es muss ganz eindeutig der Wille zu erkennen sein, dass auf jeden Fall bis zum 09/2013 an Sie geleistet wird. Das ist der Fall, wenn ausgeführt wird, dass davor keine Kontrolle zu machen oder dass es bis zu dem und dem Tag bezahlt wird; nicht aber dann, wenn einfach geschrieben wird: Die nächste Prüfung findet im 09/2013 statt. Das reicht nicht aus. Es ist nicht der Wille des Versicherers zu erkennt, sich im Wege des Anerkenntnisses an die Zahlung der BU- Rente bis zum 09/13 binden zu wollen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.01.2012 21:27:17
Es gibt Anwälte die das anders sehen. So schreibt mir ein Anwalt hierzu:
"Also ein Instrumentrium des "negativen Schuld-anerkenntnisses" bedarf es nicht. Es genügt, wenn Sie das Schreiben als Verzicht auffassen konnten vor Ablauf der genannten Frist zu prüfen, so sehe ich das und auch das OLG Hamm v. 14.7.95, Az 20 U 48/95 hat so entschieden in einer Nachprüfungsstreitigkeit in der Unfallversicherung. Dort wurde nicht ein negatives Schuldanerkenntnis verlangt, sondern einfach der gesamte Sachverhalt gewürdigt und dann entschieden, ob vom Empfängerhorizont von einem Verzicht ausgegangen werden konnte, schließlich genießen Sie auch Vertrauensschutz in eine einmal gefällte Entscheidung."
Meine Zusatzfrage lautet daher: Können Sie eine gerichtliche Entscheidung benennen, die ein negatives Schuldanerkenntnis verlangt hat?
Es gibt Anwälte die das anders sehen. So schreibt mir ein Anwalt hierzu:
"Also ein Instrumentrium des "negativen Schuld-anerkenntnisses" bedarf es nicht. Es genügt, wenn Sie das Schreiben als Verzicht auffassen konnten vor Ablauf der genannten Frist zu prüfen, so sehe ich das und auch das OLG Hamm v. 14.7.95, Az 20 U 48/95 hat so entschieden in einer Nachprüfungsstreitigkeit in der Unfallversicherung. Dort wurde nicht ein negatives Schuldanerkenntnis verlangt, sondern einfach der gesamte Sachverhalt gewürdigt und dann entschieden, ob vom Empfängerhorizont von einem Verzicht ausgegangen werden konnte, schließlich genießen Sie auch Vertrauensschutz in eine einmal gefällte Entscheidung."
Meine Zusatzfrage lautet daher: Können Sie eine gerichtliche Entscheidung benennen, die ein negatives Schuldanerkenntnis verlangt hat?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.01.2012 22:52:37
Hallo,
diese Abgrenzung zwischen Verzicht und negativem Schuldanerkenntnis kann schwierig sein. Der Verzicht kommt im Zusammenhang mit dem Erlassvertrag gem. § 397 Abs. 1 BGB vor, wobei der Verzicht eine einseitige Erklärung ist, der Erlass aber beidseitiger Vertrag ist; negatives Schuldanerkenntnis ist in § 397 Abs.2 BGB definiert.
Verzichten kann man nur auf einzelne Rechte, negatives Schuldanerkenntis richtet sich auf das Gesamtschuldverhältnis. Bei Ihnen ist gesagt worden: "Wir werden den Leistungsanspruch aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge im September 2013 erneut prüfen.". Das ist kein negatives Schuldanerkenntnis bzgl. der Kontrollpüfung, würde ich jetzt sagen. Es geht eher um eine Willenserklärung wegen einzelner Nachprüfung.
Zwar ist auch nicht gesagt, dass die nächste Prüfung im September 2013 stattfinden wird, man kann aber davon ausgehen, dass das gemeint war. Das ist dann wahrlich ein Verzicht auf die Nachprüfung der Gesundheit bis 2013, wobei zwar steht, dass die Prüfung des Leistungsanspruchs im September 2013 stattfinden wird und nicht Prüfung der Gesundheit, aber das ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Man kann das gut vertreten. Eine andereslautende Entscheidung habe ich nicht gefunden.
Mit freundlichen Grüssen und viel Glück
Edin Koca
Rechtsanwalt
Hallo,
diese Abgrenzung zwischen Verzicht und negativem Schuldanerkenntnis kann schwierig sein. Der Verzicht kommt im Zusammenhang mit dem Erlassvertrag gem. § 397 Abs. 1 BGB vor, wobei der Verzicht eine einseitige Erklärung ist, der Erlass aber beidseitiger Vertrag ist; negatives Schuldanerkenntnis ist in § 397 Abs.2 BGB definiert.
Verzichten kann man nur auf einzelne Rechte, negatives Schuldanerkenntis richtet sich auf das Gesamtschuldverhältnis. Bei Ihnen ist gesagt worden: "Wir werden den Leistungsanspruch aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge im September 2013 erneut prüfen.". Das ist kein negatives Schuldanerkenntnis bzgl. der Kontrollpüfung, würde ich jetzt sagen. Es geht eher um eine Willenserklärung wegen einzelner Nachprüfung.
Zwar ist auch nicht gesagt, dass die nächste Prüfung im September 2013 stattfinden wird, man kann aber davon ausgehen, dass das gemeint war. Das ist dann wahrlich ein Verzicht auf die Nachprüfung der Gesundheit bis 2013, wobei zwar steht, dass die Prüfung des Leistungsanspruchs im September 2013 stattfinden wird und nicht Prüfung der Gesundheit, aber das ist im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Man kann das gut vertreten. Eine andereslautende Entscheidung habe ich nicht gefunden.
Mit freundlichen Grüssen und viel Glück
Edin Koca
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