Und welche Unterlagen muss mir der Geschäftsstellenleiter zur Verfügung stellen? Er hatte mir bei seinem 1. Schreiben lediglich eine einfache Excel-Tabelle zukommen lassen. Ich habe daraufhin Belege gefordert, die die Stornierung beleben. Muss er auch nachweisen, was er für den Erhalt der Verträge unternommen hat und wenn ja, in welcher Form?
Er hat mir nun Ausdrucke aus dem EDV-System übersandt und mir lediglich eine Frist von 1 Woche eingeräumt, dann würde er die Forderung einklagen. Ich gehe davon aus, dass ich genügend Zeit haben muss, um die Rechtmässigkeit zu prüfen. Ab wann beginnt hier die Frist zu laufen (z.B. wenn dann alle Belege mir vorliegen) und wie lange ist diese?
Habe ich aufgrund meiner Tätigkeit einen Ausgleichsanspruch und wie ist hier die Frist und wie errechnet sich die Höhe?
Antwort geschrieben am 26.04.2011 19:11:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Bezüglich der Provisionsrückforderung sind vorrangig Ihre vertraglichen Vereinbarungen maßgebend.
Allerdings wäre gerade im Hinblick auf die von Ihnen erwähnte außergerichtliche Einigung zu prüfen, inwieweit hier zu gegenseitigen Ansprüchen die möglicherweise auch für die Provisionen relevant sind eine Regelung getroffen wurde.
Falls dem nicht so ist bleibt es grundsätzlich bei der Regelung für Handelsvertreter, daß Beträge zurück zu gewähren sind, wenn der Anspruch auf die Provision entfallen ist.
Eine gesetzliche Regelung die eine Pflicht zur regelmäßigen Unterrichtung über Stornobeträge aufstellt gibt es insofern nicht.
Allerdings kann der Handelsvertreter einen Nachweis verlangen, daß die erwähnten Stornofälle überhaupt angefallen sind.
Daher reicht die von Ihnen erwähnten Excel-Tabelle keinesfalls um einen entsprechenden Nachweis zu führen.
Bei Form und Umfang wird es wohl auf die Art der Versicherungsverträge ankommen. Jedenfalls muß nachvollziehbar sein wann und warum die entsprechenden Stornierungen angefallen sind.
Insofern sollten Sie entsprechende Nachweise anfordern und ankündigen, daß Sie ohne Nachweis auch keine Zahlung leisten werden.
Schließlich muß Ihnen natürlich Zeit gegeben werden die Nachweise zu prüfen. Eine einseitige Aufforderung der Versicherung kann hier ebenfalls keine Verpflichtung auslösen.
Daher kann eine Frist natürlich nur zu laufen beginnen, wenn Sie die entsprechenden Nachweise haben.
Es empfiehlt sich wohl einen Anwalt zu beauftragen, um den Handelsvertretervertrag und ggf. die außergerichtliche Vereinbarung prüfen zu lassen.
Insbesondere sollte überlegt werden, ob man vor Zahlung nicht eine Vereinbarung mit der Versicherung treffen will, damit nachfolgend nicht weitere Forderungen erhoben werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben
und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.04.2011 20:05:39
Sehr geehrter Herr Mack,
vielen Dank für Ihre Rückantwort.
Welche Belege muss der Geschäftsstellenleiter mir zur Verfügung stellen? Genügt ein einfacher Ausdruck aus dem EDV-System oder muss er mir die Schreiben der Kunden schicken. Es handelt sich überwiegend um Lebensversicherungen. Zusätzlich wüsste ich gerne, ob er mir nachweisen muss, was er gegen den Storno unternommen hat?
Welche Frist gilt für die Zahlung der Stornorückforderung?
Sehr geehrter Herr Mack,
vielen Dank für Ihre Rückantwort.
Welche Belege muss der Geschäftsstellenleiter mir zur Verfügung stellen? Genügt ein einfacher Ausdruck aus dem EDV-System oder muss er mir die Schreiben der Kunden schicken. Es handelt sich überwiegend um Lebensversicherungen. Zusätzlich wüsste ich gerne, ob er mir nachweisen muss, was er gegen den Storno unternommen hat?
Welche Frist gilt für die Zahlung der Stornorückforderung?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.04.2011 09:29:39
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Es liegt wohl im eigenen Interesse der Versicherung, daß es keine Stornierungen der Versicherung gibt. Eine Pflicht die Stornierungen abzuwenden, damit der Vertreter seine Provision nicht verliert gibt es nicht.
Anders wäre es zu beurteilen, wenn der Versicherer auf Kunden eingewirkt hätte die Policen zu stornieren, dies dürfte jedoch schwer nachweisbar sein.
Wie erwähnt muß Ihnen ausreichend Zeit gegeben werden die Stornierungen zu überprüfen, daher hängt die Frist vom Umfang der Prüfung ab.
Nach § 87 c Abs. 4 HGB können Sie falls sich Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung ergeben auch Einsicht in die Geschäftsbücher verlangen.
Das Unternehmen hat nachfolgend die Wahl diese Einsicht nicht Ihnen sondern einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigtem Buchprüfer zu gewähren, um die Richtigkeit feststellen zu lassen.
Aus dieser Einsicht würde sich dann zweifelsfrei feststellen lassen, ob die betreffenden Versicherungen wirklich storniert wurden.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Es liegt wohl im eigenen Interesse der Versicherung, daß es keine Stornierungen der Versicherung gibt. Eine Pflicht die Stornierungen abzuwenden, damit der Vertreter seine Provision nicht verliert gibt es nicht.
Anders wäre es zu beurteilen, wenn der Versicherer auf Kunden eingewirkt hätte die Policen zu stornieren, dies dürfte jedoch schwer nachweisbar sein.
Wie erwähnt muß Ihnen ausreichend Zeit gegeben werden die Stornierungen zu überprüfen, daher hängt die Frist vom Umfang der Prüfung ab.
Nach § 87 c Abs. 4 HGB können Sie falls sich Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung ergeben auch Einsicht in die Geschäftsbücher verlangen.
Das Unternehmen hat nachfolgend die Wahl diese Einsicht nicht Ihnen sondern einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigtem Buchprüfer zu gewähren, um die Richtigkeit feststellen zu lassen.
Aus dieser Einsicht würde sich dann zweifelsfrei feststellen lassen, ob die betreffenden Versicherungen wirklich storniert wurden.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
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