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Frage geschrieben am 05.02.2010 17:47:25

Progressive Kundenwerbung nach §16.2 UWG?

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1469
Ich bin beauftragt eine Internetseite zu erstellen, möchte mich vorab aber informieren ob das Konzept nicht in Konflikt mit progressiver Kundenwerbung nach §16.2 UWG kommt.

Geplant ist eine Internetseite, bei der Kaffee und Kaffeemaschinen online verkauft werden sollen. Ungewöhnlich ist das Vertriebskonzept: Der Kunde bekommt die Kaffeemaschine kostenlos zur Verfügung
gestellt und muß nur monatlich den Kaffee bezahlen. Das besondere ist, dass der Kunde den Kaffee durch Freundschaftswerbung günstiger bekommen kann: Normalpreis ist 39,99 EUR pro Monat, pro geworbenen Freund wird der Kaffeepreis um 10 EUR günstiger.
Bei 1 geworbenen Freund zahlt der Kunde 29,99 EUR pro Monat, bei 4 geworbenen Freunden bekommt der Kunde den Kaffee kostenlos.

Eine Testversion ist online einsehbar unter
http://www.eclipse-software.net/coffee

Die Frage ist nun ob dies unter die Strafbarkeit von §16.2 UWG fällt: Ich sehe das System eigentlich ähnlich wie die Freundschaftswerbung bei Zeitungen, hierzu habe ich im Internet gelesen dass eine einstufige Laienwerbung zulässig sei. Wie sehen Sie das? Oder muß man evtl. die Freundschaftswerbung mehr in den Hintergrund stellen? Oder ist dieses Vertriebskonzept generell so nicht erlaubt?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 5.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Nach meiner Auffassung unterliegt Ihr Vertriebssystem rechtlichen Bedenken, insbesondere unter Berücksichtigung des § 16 UWG.

Auch Ihr Vertriebssystem ist darauf angelegt, die Kunden, die bereits angeworben wurden zu motivieren weitere Kunden in das Vertriebssystem einzubinden, um die Struktur letztlich weiterzuentwickeln.
Das beschreibt aber genau das, was man unter progressiver Kundenwerbung versteht.

Durch Ihr Vertriebssystem motivieren Sie jeweilige Teilnehmer, Gelder einzubringen, um durch die Werbung weiterer Kunden, die wiederum selbst Geld einsetzen, weiter Gelder zu generieren und hierfür eine Provision zu erhalten.
Die Provision ist darin zu sehen, dass sich die Preise für die Kaffeeabos vermindern.

Derartige Vertriebssysteme sind regelmäßig nicht von langer Dauer und führen zu Verlusten, wenn die Kunden ausbleiben.
Dies ist der Grund dafür, progressive Kundenwerbung unter Strafe zu stellen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



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