beide Anträge (nach Stellungnahme) zurück zu nehmen.
Was passiert nun: Nur Rückzahlung der Gerichts- und Anwaltskosten und DU BÖSER oder Strafverfahren?
Ehemann hatte außerdem eine falsche eidestattliche Erklärung abgegeben (Strafverfahren war schon - keine Ahnung wie das ausgegangen ist) und eine weitere Strafanzeige von mir wegen unwahrer Angaben im Scheidungsverfahren (Prozeßbetrug). Strafverfahren wurde eingeleitet.
Ich zahle seit 2 Jahren Unterhalt, die auf den o.g. falschen Angaben des Einkommens des Ehemannes beruhen - dafür hat er einen Titel. Muss ich jetzt wieder einen Strafantrag stellen oder eine Klage wegen Unterhaltseinstellung einreichen?
Antwort geschrieben am 01.03.2011 23:32:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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mit dem Strafantrag allein werden Sie die Zahlungseinstellung nicht erreichen können.
Der Grund liegt darin, dass das Strafverfahren vom zivilrechtlichen Unterhaltsverfahren getrennt zu bewerten und zu behandeln ist.
Daher sollten Sie hier zweigleisig verfahren:
a)
Sie stellen erneut Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft.
Neben der strafrechtlichen Verfolgung kann die Verurteilung dann auch im davon losgelösten Zivilverfahren Bedeutung gewinnen. Der Zivilrichter wird auf das Strafverfahren zurückgreifen.
Auch kann die Verurteilung bei einer Zwangsvollstreckung eine wichtige Rolle spielen.
Denn mit einer solchen Verurteilung können Sie Pfändungsfreigrenzen herabsetzen lassen. Ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor.
b)
Zivilrechtlich erheben Sie Klage wegen der Unterhaltseinstellung.
Auch sollte daneben die sofortige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden, damit Sie keinen Unterhaltspfändungen bis zur Entscheidung micht ausgesetzt sind.
Zudem sollte der Antrag auch auf Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mitgestellt werden, damit Sie die Pfändungsfreigrenzen herabsetzen und den zuviel gezahlten Unterhalt zurückfordern können.
Ich rate Ihnen dringend, einen Kollegen vor Ort zu beauftragen, um all diese Schritte schnell einleiten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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