Frage geschrieben am 15.01.2010 20:09:07
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Prüfung Gesundheits- und Krankenpflegerin durchgefallen
Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2424Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
meine Freundin Claudia ist mit Herz und Seele Krankenschwester bzw. kurz davor eine zu werden.
Jetzt ist sie das 2. Mal durch die Theoretische Prüfung gefallen. Alles hat sie mit 2 und 3 bestanden, auch die praktische Prüfung mit der Note 2. Nur im Themenbereich 10 der KrPflAPrV hat sie mit mangelhaft gestern abgeschlossen und soll damit durch ihr Staatsexamen gefallen sein.
Wir sitzen jetzt hier und überlegen Widerspruch einzulegen, weil sie sich in dieser Prüfung unfär bewertet fühlt. Wir haben jetzt zwei Fragen:
Gibt es eine 3. Prüfungschance (quasi ein Ministererlass?)
Wie und wo kann sie das Prüfungsergebnis anfechten? Sie hat die Ausbildung im Geilenkirchener Krankenhaus in NRW gemacht.
Mit freundlichen Grüßen
Nora
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.01.2010 09:20:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
Friedrichstr. 171, 10117 Berlin, Tel: 030/577091222, Fax: 030/577091229
Verkehrsrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 97
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Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach § 8 Abs. 3 KrPflAPrV kann jeder Themenbereich nur einmal wiederholt werden. Ein Ausnahme ist hiervon nicht vorgesehen.
Allerdings spricht die Prüfungsordnung ausdrücklich von THEMENBEREICHEN, nicht von Prüfungsteilen. Wenn also Ihre Freundin zuvor in einem anderen Themenbereich durchgefallen ist, könnte der jetzige Themenbereich wiederholt werden. War es hingegen der gleiche Themenbereich, ist eine weitere Wiederholung nicht möglich.
In diesem Fall bliebe dann nur eine Anfechtung des Ergebnisses. Es müsste dann anhand der Prüfungsniederschrift überprüft werden, ob die Bewertung zutreffend war. Folge des ganzen wäre ein wahrscheinlich mehrere Jahre andauernder Rechtsstreit über die Richtigkeit des Ergebnisses.
Der Widerspruch muss binnen Monatsfrist an die Behörde oder Institution gerichtet werden, die die Prüfung durchgeführt hat. Ihre Freundin wird - wenn nicht bereits geschehen - einen Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung erhalten. Dort ist eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.01.2010 18:51:34
Sehr geehrter Herr Biernacki,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider ist meine Freundin aber das zweite Mal durch den gleichen Themenbereich (Facharbeit + 5 minütiges Gespräch darüber) durchgefallen. Die restlichen Prüfungen, hat sie alle mit 2 und 3 bestanden. Wir gehen davon aus, dass sie Elternunabhängig Prozesskostenhilfe beantragen kann.
Unsere andere Frage bezüglich des Ministererlass (3. Versuch) hatten Sie leider nicht beantwortet. Ich kenne dies von meinem Studium, das man bei unseren eingeschränkten Prüfungen auch nur einmal wiederholen darf und exmatrikuliert wird, wenn man den 2. Versuch auch nicht besteht. Hier gibt es aber diesen besagten Ministererlass, um die Prüfung ein drittes Mal ab zu legen. Können Sie uns vielleicht sagen, wo man dies beantragen kann? Ist das bei der zuständigen Bezirksregierung?
Wir gehen davon aus, dass sie Elternunabhängig Prozesskostenhilfe beantragen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Biernacki,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider ist meine Freundin aber das zweite Mal durch den gleichen Themenbereich (Facharbeit + 5 minütiges Gespräch darüber) durchgefallen. Die restlichen Prüfungen, hat sie alle mit 2 und 3 bestanden. Wir gehen davon aus, dass sie Elternunabhängig Prozesskostenhilfe beantragen kann.
Unsere andere Frage bezüglich des Ministererlass (3. Versuch) hatten Sie leider nicht beantwortet. Ich kenne dies von meinem Studium, das man bei unseren eingeschränkten Prüfungen auch nur einmal wiederholen darf und exmatrikuliert wird, wenn man den 2. Versuch auch nicht besteht. Hier gibt es aber diesen besagten Ministererlass, um die Prüfung ein drittes Mal ab zu legen. Können Sie uns vielleicht sagen, wo man dies beantragen kann? Ist das bei der zuständigen Bezirksregierung?
Wir gehen davon aus, dass sie Elternunabhängig Prozesskostenhilfe beantragen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.01.2010 20:48:01
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Ich hatte Ihre Frage schon mit beantwortet, wir hatten uns wohl nur etwas missverstanden.
Das was Sie als Ministererlass bezeichnen, ist aus meiner Sicht die sog. Härtefall- bzw. Ausnahmeregelung. Eine solche ist in den meisten Prüfungsordnungen vorgesehen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das zuständige Ministerium dann einen weiteren Versuch genehmigen.
In Ihrem geschilderten Fall ist dies jedoch nicht so. Die KrPflAPrV sieht dies schlichtweg nicht vor. Es ist Ihnen natürlich unbenommen, bei der zuständigen Prüfungsbehörde um einen weiteren Versuch zu ersuchen. Dies wird jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich sein. Hinzu kommt, dass selbst wenn es eine solche Härtefallregelung gegeben hätte, man schon sehr erhebliche Gründe hätte geltend machen müssen, um einen weiteren Versuch zu erhalten.
Es bleibt daher nur die Möglichkeit der Anfechtung.
Für das Widerspruchsverfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe. Dies würde nur für das anschließende Klageverfahren in Betracht kommen und auch nur, wenn zuvor hinreichende Erfolgsaussichten nachgewiesen werden. Für das Widerspruchsverfahren müsste Beratungshilfe beantragt werden. Im Bereich des Verwaltungsrecht entsteht für den Anwalt eine schwierige Situation. Er kann seine Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe nicht annähernd kostendeckend abrechnen (nur ca. 70 EUR, statt der eigentlich anfallenden 735,80 EUR).
Um später Prozesskostenhilfe beantragen zu können, muss die Klageschrift vorab verfasst werden und der Rechtsanwalt weiß nicht, ob überhaupt PKH bewilligt wird. Zwar darf ein Rechtsanwalt Rechtssuchende mit Beratungshilfeschein nicht einfach abweisen, ich würde mich dennoch nicht darauf verlassen, dass sich das Verfahren ohne eigenen finanziellen Aufwand durchführen lässt. Zumindest für den Fall, dass später keine PKH bewilligt wird, wird der Anwalt einen nicht unerheblichen Vorschuss verlangen. Hinzu kommt, dass von der Prozesskostenhilfe die Kosten der Gegenseite nicht mit erfasst sind. Angesichts des hohen Streitwerts (im Bereich 15.000 EUR), sollte ein Vorgehen genau abgewogen werden.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können. Ich würde Ihnen aber auf jeden Fall raten, beim Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen und damit einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, damit dieser die Prüfungsakte überprüfen und ggf. weitere Schritte einleiten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Ich hatte Ihre Frage schon mit beantwortet, wir hatten uns wohl nur etwas missverstanden.
Das was Sie als Ministererlass bezeichnen, ist aus meiner Sicht die sog. Härtefall- bzw. Ausnahmeregelung. Eine solche ist in den meisten Prüfungsordnungen vorgesehen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das zuständige Ministerium dann einen weiteren Versuch genehmigen.
In Ihrem geschilderten Fall ist dies jedoch nicht so. Die KrPflAPrV sieht dies schlichtweg nicht vor. Es ist Ihnen natürlich unbenommen, bei der zuständigen Prüfungsbehörde um einen weiteren Versuch zu ersuchen. Dies wird jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich sein. Hinzu kommt, dass selbst wenn es eine solche Härtefallregelung gegeben hätte, man schon sehr erhebliche Gründe hätte geltend machen müssen, um einen weiteren Versuch zu erhalten.
Es bleibt daher nur die Möglichkeit der Anfechtung.
Für das Widerspruchsverfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe. Dies würde nur für das anschließende Klageverfahren in Betracht kommen und auch nur, wenn zuvor hinreichende Erfolgsaussichten nachgewiesen werden. Für das Widerspruchsverfahren müsste Beratungshilfe beantragt werden. Im Bereich des Verwaltungsrecht entsteht für den Anwalt eine schwierige Situation. Er kann seine Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe nicht annähernd kostendeckend abrechnen (nur ca. 70 EUR, statt der eigentlich anfallenden 735,80 EUR).
Um später Prozesskostenhilfe beantragen zu können, muss die Klageschrift vorab verfasst werden und der Rechtsanwalt weiß nicht, ob überhaupt PKH bewilligt wird. Zwar darf ein Rechtsanwalt Rechtssuchende mit Beratungshilfeschein nicht einfach abweisen, ich würde mich dennoch nicht darauf verlassen, dass sich das Verfahren ohne eigenen finanziellen Aufwand durchführen lässt. Zumindest für den Fall, dass später keine PKH bewilligt wird, wird der Anwalt einen nicht unerheblichen Vorschuss verlangen. Hinzu kommt, dass von der Prozesskostenhilfe die Kosten der Gegenseite nicht mit erfasst sind. Angesichts des hohen Streitwerts (im Bereich 15.000 EUR), sollte ein Vorgehen genau abgewogen werden.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können. Ich würde Ihnen aber auf jeden Fall raten, beim Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen und damit einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, damit dieser die Prüfungsakte überprüfen und ggf. weitere Schritte einleiten kann.
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