Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 01.12.2011 17:19:54

Produkthaftung, Herstellerhaftung

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 587
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrter Herr Kämpf,

ich habe vor, standardisierte Solarcarports zu vertreiben innerhalb Deutschlands. Die Solarcarports bestehen aus Untergestell, Dachbeplanung, Montagegestell, Wechslerichter und Solamodule. Die Zulieferanten dieser Produkte sind Hersteller bzw. Händler, die diese Produkte direkt an den Besteller (also meinem Kunden) ausliefern. Die gesamten Einzelteile ergeben damit ein Solarcarport.
Meist liefere ich dazu noch den Bauantrag.
Die Staik wird jedesmal mitgeliefert. Ich möchte nun vermeiden, dass meine GmbH nun die Produkthaftung übernehmen muss. Wie muss ich die Solarcarports darstellen, damit diese gefahr nicht besteht ?

Viele Grüße

Christian Helbich


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Die generelle Haftung ist in § 1 des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) geregelt:

„1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."

Der Hersteller ist in § 4 ProdHaftG geregelt:

„§ 4 Hersteller
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist."

Aus der vorgenannten Definition des Herstellers ergibt sich zunächst folgendes:

Nach Ihren Angaben fertigen Sie die Teile nicht selbst.

Sie sind jedoch automatisch Hersteller im Sinne des ProdHaftG, wenn Sie die jeweiligen Teile in den europäischen Wirtschaftsraum einführen.
Wenn die Teile jedoch im europäischen Wirtschaftsraum hergestellt werden – oder von anderen Händlern eingeführt werden – dann haften Sie nicht gemäß Absatz 2.

Dann kommt lediglich eine Haftung in Betracht, falls Sie nach § 4 Abs. 1 ProdHaftG Ihren Namen bzw. die Firma der GmbH auf dem jeweiligen Produkt angebracht ist. Dies scheint bei Ihnen ebenfalls nicht der Fall zu sein, da Sie angeben, daß die Teile direkt an die Kunden ausgeliefert werden.

Letztlich sehe ich dann nur noch die Gefahr der in § 4 Abs. 3 ProdHaftG geregelten ersatzweisen Haftung, falls der Hersteller nicht festgestellt werden kann. Dieser Haftung können Sie sich allerdings entziehen, wenn Sie den Hersteller bzw. Lieferant nach Absatz 3 ProdHaftG benennen können.

Wenn Sie also nach den vorgenannten Kriterien nicht als Hersteller im Sinne des § 4 ProdHaftG einzuordnen sind, unterliegen Sie auch der Haftung des § 1 ProdHaftG.

Ergänzend wäre noch darauf hinzuweisen, daß Sie als Verkäufer natürlich der Gewährleistungspflicht für mangelhafte Produkte nach BGB unterliegen. Dies ist jedoch von der Produkthaftung zu unterscheiden.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.12.2011 12:33:26

Sehr geehrter Mack,

danke für Ihre Antwort. Hierzu habe ich folgende Nachfrage.

1. Kann es sein, dass Sie sich verschriben haben im Satz:

"Wenn Sie also nach den vorgenannten Kriterien nicht als Hersteller im Sinne des § 4 ProdHaftG einzuordnen sind, unterliegen Sie auch der Haftung des § 1 ProdHaftG. "

Müsste es nicht heissen ... auch nicht der Haftung ... ?


2. Gibt es evtl. noch zu bedenken, daß ich bei Zukauf und Verkauf von den Einzelteilen aus denen das Solarcarport besteht, dann ein Produkt erschaffe, an das dann neue Anforderungen gestellt werden ? Der Trapezblechlieferant liefert mir nur sein Blech, das Blech muss aber als Unterkonstruktion stabil genug sein, um das Solargestell zu tragen z.B. alle zugekauften Teile müssen technisch kompatibel sein, zusammenpassen. Dies gewährleiste ich auch indem das Carport zum einem vom Architekt geplant und eingereicht wird beim Bauamt, statisch bemessen wird und die Lieferanten den Verwendungszweck kennen und auch die staischen Vorgaben erhalten.

Sehen Sie hier eine Problematik ?

Wie verhält es sich denn in diesem Zusammenhang mit einem Zimmermann, der mal ein Terrassendach baut, mal einen Wintergarten mal eine Treppe. Er geht doch damit nicht in die Produkthaftung oder ?

Oder ein Fensterbauer, der ein Fenster produziert ? Er kauft Glas ein und Holz und Beschläge etc. Daraus baut er ein Fenster, für das er aber einen Übereinstimmungsnachweis (Ü-zeichen) erbringen muss, d.h. das nun entstandene Fenster muss nun auch ganz neue Anforderungen erfüllen z.B. Wärmeschutz, Schallschutz.

Zuletzt würde ich gern wissen, wie ich mein Produkt beschreiben müsste, um sicherzustellen, dass ich nicht als Hersteller gelte.

Viele Grüße

Ihr Fragesteller








Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.12.2011 13:02:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Zu 1:

Richtig, es muß natürlich heißen, dann unterliegen Sie nicht der Haftung des ProdHaftG, da Sie ja kein Hersteller im Sinne des Gesetzes sind.

Zu 2:

Ich sehe nach Ihrer Schilderung keine neue Problematik. Sie wären lediglich als Hersteller anzusehen, wenn Sie selbst aus verschiedenen beweglichen Sachen ein neues Produkt herstellen würden. Da nach Ihren Angaben die Sachen direkt vom jeweiligen Hersteller zum Kunden geliefert werden, sind Sie nach meiner Ansicht kein Hersteller.

Bzgl. der Problematik des Zimmermanns: Auch dieser unterliegt dann der Gewährleistungspflicht gemäß den Regelungen des Werkvertrages nach BGB, dies ist aber keine Frage der Produkthaftung.

Bezüglich einer Produkthaftung kommt es nach dem zuvor gesagten nicht auf eine Produktbeschreibung an. Entweder Sie sind Hersteller – weil Sie aus verschiedenen Materialien ein neues Produkt schaffen – oder Sie sind es nicht, da Sie nur die Materialbeschaffung und Statikberechnungen anbieten, wie in Ihrem Fall.
Wenn Sie dies wie beschrieben ausführen sind Sie auch nicht haftbar im Sinne des ProdHaftG.


Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Produkthaftung, Herstellerhaftung | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-12-02
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Mack direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Kaufrecht letzten Monat:

43
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Produkthaftung   Herstellerhaftung