Es wurde ein Promotionauftrag angenommen der bis März 2011 gehen sollte, jedoch nach 2 Wochen vom Kunden abgesagt wurde.
Es wurden von der Agentur Werbesachen gestellt sowie ein Mietauto der Firma Sixt. Dafür wurde unterschrieben mit den Hinweiß auf Rückgabe. Jedoch nicht das dafür zu haften ist wenn etwas fehlt oder kaputt ist.
Nun wurde eine Abschlussrechnung an die Agentur geschickt. Nun behauptet die Agentur, es fehlen die Werbesachen, ebenfalls soll in dem Mietauto ein Kratzer sein. Nun hat die Agentur die Rechnung überwiesen und selbst 350 € abgezogen. Dafür wurde eine kurze E-Mail geschrieben: Die Sachen berechnen wir mit 100 € und den Schaden am Mietauto mit 250€. Allerdings keinerlei gegenrechnungen.
Nun meine Frage: Darf die Agentur von meiner Rechnung einfach das Geld abziehen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 30.11.2010 13:28:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage nach Ihrer Haftung unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Bezüglich des Mietwagens ist zu sagen, daß die Agentur auf eine Haftung nicht extra hinweisen mußte. Die Haftung erfolgt nach dem allgemeinen Grundsatz, daß derjenige der einen Schaden schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – verursacht, dafür verantwortlich ist.
Allerdings sollten Sie nachprüfen, ob der Agentur dieser Schaden wirklich in Rechnung gestellt wurde. Auf eine Rechnung die die Erstattung des Schadens belegt habe Sie einen Anspruch, wenn Ihnen der Schaden in der genannten Höhe auferlegt werden soll. Dies empfiehlt sich auch, da bei Mietwagen oftmals Versicherungen abgeschlossen werden, die entsprechende Schäden abdecken.
Hinsichtlich der Werbesachen – die von Ihnen nicht näher beschrieben wurden – sehe ich insbesondere einen Ansatzpunkt bei der Schadenshöhe. Falls keine vertraglichen Regelungen getroffen wurden, muß der Auftraggeber natürlich nachweisen, daß überhaupt Sachen fehlten (Quittung ?).
Weiterhin muß die Agentur auch die Schadenshöhe von Euro 100,- belegen. Ihnen bleibt in diesem Fall die Möglichkeit nachzuweisen, daß die Sachen einen geringeren Wert als den berechneten hatten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.11.2010 13:31:22
Danke ihnen, ich wöllte aber auch gerne wissen ob es der Agentur überhaupt erlaubt ist, einfach von meiner gestellten Rechnung die "Schadenssumme" abzuziehen!
Danke ihnen, ich wöllte aber auch gerne wissen ob es der Agentur überhaupt erlaubt ist, einfach von meiner gestellten Rechnung die "Schadenssumme" abzuziehen!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.11.2010 13:46:59
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Der Abzug ist nach § 387 BGB im Wege der Aufrechnung möglich. Da es hier um gegenseitige Geldforderungen geht wäre die Aufrechnung möglich, allerdings nur wenn die Agentur eine Anspruch auf die Erstattung in der geforderten Höhe hat.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Der Abzug ist nach § 387 BGB im Wege der Aufrechnung möglich. Da es hier um gegenseitige Geldforderungen geht wäre die Aufrechnung möglich, allerdings nur wenn die Agentur eine Anspruch auf die Erstattung in der geforderten Höhe hat.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
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