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Sehr geehrte Damen und Herren,
ist es erlaubt, Produkte zu illustrieren um sie dann auf anderen Produkten abzubilden um diese dann kommerziell zu vertreiben?
Bei meinem Vorhaben illustriere ich Produkte, die seit rund 25 Jahren nicht mehr hergestellt werden (falls relevant).
Außerdem werden die Produkte recht vereinfacht illustriert und der Firmenname der Herstellerfirma ist selbstverständlich nicht abgebildet.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Mit besten Grüßen
Ataraxie
Antwort geschrieben am 10.02.2011 13:16:12
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ihr Vorhaben, Produkte zu illustrieren, diese dann auf anderen Produkten zu bilden und anschließend kommerziell zu vertreiben, stößt aus folgenden Gründen auf erhebliche Bedenken:
1.
Ohne die Produkte näher zu kennen, genießen diese meist urheberrechtlichen Schutz. Die Illustration der Produkte sowie deren Abbildung auf anderen Produkten greifen in das Vervielfältigungs- (§ 16 UrhG) und Verbreitungsrecht (§17 UrhG) der einzelnen Urheber ein. Es besteht ferner die Möglichkeit, dass Dritte etwaige ausschließliche Nutzungsrechte an den jeweiligen Produkten geltend machen können. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, vgl. § 64 UrhG. Sie müssten die Urheber ggf. aber auch die Nutzungsrechtsinhaber um eine entsprechende Erlaubnis für ihr Vorhaben bitten.
Ein Eingriff in vorgenannte Verwertungsrechte kommt nur dann nicht in Betracht, wenn ein Produkt abgebildet wird, um es zu verkaufen. In Ihrem Fall geht es aber nicht darum das illustrierte Produkt zu verkaufen, sondern das Produkt, auf dem es abgebildet ist.
2.
Weiterhin können die Produkte markenrechtlichen Schutz genießen, insbesondere die dreidimensionale Gestaltung einschließlich die Form des Produkts sind als Marke ein schutzfähiges Zeichen, vgl. § 3 Abs. 1 MarkenG. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet nach zehn Jahren. Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden, vgl. § 47 MarkenG. Daher sollten Sie vorab gründlich recherchieren, ob eines der Produkte markenrechtlich geschützt ist.
3.
Die Produkte können außerdem nach dem Geschmacksmustergesetz geschützt sein. Allerdings endet hier die Schutzdauer nach Ablauf von 25 Jahren seit der Eintragung in das Register, vgl. § 27 GeschmMG
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 10.02.2011 13:22:03
Insgesamt empfehle ich Ihnen, vorab gründlich nach bestehenden Schutzrechten an den Produkten zu recherchieren.
Um kostspielige Probleme zu vermeiden, sollten Sie bei den Inhabern der vorgeannten Schutzrechte um Erlaubnis zur Nutzung bitten.
Insgesamt empfehle ich Ihnen, vorab gründlich nach bestehenden Schutzrechten an den Produkten zu recherchieren.
Um kostspielige Probleme zu vermeiden, sollten Sie bei den Inhabern der vorgeannten Schutzrechte um Erlaubnis zur Nutzung bitten.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.02.2011 14:04:02
Sehr geehrter Herr Alakus,
vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Wie sieht es denn mit Produkten aus, deren charakeristische Form nicht auf einen spezifischen Hersteller schließen lässt, wie z.B. bei alten Musik-Kasetten oder Plattenspielern?
Und wie sieht es aus, wenn ich die Formen eines Produktes so stark verändere, dass nicht mehr auf eine spezifische Firma geschlossen werden kann?
Vielen Dank im Voraus
Ataraxie
Sehr geehrter Herr Alakus,
vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Wie sieht es denn mit Produkten aus, deren charakeristische Form nicht auf einen spezifischen Hersteller schließen lässt, wie z.B. bei alten Musik-Kasetten oder Plattenspielern?
Und wie sieht es aus, wenn ich die Formen eines Produktes so stark verändere, dass nicht mehr auf eine spezifische Firma geschlossen werden kann?
Vielen Dank im Voraus
Ataraxie
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.02.2011 15:03:33
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Für das Urheberrecht gilt folgendes:
Wenn Sie das Produkt derart illustrieren, dass aufgrund der charakteristischen Form ein spezifischer Urheber nicht erkannt wird, liegt möglicherweise eine freie Benutzung nach § 24 UrhG vor. Danach ist ein Werk, welches in freier Benutzung eines Originalwerkes geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes verwertbar. Beachten sollten Sie aber, dass bei der freien Benutzung das Originalwerk lediglich als Anregung für die Schaffung eines neuen Werkes dient.
Die freie Benutzung ist von der unfreien zu unterscheiden. Die unfreie Benutzung ist eine unzulässige Aneignung und Ausbeutung einer fremden Leistung.
Im Großen und Ganzen müssen ihre Bearbeitungen völlig neue Werke sein, welche Ihre persönliche geistige Schöpfung beinhalten.
2. Hinsichtlich eingetragener Marken- sowie Geschmacksmusterrechte gilt, dass Ihre Illustrationen zu keiner Verwechslungsgefahr mit den Produkten führen dürfen. Ferner müssen Ihre Illustrationen derart von den Produkten unterschieden werden können, dass sie die Bekanntheit einer Marke nicht in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.
Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung der Nachfrage weitergeholfen zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Für das Urheberrecht gilt folgendes:
Wenn Sie das Produkt derart illustrieren, dass aufgrund der charakteristischen Form ein spezifischer Urheber nicht erkannt wird, liegt möglicherweise eine freie Benutzung nach § 24 UrhG vor. Danach ist ein Werk, welches in freier Benutzung eines Originalwerkes geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes verwertbar. Beachten sollten Sie aber, dass bei der freien Benutzung das Originalwerk lediglich als Anregung für die Schaffung eines neuen Werkes dient.
Die freie Benutzung ist von der unfreien zu unterscheiden. Die unfreie Benutzung ist eine unzulässige Aneignung und Ausbeutung einer fremden Leistung.
Im Großen und Ganzen müssen ihre Bearbeitungen völlig neue Werke sein, welche Ihre persönliche geistige Schöpfung beinhalten.
2. Hinsichtlich eingetragener Marken- sowie Geschmacksmusterrechte gilt, dass Ihre Illustrationen zu keiner Verwechslungsgefahr mit den Produkten führen dürfen. Ferner müssen Ihre Illustrationen derart von den Produkten unterschieden werden können, dass sie die Bekanntheit einer Marke nicht in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.
Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung der Nachfrage weitergeholfen zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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