wir haben vor einigen Monaten (leider ohne anwaltliche Beratung) eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen, in der folgender anonymisierter Wortlaut steht:
Der Provisionsempfänger hat einen Anspruch auf Provision für alle ab dem DATUM abgeschlossenen Geschäfte, die aus dem von FIRMA initiierten PROJEKT hervorgegangen sind.
Angenommen, der Geschäftsführer von dieser Firma möchte privat mit uns ein anderes Projekt (hat nichts mit der FIRMA zu tun) beginnen. Fällt dies auch darunter?
Angenommen, der Geschäftsführer empfiehlt uns ebenfalls privat einem Kollegen (hat ebenfalls nichts mit der FIRMA zu tun). Fällt dies auch darunter?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 03.03.2011 13:53:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Nach dem Wortlaut der Vereinbarung besteht ein Anspruch auf eine Provision grundsätzlich nur, wenn es sich um Geschäfte handelt, die aus dem in der Formulierung ausdrücklich genannten Projekt hervorgegangen sind. Wenn jetzt ein anderes Projekt gestartet werden soll, kann daraus kein Anspruch hergeleitet werden.
Die Empfehlung eines Kollegen dürfte ebenfalls keinen Anspruch auslösen, da dies nach Ihren Schilderungen nichts mit dem von der Firma initiierten Projekt zu tun hat.
Bitte bedenken Sie, dass eine konkrete Einschätzung nur möglich ist, wenn der gesamte Vertragstext der Vereinbarung bekannt ist. Daraus kann dann geschlossen werden, was die Vertragsparteien eigentlich genau regeln wollten. Im Rahmen dessen könnte dann die oben genannte Vertragsklausel unter Umständen anders auszulegen sein. Des Weiteren wäre zu prüfen, ob die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist und ob eine unklare Formulierung vorliegt, durch die Sie unangemessen benachteiligt werden. Ggf. sollten Sie die Vereinbarung von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.
Falls Sie aus den neuen Projekten dennoch eine Provision erhalten wollen, sollten Sie über eine Erweiterung oder Neuformulierung der Vereinbarung nachdenken oder hierzu mit dem Geschäftsführer eine separate Vereinbarung abschließen. Diese Möglichkeit dürfte zumindest nicht ausgeschlossen sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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