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Prostituierte in JVA zu Häftling schicken mit falschem Rechtsanwalts-Ausweis


| 09.03.2012 16:06 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt


| in unter 2 Stunden

Mein Bekannter wurde inhaftiert. Er sitzt seit 3 Monaten in Untersuchungshaft. Er bekommt ständig Anwaltsbesuch von 3 verschiedenen Anwälten und ist mit diesen in einem Raum, unbeobachtet.
Nun möchten wir hübsche Prostituierte casten die gut deutsch sprechen und gegen entsprechende Bezahlung statt Haus- und Hotelbesuche JVA-Besuche machen. Echte Anwältinnen waren nur schwer zu überreden bzw. zu teuer im Stundensatz.
Fragen: Was könnte passieren, wenn es rauskommt, dass der U-Gefangene von einer Prostituierten besucht wurde die einen falschen Ausweis der Rechtsanwaltskammer vorzeigt und in Wahrheit den Gefangenen mit sexuellen Handlungen bedient?
Kann es Ärger für den Strafgefangenen geben wenn er mit der Nicht-Anwältin ein Tête à Tête hat und von der Existenz des falschen Ausweises Kenntnis hat oder ist es nur ein Verstoß gegen die Hausordnung?
Welches Problem könnte man bekommen, wenn man eine "echte" Rechtanwältin schickt die mit dem Gefangenen gegen Bezahlung kopuliert? Das soll es ja schon oft gegeben haben. Einfacher wird es vielleicht für Jura-Referendarinnen. Frage gilt für beides.
09.03.2012 | 17:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
145 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Grundsätzlich ist von dem Vorhaben abzuraten. Neben dem tatsächlichen Verstoß gegen die Hausordnung der Anstalt, die in der Folge durchaus zu einem Besuchsverbot von nichtanwaltlichem Besuch führen kann, sind natürlich, für die Dame, strafrechtliche Folgen zu besorgen. Hier sei nur an Urkundenfälschung, den Missbrauch von Ausweispapieren oder der Missbrauich von Titeln und Berufsbezeichnungen zu denken.

Dass die entsprechende Person, ggf. auch eine echte Anwältin, zukünftig keine Besuchserlaubnis mehr hätte, versteht sich von selber. Eine echte Anwältin riskierte mit solch einer Aktion gar den Entzug Ihrer Zulassung, eine Referendarin wohlmöglich die Entfernung aus dem Dienst.

Eine strafrechtliche Relevanz für den Besuchten wird man nur in Ausnahmefällen begründen können, da Beihilfe- oder Anstifungsmaßnahmen aus dem Gefängnis heraus schwer zu realisieren sind. Gleichwohl hätte er mit hausinternen Sanktionen zu rechnen.

Für Sie hingegen als "Veranstalter" ist eine strafrechtliche Sanktionierung nach obigen Vorschriften ebenfalls nicht auszuschließen, so dass Sie dieses Betätigungsfeld besser nicht beackern sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 12.03.2012 | 02:39

Wenn wir das so lesen ist es sicher besser wir suchen ihm eine echte Rechtsanwältin wegen der Schweigepflicht. Er würde sich über so einen Besuch sicher mehr freuen als über eine Flasche Iordanov Vodka oder ein Fass Binding Export.
Fällt Ihnen evtl. auf die Schnelle noch ein Gesetz ein, was der Rechtsanwältin verbieten könnte mit dem Gefangenen Spaß zu haben oder sind das alles nur Verstöße gegen die guten Sitten?
Danke für Ihre Hilfe und gute Auskunft!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 12.03.2012 | 09:42

Sehr geehrter Ratsuchender,

wie bereits mitgeteilt besteht bei einer "echten" Rechtsanwältin für diese die GEfahr, ihre Zulassung zu verlieren, da die REchtsanwaltskammer dies wohl als unwürdiges Verhalten i.S.d. § 7 Ziffer 5 BRAO ansehen dürfte.

Mir ist ein FGall bekannt, in dem eine Kollegin, welche im Nebenerwerb als Domina tätig gewesen ist (ohne Justizbezug) deswegen ihre Zulassung verloren hat. In Ihrem Fall käme noch der Verstoß gegen die Anstaltsordnung hinzu, so dass auch dies zum Zulassungsentzug führen könnte.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 09.03.2012 | 18:28

Entgegen der Normüberschrift ist § 115 OWiG übrigens nicht einschlägig.
Bewertung des Fragestellers 2012-03-12 | 02:52


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5/5.0

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
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FACHGEBIETE
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht