Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 31 weitere Antworten zum Thema Regelinsolvenz.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgendes Problem:
Mein Regelinsolvenzverfahren läuft seit 03/2008.
Ich bin inzwischen nichtselbständig als Automobilverkäufer beschäftigt. Mein Arbeitseinkommen besteht aus einem Fixgehalt in Höhe von 460,00 EUR und einer Verkäuferprovision.
Diese ist natürlich stark schwankend.
Ich bin zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig.
Ich habe nun einen Antrag beim Insolvenzgericht gestellt, die Pfändungsbeträge auf Grund des stark schwankenden Einkommens jeweils auf den Jahresdurchschnitt auskehren zu dürfen.
Meine Rechnung ergab für das Jahr 2010:
Jahresnettoeinkommen 21.908,59 EUR
durchschnittl. Monatsnettoeinkommen 1.825,72 EUR
Pfändbarer Betrag somit 103,01 EUR monatlich
Pfändbarer Betrag aufs Jahr gesehen 1.236,12 EUR
Bei monatlicher Ablesung und Auskehrung ergab sich summiert ein Betrag in Höhe von 1.644,08 EUR, sodass ich hier gegenüber einem Arbeitnehmer mit einem gleichbleibenden Einkommen in gleicher Höhe eindeutig im Nachteil bin.
Die Rechnung für 2009 ergab ebenfalls eine Differenz in Höhe von 572,55 EUR zu meinen Lasten gegenüber gleichbleibendem Einkommen.
Leider wurde der Antrag vom AG heute komplett zurückgewiesen. Ich habe allerdings nach telefonischer Rücksprache mit der Sachbearbeiterin den Eindruck, dass diese den Fall schnell vom Tisch haben wollte und den Sachverhalt nicht wirklich verstanden hat.
Welche Möglichkeiten habe ich jetzt noch?
Gibt es entsprechende Urteile/Entscheidungen, auf die man verweisen kann?
Kann man den zuviel entrichteten Betrag aus 2009 dann auch aufrechnen lassen?
Mir verbleiben nach Begleichung der Unterhaltsansprüche und nach Auskehrung der pfändbaren Beträge ca. 1000,00 EUR. Die Beträge, die ich hier mehr zahlen muss, könnte ich wirklich gut gebrauchen, um mir wenigstens mal einen neuen Anzug zu kaufen (den ich dringend und ausschließlich für meine Arbeit benötige).
Beim AG habe ich wohl eine zweiwöchige Frist, um einen Einwand gegen die Ablehnung einzulegen.
Im voraus vielen Dank für Ihre Mühe.
Antwort geschrieben am 31.01.2011 20:26:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 159
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Nach § 36 InsO gehört verkürzt ausgedrückt das zur Insolvenzmasse, was auch im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet werden könnte. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 InsO gilt § 850 c ZPO für die Berechnung des pfändbaren Einkommens entsprechend.
Nach der Kommentierung in Zöller-Greger, § 850 c ZPO Rn. 3, ist bei Arbeitseinkommen in wechselnder Höhe das in jedem Lohnabschnitt anfallende Einkommen zugrundezulegen (RAG ARS 41, 421; vgl. Dresden JW 1936, 3489, Köln NJW 1957, 879, eine Ausgleichszahlung über mehrere Auszahlungszeiträume sieht das Gesetz nicht vor (Stöber Forderungspfändung Rn. 1038; anders Jonas JW 1936; 3489; LG Essen und Stehle, NJW 1956, 1930).
Dieser Kommentar ist bei den Gerichten sehr verbreitet, auch das bekannte Buch von Stöber geht davon aus, dass auf den jeweiligen Lohnabschnitt abzustellen ist. Die Rechtsprechung hierzu ist zwar sehr alt und nicht so bindend, als wenn es jetzt ein Urteil des Bundesgerichtshof aus den letzten Jahren zu dieser Frage gibt.
Da aber die überwiegende Meinung dazu tendiert, dass wenn die Provision monatlich abgerechnet und ausgezahlt wird, zur Berechnung des Pfändugnsfreibetrags das Monatsgehalt angenommen werden muss, sehe ich für eine Beschwerde gegen die Entscheidung nach § 36 Abs. 3 InsO, die Sie wohl herbeigeführt haben, wenig Aussichten. Sie können natürlich gleichwohl diese einlegen und ihr Glück versuchen, hätten dann aber u.U. auch die Kosten eines etwaigen Anwaltes des Insolvenzverwalters zu tragen.
Ich bedaure, keinen besseren Bescheid geben zu können.
Vielleicht sollten Sie lieber mit dem Arbeitgeber eine Arbeitsvertragsänderung dahingehend zu verhandeln versuchen, dass Ihnen ein höherer monatlicher Festbetrag und eine kleinere Provision ausgezahlt wird, und so eine größere Gleichmäßigkeit in den Auszahlungen erreichen.
Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.01.2011 20:54:14
Wieso würden u.U. Kosten eines Anwaltes des Insolvenzverwalters anfallen? Es handelt sich bisher um Schriftverkehr mit dem zuständigen AG. Mein Insolvenzverwalter sagte, ich müsste den Antrag dort stellen. Ich beabsichtige hier lediglich einen Einwand gegen die erste Ablehnung zu erheben, da ich hörte, dass auch die Möglichkeit besteht, die Bezüge auf ein Jahr zu verteilen.
Vielen Dank vorab für Ihre Informationen.
Wieso würden u.U. Kosten eines Anwaltes des Insolvenzverwalters anfallen? Es handelt sich bisher um Schriftverkehr mit dem zuständigen AG. Mein Insolvenzverwalter sagte, ich müsste den Antrag dort stellen. Ich beabsichtige hier lediglich einen Einwand gegen die erste Ablehnung zu erheben, da ich hörte, dass auch die Möglichkeit besteht, die Bezüge auf ein Jahr zu verteilen.
Vielen Dank vorab für Ihre Informationen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.01.2011 21:58:24
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Aus Ihrer Schilderung vermute ich, dass Sie eine sofortige Beschwerde einlegen möchten. Soweit es hierfür notwendig wird, dass Ihr Insolvenzverwalter sich selbst oder einen anderen Anwalt mit einem anwaltlichen Mandat beauftragt, würde hierfür eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,5 gemäß Ziffer 3500 VV RVG, im Falle einer mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr gemäß Ziffer 3515 in Höhe von ebenfalls 0,5 anfallen, gerechnet jeweils vom Gegenstandswert. Diese müssten Sie im Fall Ihres Unterliegens dem Insolvenzverwalter erstatten, ebenso wie eine geringe Gerichtsgebühr. Natürlich kann man sich hier streiten, ob es notwendig sein wird, einen Anwalt zu beauftragen. Wenn Ihr Insolvenzverwalter aber selbst kein Anwalt ist sondern z.B. Steuerberater, könnte man dies schon argumentieren.
Bei diesem Hinweis auf die Kosten handelt es sich allerdings nur um eine Vermutung ausgehend von Ihrer Schilderung, welche Schritte Sie unternommen haben. Ohne genaue Kenntnis Ihrer Eingabe bei Gericht und dessen Entscheidung ist eine abschließende Aussage nicht möglich.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Aus Ihrer Schilderung vermute ich, dass Sie eine sofortige Beschwerde einlegen möchten. Soweit es hierfür notwendig wird, dass Ihr Insolvenzverwalter sich selbst oder einen anderen Anwalt mit einem anwaltlichen Mandat beauftragt, würde hierfür eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,5 gemäß Ziffer 3500 VV RVG, im Falle einer mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr gemäß Ziffer 3515 in Höhe von ebenfalls 0,5 anfallen, gerechnet jeweils vom Gegenstandswert. Diese müssten Sie im Fall Ihres Unterliegens dem Insolvenzverwalter erstatten, ebenso wie eine geringe Gerichtsgebühr. Natürlich kann man sich hier streiten, ob es notwendig sein wird, einen Anwalt zu beauftragen. Wenn Ihr Insolvenzverwalter aber selbst kein Anwalt ist sondern z.B. Steuerberater, könnte man dies schon argumentieren.
Bei diesem Hinweis auf die Kosten handelt es sich allerdings nur um eine Vermutung ausgehend von Ihrer Schilderung, welche Schritte Sie unternommen haben. Ohne genaue Kenntnis Ihrer Eingabe bei Gericht und dessen Entscheidung ist eine abschließende Aussage nicht möglich.
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