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Prozesskostenhilfe - Sachsen-Anhalt (Harz)


07.06.2009 19:23 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Am 31.01.05 wurde mir in einer Familiensache (Kindesunterhalt) PKH ohne Zahlung von Raten gewährt, am 17.03.05 hat der Prozess stattgefunden. Eine wirtschaftliche Überprüfung erfolgte am.12.11.07 und wurde am 31.01.08 mit ratenfreier PKH bestätigt.
Am 24.02.09 wurde PKH erneut überprüft und mit Schreiben vom 02.06.09 mitgeteilt, dass meinem monatlichem Einkommen von 1775,- € Ausgaben in Höhe von 1300,- € gegenüberstehen. Es wird eine Änderung des Beschlusses vom 31.01.05 dahingehend beabsichtigt, dass eine monatliche Rate von 155,- € zu zahlen wäre. Ich möchte gerne wissen, ob diese Forderung rechtens ist, da der Bescheid erst nach vier Jahren seit Prozessende eingegangen ist oder ob das Datum der Überprüfung bindend ist. Wenn rechtens, können dann wieder 48 Monate Raten abverlangt werden (wobei das wahrscheinlich die Prozesskosten überschreiten würde – Höhe bisher nicht bekannt)? Macht es Sinn, dagegen Einspruch einzulegen? Über eine baldige Antwort wäre ich sehr erfreut.

mfg
07.06.2009 | 20:50

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

1. Aufhebungsmöglichkeit
Nach § 124 Zivilprozessordnung (ZPO) - Aufhebung der Bewilligung -
kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter anderem aufheben, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

Maßgeblich ist damit hier mutmaßlich der 17.3.05, wenn an diesem Tag das Gericht bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Unterhaltssache getroffen hatte.

Jedenfalls hat man gerichtlicherseits rechtzeitig vor Ablauf der vier Jahren die Prozesskostenbewilligung nochmals pflichtgemäß überprüft - insoweit nicht zu beanstanden.

Dabei ist aber (wie Sie mitgeteilt haben) das gerichtliche Schreiben Ihnen erst später zugegangen, wobei es sich dabei nach Ihren Angaben um eine Anhörung von Ihnen durch das Gericht handeln dürfte, über die beabsichtigte Aufhebung der PKH.

Darauf würde ich das Gericht hinweisen, und gleichfalls auf eine sachgerechte Ermessensausübung (also auch die Berücksichtigung Ihrer - finanziellen - Lage) über die Aufhebung.

Nach meiner vorläufigen Recherche gilt dabei folgendes:
Ist das Aufhebungsverfahren so rechtzeitig eingeleitet worden, dass es bei einer unverzüglichen Antwort der Partei innerhalb der Vier-Jahresfrist hätte abgeschlossen werden können, dann kann noch nach Fristablauf eine Aufhebung zum Nachteil der Partei beschlossen werden.

Dieses halte ich für zweifelhaft, da Sie vor dem mutmaßlichen Ablauf der Frist (s. o.), nur etwa drei Wochen Zeit für eine Antwort hatten und fraglich ist, ob dann darauf das Verfahren überhaupt so schnell hätte abgeschlossen werden können.


2.Wirkung der Aufhebung der PKH
Leider entfiele durch die Aufhebung einer Bewilligung diese vollständig und mit voller Rückwirkung.

Wie gesagt, Sie sollten Obiges dem Gericht unverzüglich mitteilen; bei Erlass einer Aufhebungsentscheidung haben Sie das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen (zwingend, nicht verlängerbar) nach Zustellung der Entscheidung.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen und Ihnen einen ersten Lösungsweg aufgezeigt zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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