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Provisonsrückzahlung ohne jegliche Vereinbarung/Courtagezusage


01.03.2011 16:01 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahr 2005/2006 vermittelte ich kurzzeitig für einen Maklerpool. Dies geschah allerdings ohne jegliche Courtagezusage oder anderweitige Vereinbarung. Lediglich die Kopie einer Tabelle mit Provisionssätzen wurde mir in aller Umsatzeile ausgehändigt. Irgendwie kam wohl die spätere Schliessung einer entsprechenden Vereinbarung in Vergessenheit, sodass ich innerhalb der Vermittlungszeit von wenigen Monaten, keinerlei Geschäftsverbindung einging und auf "gut Glück und Zuruf" vermittelte.Ich erhielt auch in der Vermittlungszeit Provisionen und einige wenige Abrechnungen. Nun, im Jahr 2011 erhielt ich zu meinem Erstaunen einen gerichtlichen Mahnbescheid mit der Aufforderung einen Sollsaldo auszugleichen. Man muss hierzu erklären, dass ich seit 2006 ( Ende der Vermittlungstätigkeit ) keinerlei weitere Abrechnung, noch Störfallmitteilung, noch Folgeprovisionen oder ähnliches erhielt. Auf Anfrage beim juristischen Beistand des Fordernden, erhielt ich nun ein Samelsurium an Papierausdrücken. Auf meine Bitte mir die Forderung rechtlich zu begründen, kam lediglich der Vermerk, dass ich auch auf "Raten" zahlen kann. Meine Frage ist nun, in wie weit man überhaupt auf diese Rückzahlungsforderung eingehen muss. Ich wurde weder über etwaige Stornierungen informiert, noch über eventuelle Haftungszeiten aufgeklärt, noch überhaupt davon in Kenntnis gesetzt, dass der Pool Provisionen zurück verlangen kann. Es gibt hierzu keinerlei Vereinbarungen.
Antwort vom
01.03.2011 | 16:45
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Nach den von Ihnen geschilderten Umständen waren Sie seinerzeit entweder als Handelsvertreter oder zumindest Vermittler für den Maklerpool tätig. Dies geschah auf entsprechender vertraglicher Grundlage, wobei die diesbezügliche Vereinbarung nicht zwingend schriftlich abgeschlossen worden sein muss. Denn solche Verträge sind auch bei wie in Ihrem Fall geschilderter mündlicher Vereinbarung wirksam.

Sofern das vermittelte Geschäft dann unter Umständen nicht zustande gekommen ist, kann nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 14.03.2000; Az: AZR 855/ 98) der Anspruch auf die Maklerprovision entfallen mit der Folge, dass auch eine bereits ausgezahlte Verkaufsprovision nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 ff BGB zurückverlangt werden kann. Denn in solchen Fällen können sowohl der Rechtsgrund für die Maklercourtage als auch für die Provision wieder entfallen.

Entscheidend ist dabei nach der Rechtsprechung allerdings, aus welchem Grund das vermittelte Geschäft letztlich nicht zustande gekommen ist. Insbesondere dann, wenn ein Verschulden des Unternehmens am Nichtzustandekommen des Geschäfts vorgelegen hat, ist ein Rückforderungsanspruch bezüglich der Provision gegenüber dem Vermittler ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat insoweit in einer Entscheidung vom 5.3.2008 (AZ: VIII ZR 31/07) hervorgehoben, dass dabei die Regelung des § 87a Absatz 3 HGB vorrangig zu beachten ist mit der Folge, dass das jeweilige Unternehmen nicht nur für eigenes sondern beispielsweise auch für ein Verschulden einzustehen, dass im Verhalten anderer liegt, die der Unternehmer eingesetzt hat, um seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Somit würde auch im nachhinein die Ihnen seinerzeit gegenüber bestehende Provisionsverpflichtung dann nicht entfallen, wenn der Grund für ein etwaiges Nichtzustandekommen des vermittelten Geschäfts zum unternehmerischen Risiko Ihres damaligen Auftraggebers gehört. In solchen Fällen ist also der Provisionsanspruch dennoch nicht ausgeschlossen und kann damit auch nicht zurückgefordert werden.

Da davon auszugehen ist, dass der von Ihnen geschilderte Sollsaldo nur in einer solchen Form, nämlich durch Nichtzustandekommen des Geschäfts, zustande gekommen sein kann, müsste hier folglich zunächst geklärt werden, aus welchen Gründen dies geschehen ist. Hierzu treffen das Unternehmen bzw. den Maklerpool auch entsprechende Auskunftspflichten, die bloße Vorlage vorhandener Abrechnungen oder Stornierungen ist hierfür keineswegs ausreichend. Ich gehe daher davon aus, dass Sie gegen den Mahnbescheid zunächst einmal Widerspruch eingelegt haben, im etwaigen nachfolgenden Gerichtsverfahren müsste die Gegenseite dann spätestens Ihre Ansprüche genau unter Berücksichtigung der aufgezeigten Verschuldensmaßstäbe darlegen und beweisen können. Ob ihr dies gelingt, kann natürlich mangels derzeitiger Kenntnis der aufgezeigten Umstände noch nicht beurteilt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 01.03.2011 | 17:02

Sehr geehrter Herr ra Joschko,

zunächst vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort. Ich kenne die ordentliche Zusammenarbeit im Versicherungsgeschäft grundsätzlich nur mit schriftlichen Courtagevereinbarungen. Hieraus gehen Rechte-und Pflichten der jeweiligen Vertragspartner, der Gerichtstand, der Umgang mit Folgeprovisionen; wie Bestandspflegeprovisionen oder Dynamikprovisionen, die Handhabung bei Vertragsstorni u.v.m. heraus. Solche Vereinbarungen umfassen meist einige Dutzend Seiten und schaffen im Fall des Falles Klarheit. Der Pool selber arbeitet angeblich mit über 2000 Vertragspartnern zusammen, welche alle ordentliche Courtagezusagen erhalten haben. In meinem Fall wurde dies schlicht und einfach vergessen. Mündliche Absprachen über den eigentlichen Inhalt einer Courtagezusage wurde ebenfalls nicht getroffen. Wann tritt den in solchen Fällen die Verjährung ein? Selbstverständlich habe ich gegen den Mahnbescheid widersprochen. Gleichzeitig stellt sich die Frage warum ich über Jahre keine Abrechnungen erhielt oder Mitteilungen, dass Verträge notleident sind. Nur so hätte man eine Stornierung entgegenwirken können.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.03.2011 | 02:02

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Der bereicherungsrechtliche Rückforderunganspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung. Diese beträgt 3 Jahre, gerechnet ab Ende des Jahres der Kenntniserlangung. In Ihrem Fall bestimmt sich der Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist somit danach, ab wann der Maklerpool davon Kenntnis erhalten hat, dass der vermittelte Vertrag nicht zustande gekommen ist bzw. aus bestimmten Gründen ggf. wieder rückabgewickelt werden musste.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt