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Meiner Ex-Ehefrau wurde PKH für das Scheidungsverfahren bewilligt.
Wir hatten uns im Vorhinein darauf geeinigt, dass wohl kein nachehelicher Unterhaltsanspruch oder Zugewinn besteht, ich aber trotzdem einen geringen Abfindungbetrag zur Verfügung stellen werde.
Die Ehe wurde nun geschieden und auf Kostenaufhebung erkannt.
Muss ich nun befürchten, dass ich wegen der meiner Exfrau gewährten PKH in Anspruch genommen werde?
Intern war ausdrücklich klar gestellt worden, dass es sich bei dem angebotenen Betrag um eine abschliessende Summe handelt.
Könnte ich mit dem Abfindungsbetrag aufrechnen?
Antwort geschrieben am 05.01.2012 11:11:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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die Gewährung der VKH (ehemals PKH) ist für sich allein betrachtet kein Grund, Sie unterhaltsrechtlich oder im Rahmen des Zugewinns noch in Anspruch zu nehmen.
Bezüglich des Zugewinns bedarf es eines Antrages Ihrer geschiedenen Frau; dieser Antrag wird aber nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung aufgrund der zuvor erzielten Einigung keinen Erfolg haben können.
Direkte Unterhaltsanspruche wird Ihre geschiedene Ehefrau aus dem gleichen Grund nicht durchsetzen können.
Hier gilt es aber eine Besonderheit zu beachten:
Ist bereits bei der Vereinbarung ersichtlich gewesen, dass Ihre geschiedene Ehefrau nicht selbst Ihren Unterhalt tragen kann und bedarf diese staatliche Hilfe, wäre dieser Verzicht sittenwidrig und könnte dann durch den Leistungsträger angefochten werden; Sie müssten dann Unterhalt an den Leistungsträger leisten.
Bei dieses möglichen Zahlungen wären dann aber die gezahlten Abfindungsbeträge zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.01.2012 12:37:52
Das Scheidungsverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen mit einer zu Protokoll genommenen Vereinbarung hins. Unterhalt und Zugewinn zugunsten meiner Ex-Ehefrau.
Meine Frage war, ob der Kostenträger der PKH nun noch bei mir Regress nehmen kann, obwohl wir uns abschliessend bezüglich des Unterhaltsanspruches geeinigt hatten.
Nach meinem Rechtsempfinden wäre es Sache meiner Ex-Frau, die auch bei der Vereinbarung anwaltlich vertreten war für ihre Kosten des Scheidungsverfahren aufzukommen.
Das Scheidungsverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen mit einer zu Protokoll genommenen Vereinbarung hins. Unterhalt und Zugewinn zugunsten meiner Ex-Ehefrau.
Meine Frage war, ob der Kostenträger der PKH nun noch bei mir Regress nehmen kann, obwohl wir uns abschliessend bezüglich des Unterhaltsanspruches geeinigt hatten.
Nach meinem Rechtsempfinden wäre es Sache meiner Ex-Frau, die auch bei der Vereinbarung anwaltlich vertreten war für ihre Kosten des Scheidungsverfahren aufzukommen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.01.2012 12:43:28
Sehr geehrter Ratsuchender,
dann hatte ich die Frage anders verstanden - damit Ihnen die kostenlose Nachfragefunktion verbleibt, können Sie mir direkt eine Nachfrage zu der nachstehenden Antwort schicken; Nachfrage und Antwort darauf würde ich dann hier veröffentlichen.
Ihr Rechtsempfinden täuscht Sie nicht:
Da Kostenaufhebung vorliegt, kann auf Sie nicht zurückgegriffen werden. Weder die Staatskasse, noch Ihre geschiedene Ehefrau haben einen gesetzlich verankerten Anspruch gegen Sie.
Es ist allein Sache Ihrer geschiedenen Ehefrau.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
dann hatte ich die Frage anders verstanden - damit Ihnen die kostenlose Nachfragefunktion verbleibt, können Sie mir direkt eine Nachfrage zu der nachstehenden Antwort schicken; Nachfrage und Antwort darauf würde ich dann hier veröffentlichen.
Ihr Rechtsempfinden täuscht Sie nicht:
Da Kostenaufhebung vorliegt, kann auf Sie nicht zurückgegriffen werden. Weder die Staatskasse, noch Ihre geschiedene Ehefrau haben einen gesetzlich verankerten Anspruch gegen Sie.
Es ist allein Sache Ihrer geschiedenen Ehefrau.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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