Frage geschrieben am 31.08.2009 23:15:30
Provisoinsrückzahlung und noch Provisions erhalt
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 809ich habe als Finanzdienstleister im Nebenberuf auf Provision gearbeitet, habe dez. 2006 Verträge abgeschlossen und habe im Feb. und März 2007 Provision erhalten. Im Mai 2007 sind die Verträge in Storno, habe dann zur GmbH wo ich tätig war gesagt sie sollen die Provisionen wo ich noch zu bekommen habe abziehen die Antwort war Ja, Ja mach ich. Habe noch mehr mal der GmbH gesagt das sie das doch bitte machen soll, Antwort Ja muss nach schauen mach ich. Mitte 2008 Schrieb ich keine Verträge mehr für die GmbH, sie forterte mich auf doch zu Kündigen, machte ich nicht da ich ja immer wiederkehrende Provision von der GmbH bekomme.
Anfang Mai 2009 bekam ich einen Brief vom Anwalt mit der Forderung von rund 2600€ mit Zinsen darauf Antwortete ich das ich noch Provision erhalte von min. 1500€ ohne Zinsen.
Bekam am 23.07.09 einen Brief vom Anwalt mit einer Zahlungsaufforderung bis zu 24.07.09 und noch beigefügt Provisionszahlungen wo ich schon lange erhalten habe.
Faxte nochmals die Namen und Verträge wo ich meine und bitte um Antwort.
Am 06.08.09 habe ich Antwort vom Amtsgericht bekommen mit zahlungsaufforderung von rund 2600€ und rund 400€ anwalt und Bearbeitungsgebühr, machte gleich einen Wiederspruch das Amtsgericht schrieb zurück was für Zahlungen das ich leisten werde.
Meine Fragen:
Ich bin am 17.05.09 von der GmbH gekündigt worden ist das gut oder schlecht für mich?
Wie soll ich mich gegen über dem Amtsgericht verhalten und was muss ich bezahlen oder muss ich überhaupt was bezahlen?
Ist das noch nicht Verjährt?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.09.2009 00:41:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Internationales Gesellschaftsrecht, Baurecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 735
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vielen Dank für Ihre anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Die Forderungen aus den Jahren 2006 und 2007 sind noch nicht verjährt. Die Verjährung beginnt zum Ende des Kalenderjahres an zu laufen. Die Verjährungsfrist beträgt hierbei in der Regel drei Jahre. Insoweit wäre die Forderung aus 2006 erst zum 31.12.2009 verjährt, wobei die Verjährung durch den Mahnbescheid gehemmt ist.
2. Die Kündigung durch die GmbH ist für die Forderung und Ihre Gegenforderung nicht relevant, außer Sie haben gegen die GmbH wiederkehrende Provisionsansprüche über den Kündigungszeitpunkt hinaus. Diese sollten Sie dann unmittelbar einfordern.
3. Gegenüber dem Amtsgericht müssen Sie Ihre Forderung, mit denen Sie gegen die Ansprüche der GmbH aufgerechnet haben nachweisen. Am einfachsten ist es sicherlich, wenn Sie die Aussage der GmbH, dass mit etwaigen Forderungen aufgerechnet werden kann, schriftlich haben. Ihre Forderungen aus Provisionszahlungen sollten Sie in Form einer schriftlichen Abrechnung gegenüber der GmbH und im Idealfall durch eine entsprechende Bestätigung oder Kontoauszug der GmbH vor Gericht nachweisen.
Soweit Sie Gegenforderungen in Höhe von EUR 1.500 haben, wäre die eingeklagte Forderung in Höhe von EUR 900,- möglicherweise berechtigt.
Hierbei wäre allerdings zu prüfen, ob die Forderung der GmbH in der geltend gemachten Höhe berechtigt ist und ob Sie überhaupt in Verzug geraten sind, da die GmbH eine entsprechende Abrechnung unter Verrechnung mit Ihren Provisionsforderung erstellen wollte. Auch dies ist aber gegenüber dem gericht nachzuweisen.
4. Aufgrund der Besonderheiten eines gerichtlichen Verfahrens, insbesondere die Einhaltung von Formalien empfehle ich Ihnen einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen und sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
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